Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/allgschulen/gs/tandemfortbildung_2010/dat/, Stand 17. May. 2012
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Anlässlich der regelmäßig durchgeführten Kooperationstreffen zwischen Erzieherinnen/Erziehern und Lehrkräften der Grundschule können datenschutzrechtliche Problemstellungen auftreten, wenn über die allgemein pädagogischen Übergangsfragen hinaus konkrete Erfahrungen mit einzelnen Kindern, Kindergruppen oder Klassen zur Sprache kommen.
In diesem Fall ist das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu beachten:
§ 1 Aufgabe des Gesetzes
Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Das LDSG dient dem Schutz personenbezogener Daten. Das LDSG definiert u.a. "Personenbezogene Daten" und "Verarbeiten":
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Verarbeiten ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
….
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
Personenbezogene Daten im Sinne des LDSG werden dann übermittelt, wenn anlässlich eines Kooperationstreffens die Erzieherin/ der Erzieher der Lehrkraft über die Entwicklung eines einzelnen Kindes oder die Lehrkraft den Erzieherinnen/Erziehern über die schulische Entwicklung einzelner früherer Kindergartenkinder berichtet. Dies gilt nicht nur bei namentlicher Nennung des Kindes, sondern auch dann, wenn die Angaben einem bestimmten Kind zweifelsfrei zuordenbar sind.
Datenübermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs
Nach § 16 Abs. 1 LDSG dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs - also bspw. von einer Grundschule an einen Kindergarten in öffentlicher oder auch kirchlicher Trägerschaft oder auch umgekehrt - nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.
Ob die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig ist, richtet sich also danach, ob dies zur Aufgabenerfüllung der Grundschule oder des Kindergartens erforderlich ist.
Ein bloßes - durchaus verständliches - Interesse der Erzieher/Innen, wie sich ein einzelnes ehemaliges Kindergartenkind in der Grundschule entwickelt hat, ist keine Begründung für die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit.
Entsprechende Aussagen anlässlich eines Kooperationstreffens müssen also so gemacht werden, dass keine individuelle Zuordnung möglich ist.
In Fällen, in denen eine Übermittlung personenbezogener Daten aus pädagogischen Gründen wünschenswert erscheint, bleibt die Möglichkeit, hierzu eine Einverständniserklärung der Eltern einzuholen und ggf. die Eltern zu einem "Dreiergespräch" hinzuzuziehen, entsprechende Fragestellungen aber keinesfalls im großen Kreis des Kooperationstreffens zu behandeln.
Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an Kindergärten in privater Trägerschaft.
Der in diesem Fall zu beachtende § 18 LDSG bestimmt, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur möglich ist, wenn dies
Eine entsprechende Datenübermittlung darf also nur mit Einverständnis der Eltern erfolgen.
Ernst-Werner Hoffmann
Regierungsdirektor
Kultusministerium Baden-Württemberg
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Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen - Tandemfortbildung "Wie Kinder lernen"
12. bis 14. Juli 2010 an der Landesakademie
für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Standort
Bad Wildbad.
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau
Katharina Dohnal,
Akademiereferentin