Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/faecher/nwt/sicherheit/faq.htm, Stand 25. May. 2012
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Die Lehrkräfte werden hierdurch nicht von der Pflicht entbunden, sich über
die aktuell geltende Vorschriften zu informieren.
Carsten Hansen für die AG NwT
Stand: Nov 2008
1. Gibt es rechtliche Bestimmungen für die Benutzung der Maschinen durch Schüler (8.Klasse) bzw. durch Lehrer?
Ja, es gibt ein Benutzungsverbot für bestimmte Maschinen z.B. Kreissägen. Für die Benutzung anderer Maschinen gelten altersabhängige und aufsichtsabhängige Regeln - siehe hierzu LS –Vorgaben im Anhang.
Auch Lehrer müssen für jede Tätigkeit, die sie ausführen, eine bestimmte Mindestqualifikation nachweisen. Eine Mindestqualifikation kann durch Einweisung erreicht werden. Hier sollte man aber die Kirche im Dorf lassen. Eine Einweisung für den Gebrauch eins Hammers oder einer Zange wäre übertrieben. Siehe unten „Technik-Multiplikatoren“.
2. Besteht für Schüler und Lehrer vollständiger Versicherungsschutz (z.B. über die Gemeindeversicherungsverbände) oder benötige ich eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung?
Eine spezielle Versicherung benötigen Sie eigentlich nicht. Der Dienstherr
haftet für Lehrer und die Unfallkasse-BW für Schüler. Diese müssen immer für
den Schaden aufkommen, können jedoch bei grober Fahrlässigkeit Regress bei der
Lehrkraft nehmen. Bei grober Fahrlässigkeit, zahlen auch andere Versicherungen
in der Regel nicht. Aber hierzu müssen Sie sich bei Ihrer Versicherung erkundigen.
Hüten Sie sich also vor dem Tatbestand "grob fahrlässig" (siehe
Rechts- und Versicherungsfragen).
3. Welche Maschinen dürfen unter welchen Bedingungen von Schülern bedient werden?
Siehe
Rechts- und Versicherungsfragen
4. Wie viele Schüler darf ich gleichzeitig beaufsichtigen?
Das hängt von den Tätigkeiten ab, die Schüler ausüben. In einigen Fällen dürfen Sie nur eine Person beaufsichtigen, in anderen eine ganze Klasse gleichzeitig. Es gibt leider keine verbindlichen Richtlinien für die maximale Schülerzahl, die Sie beaufsichtigen dürfen. Bei bestimmten Tätigkeiten muss jedoch die Lehrkraft unmittelbar die Aufsicht führen àsiehe Anhang).
Auch gibt es leider keine zwingenden Teilungsvorschriften von Seiten des MKJS. Das Einzige, das die maximale Schülerzahl begrenzt, sind die Sicherheitsvorschriften zu den Mindestabständen beim praktischen Arbeiten: z.B. 150 cm beim Arbeiten Rücken an Rücken, 85 cm wenn Schüler hintereinander arbeiten, 150 cm um eine Ständerbohrmaschine herum, 120 cm vom Pult weg, 100cm Fluchtweg, Notausgang im Raum! Siehe GUV-SI 8070.
Diese Vorschriften bedingen bei großen Klassen (33) einen sehr großen Raum, der häufig nicht vorhanden ist. Daher muss in diesen Fällen die Klasse geteilt werden. Die Teilungsstunden können dann von der Schule angefordert werden.
Hinweis! Halten Sie diese Mindestabstände dringend ein!! Keine Kompromisse - das muss so sein!! Sonst handeln Sie oder Ihr Schulleiter fahrlässig. Diese Regeln gelten für alle praktischen Tätigkeiten auch in anderen Naturwissenschaften und in Naturphänomene.
Geben Sie auch keine Hausaufgaben, bei denen Schüler aufsichtspflichtige Werkzeuge und Maschinen bedienen müssen, denn Sie können ja die Aufsicht naturgemäß nicht führen.
5. Welche wesentlichen Gefahrenschutzmaßnahmen müssen eingehalten werden?
Sehr komplexe Frage: Das hängt von der Tätigkeit ab.
Stichworte:
6. Vermutlich werden hier Bestimmungen aus dem Bereich der Werkreal- bzw. Berufsschulen übernommen, wie komme ich an die betreffenden Bestimmungen?
Die Bestimmungen finden Sie unter
www.uk-bw.de
durchklicken über Service, Publikationen & Medien, Regelwerke
http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/index.jsp,
Wichtiges Regelwerk: GUV-SI 8070
7. Es gibt angeblich sogenannte Maschinenscheine, die Lehrer an Berufs- oder Werkrealschulen machen, die selbst keine Meister- oder Gesellenprüfung in diesem Bereich haben. Gibt es eine solche Möglichkeit / Anforderung auch für mich?
Auch Sie dürfen nicht ohne Einweisung an einer Maschine arbeiten. Dies gilt insbesondere für Kreissägen und ähnlich gefährliche Maschinen wie Elektrohobel und -fräsen. Den Maschinenschein können Sie über die Gewerbeakademien erhalten. Kosten um die 40 € .
Ab Dezember 07 können Sie sog. Technik-Multiplikatoren über die Regierungspräsidien anfordern, die eine Einweisung in gängige Handmaschinen vornehmen.
Ab März 2009 stehen in den Regierungspräsidien speziell ausgebildete Technikmultiplikatoren zur Verfügung, die Lehrkräfte in den Gebrauch von Band- und Kreissäge einweisen können. (Anforderung über den zuständigen NwT-Referenten der Regierungspräsidien, Referat 75).
Eine Kreissäge ist zwar ein praktisches Gerät, aber für den NwT-Unterricht
nicht unbedingt notwendig.
Achtung! Eine Kreissäge muss (!!) vor Benutzung durch Schüler mit
einem Schlüssel gesichert sein. Es sind auch gewisse Mindestabstände
beim Arbeiten einzuhalten, deshalb muss eine solche Maschine in einem gesonderten
Maschinenraum stehen.
Tipp: Lassen Sie sich das Material im Baumarkt so zuschneiden, dass Sie die Feinarbeit mit einer Handstichsäge machen können.
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