Rechts- und Sicherheitsfragen
Umgang mit Maschinen / Vorschriften und Regelungen
- Rechtsgrundlagen
- Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht
Empfehlungen der Kultusministerkonferenz vom März 2003
GUV-SI 8070 (bisher GUV 57.1.29
- Merkblätter zur Sicherheit im Unterricht
Landesinstitut für Schulentwicklung
- Handbuch für Lehrkräfte – z.B. Lernbereich Holz
GUV-SI 8041 (bisher GUV 57.1.30.6)
2)
- Beschäftigungsverbot für Schüler
Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren dürfen
in allgemein bildenden
schulischen Einrichtungen folgende Maschinen und Geräte grundsätzlich
nicht betreiben.
- Elektrische Sägemaschinen jeder Art
(Ausnahmen: handgeführte Stichsäge und Dekupiersäge)
- Elektrische Hobelmaschinen jeder Art
- Elektrische Fräsmaschinen jeder Art
(Ausnahme: Koordinatentischsystem)
- Elektrische Hack- und Spaltmaschinen
- Mechanische Stockscheren
An den oben aufgeführten Maschinen dürfen nur fachkundige
Lehrer arbeiten.
- Beschäftigungsvoraussetzungen für Lehrkräfte
beim Umgang mit
Maschinen
- Nur fachkundige Lehrkräfte dürfen an Maschinen arbeiten.
- Fachkunde wird durch Ausbildung/Studium oder Unterweisung erlangt.
- Die Lehrkraft muss sich mit den vorhandenen Maschinen, Geräten
und Werkzeugen vertraut machen.
- Die Lehrkraft muss mit den Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein
und diese einhalten.
- Grundvoraussetzung für den Schülerumgang
mit Maschinen
- Der Schüler darf nur mit erlaubten Maschinen arbeiten.
- Der Schüler muss eine sorgfältige Einweisung durch eine fachkundige
Lehrkraft über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen erhalten.
Diese ist
regelmäßige zu wiederholen.
- Die einschlägigen Sicherheitsrichtlinien im Umgang mit Geräten
und
Maschinen müssen beachtet werden.
- Geräte und Maschinen müssen
vor Inbetriebnahme durch eine Sicht- und
Funktionsprüfung auf ihre Sicherheit überprüft werden.
- Alle sicherheitsrelevanten Elemente müssen an den Geräten
und Maschinen angebracht sein.
- Das Gewicht und die abgegebene Leistung der vom Schüler bedienten
Geräte und Maschinen müssen auf dessen körperlichen Voraussetzungen
und geistiger Reife abgestimmt sein.
- Betriebsanweisungen für wichtige Grundarbeitsgänge sind in
Maschinennähe auszuhängen.

- Hinweise zu den verwendeten Abkürzungen
- Einsatz nicht vorgesehen
A Unter Aufsicht.
Der Schüler arbeitet an der Maschine,
der Lehrer steht daneben und beaufsichtigt den Vorgang.
TS Teilselbstständig.
Der Schüler arbeitet selbstständig
an der Maschine,
befindet sich jedoch im Blickfeld des Lehrers.
S Selbstständig.
Der Schüler arbeitet selbstständig,
der Lehrer beaufsichtigt im Rahmen seiner Aufsichtspflicht.

Landesinstitut für Schulentwicklung