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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/faecher/nwt/sicherheit/info/, Stand 25. May. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Rechts- und Sicherheitsfragen

Umgang mit Maschinen / Vorschriften und Regelungen

  1. Rechtsgrundlagen
    • Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht Empfehlungen der Kultusministerkonferenz vom März 2003 GUV-SI 8070 (bisher GUV 57.1.29
    • Merkblätter zur Sicherheit im Unterricht Landesinstitut für Schulentwicklung
    • Handbuch für Lehrkräfte – z.B. Lernbereich Holz GUV-SI 8041 (bisher GUV 57.1.30.6) 2)

  2. Beschäftigungsverbot für Schüler
    Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren dürfen in allgemein bildenden schulischen Einrichtungen folgende Maschinen und Geräte grundsätzlich nicht betreiben.
    • Elektrische Sägemaschinen jeder Art (Ausnahmen: handgeführte Stichsäge und Dekupiersäge)
    • Elektrische Hobelmaschinen jeder Art
    • Elektrische Fräsmaschinen jeder Art (Ausnahme: Koordinatentischsystem)
    • Elektrische Hack- und Spaltmaschinen
    • Mechanische Stockscheren

    An den oben aufgeführten Maschinen dürfen nur fachkundige Lehrer arbeiten.

  3. Beschäftigungsvoraussetzungen für Lehrkräfte beim Umgang mit Maschinen
    • Nur fachkundige Lehrkräfte dürfen an Maschinen arbeiten.
    • Fachkunde wird durch Ausbildung/Studium oder Unterweisung erlangt.
    • Die Lehrkraft muss sich mit den vorhandenen Maschinen, Geräten und Werkzeugen vertraut machen.
    • Die Lehrkraft muss mit den Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein und diese einhalten.



  4. Grundvoraussetzung für den Schülerumgang mit Maschinen
    • Der Schüler darf nur mit erlaubten Maschinen arbeiten.
    • Der Schüler muss eine sorgfältige Einweisung durch eine fachkundige Lehrkraft über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen erhalten. Diese ist regelmäßige zu wiederholen.
    • Die einschlägigen Sicherheitsrichtlinien im Umgang mit Geräten und Maschinen müssen beachtet werden.
    • Geräte und Maschinen müssen vor Inbetriebnahme durch eine Sicht- und Funktionsprüfung auf ihre Sicherheit überprüft werden.
    • Alle sicherheitsrelevanten Elemente müssen an den Geräten und Maschinen angebracht sein.
    • Das Gewicht und die abgegebene Leistung der vom Schüler bedienten Geräte und Maschinen müssen auf dessen körperlichen Voraussetzungen und geistiger Reife abgestimmt sein.
    • Betriebsanweisungen für wichtige Grundarbeitsgänge sind in Maschinennähe auszuhängen.

Übersicht

  1. Hinweise zu den verwendeten Abkürzungen
    - Einsatz nicht vorgesehen

A Unter Aufsicht.
Der Schüler arbeitet an der Maschine, der Lehrer steht daneben und beaufsichtigt den Vorgang.

TS Teilselbstständig.
Der Schüler arbeitet selbstständig an der Maschine, befindet sich jedoch im Blickfeld des Lehrers.

S Selbstständig.
Der Schüler arbeitet selbstständig, der Lehrer beaufsichtigt im Rahmen seiner Aufsichtspflicht.

 

 

 

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Letzte Änderung: 08.01.2010