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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/qm/fb_planung/anbieter/traeger/, Stand 26. May. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Veranstaltungen anderer Anbieter

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat das Verfahren bei der Anerkennung von Lehrerfortbildungsveranstaltungen anderer Anbieter gemäß VwV "Leitlinien der Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen" vereinfacht. Es ist nicht notwendig, Anträge zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte an die Schulverwaltung zu richten. Eine Schulleiterin / ein Schulleiter kann somit eigenständig Lehrkräfte zur Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen anderer Anbieter vom Unterricht freistellen. Dabei ist die schulische Situation zu berücksichtigen, was insbesondere heißt, dass an der Schule ein ordnungsgemäßer Unterrichtsbetrieb gewährleistet bleiben muss. Sowohl bei beamteten als auch angestellten Lehrkräften muss weiter das Angebot des anderen Anbieters für die Lehrkraft entweder konkret oder allgemein beruflich förderlich sein.

Zu den Angeboten anderer Anbieter berufsbegleitender Fortbildung gehören Veranstaltungen von Behörden und Institutionen außerhalb des fachlichen Zuständigkeitsbereichs des Kultusministeriums (z. B. von Ministerien, Hochschulen, Kirchen, Zentralen für politische Bildung, Berufsverbänden, Gewerkschaften, Vereinen, Verbänden usw. bis hin zu Einzelpersonen), soweit diese Veranstaltungen nicht gemeinsam mit den Trägern der amtlichen Lehrfortbildung durchgeführt werden.

Auslagen für die Teilnahme an der Veranstaltung eines anderen Anbieters (z. B. Kosten der An- und Abreise, Verpflegung, Übernachtung, Gebühren usw.) werden grundsätzlich nicht erstattet; lediglich die Unfallfürsorgebestimmungen finden Anwendung. Ein reisekostenrechtlicher Auslagenersatz, der sich an den allgemeinen Regelungen für die amtliche Lehrfortbildung auszurichten hat, kann ausnahmsweise auf Einzelantrag dann gewährt werden, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde vor der Freistellung der Auslagenerstattung in der Regel schriftlich zugestimmt hat. Dabei ist bei diesen besonders gelagerten Einzelfällen (mit Ersatzfunktion) gemäß Ziffer 4 Abs. 2 der o.a. Verwaltungsvorschrift nicht nur wegen der angespannten Haushaltslage des Landes ein strenger Maßstab anzulegen.

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Letzte Änderung: 02.10.2011