Prinzipiell fallen alle Werke aus den Bereichen:

potentiell in den Wirkungsbereich urheberrechtlicher Schutzbestimmungen. Bei Web-Seiten sind das unabhängig von Form und Format also alle Texte, Fotos, Grafiken, Videos, Musikstücke sowie das jeweils zugehörige Layout.

Nicht jedes Werk fällt aber automatisch in die Rubrik urheberrechtlich geschützten Materials. Geschützt wird es nur, wenn es bestimmte Bedingungen erfüllt. Es muss eine persönliche, geistig-kreative Leistung sein im Sinne von § 2 II UrhG, das heißt:

Daneben kann die Web-Seite auch als Sammel- oder Datenbankwerk geschützt sein. Als Datenbankwerk gilt ein Werk nach der Definition von § 4 II UrhG dann, wenn es sich um ein „Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind“, handelt.

Solch ein Sammelwerk wiederum liegt dann vor, wenn Material nach eigenständigen Kriterien ausgewählt und unter individuellen Gesichtspunkten zusammengestellt wurde. Erfolgte die Auswahl rein schematisch oder nach routinemäßigen Kriterien, fällt das Werk nicht in den Wirkungsbereich urheberrechtlicher Schutzbestimmungen.

Auch als Software kann ein Werk geschützt sein. Hier findet nicht mehr der Werkschutz von § 2 UrhG Anwendung, sondern die §§ 69a ff. UrhG, die den Schutz aller Ausdrucksformen bestimmen (ein Beispiel wäre der Schutz einer Programmiersprache wie HTML oder der eines Seitendesigns; Voraussetzung: der HTML-Code muss als Produkt eigener geistiger Schöpfung entwickelt worden sein, bzw. im Falle des Seitendesigns darf nicht mit Format- und Layoutvorlagen gearbeitet worden sein, sondern es muss sich um neu und eigenständig entwickelte Formatierungselemente handeln).

Schließlich können Web-Seiten neben Urheberrechts-Schutz auch Leistungsschutz genießen. Unter die entsprechenden Schutzregelungen fallen auch geistige Leistungen, die keine Schöp­fungen nach § 2 II UrhG sind. Hier ist als wichtigstes Beispiel an Lichtbildaufnahmen zu denken. Im Unterschied zum Urheberrechtsschutz ist beim Leistungsschutz die Schutzdauer allerdings kürzer (bei Lichtbildern z.B. 50 Jahre).

Die wichtigsten, gesetzlich geschützten Rechte des Urhebers, deren Verletzung es beim Umgang mit Texten und anderen geschützten Werken auch im Bereich der Schule zu vermeiden gilt, sind:

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