Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/daten/, Stand 26. May. 2012
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Verarbeitung von Schülerdaten
Die Schule benötigt zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Rahmen des Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrags von Schülern, Eltern und Lehrern personenbezogene Daten. Diese können an der Schule z.B. mittels eines Schulverwaltungs-, Stundenplan-, Vertretungsplan- und Zeugnisprogramms, mittels einer E-Learningplattform oder Profil AC zur Kompetenzanalyse verarbeitet werden.
Das Kultusministerium hat in der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen
Schulen unter
II.
Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von
deren Erziehungsberechtigten die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen
Schulart erforderlichen und damit notwendigen Daten aufgeführt.
Ausdrücklich weist das Kultusministerium darauf hin, dass eine Übermittlung
(Weitergabe von Schülerdaten mündlich, per Mail, Fax oder schriftlich) an Privatpersonen
oder zu kommerziellen Zwecken von den Schulen in Ermangelung einer legitimierenden
Rechtsvorschrift zu unterlassen ist. Auch untersagt das Kultusministerium die
Einholung einer Einwilligung für solche
Übermittlungen.
Bedarf es für die Verarbeitung von Schülerdaten einer
Einwilligung,
wie beispielsweise bei der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von
Schülerinnen und Schülern (z. B. Namen oder Adressen) in Druckerzeugnissen
wie z. B. Zeitungen oder Zeitschriften oder im Internet/Intranet, kann in der
Regel eine solche nur nach Vollendung des 16. Lebensjahres vom Schüler selbst
eingeholt werden.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat bereits mehrfach in seinen Publikationen die Veröffentlichungen von Schülerdaten im Internet bzw. die Übermittlung von Schülerdaten thematisiert:
Veröffentlichung
von Schülerfotos auf der Internetseite einer Schule
Abiturprüfungspläne
mit Schülerdaten im Internet
Schülerdaten
im Tausch für kostenlose Schülerausweise
Unterrichtung
der Eltern volljähriger SchülerMit Vollendung des 16. Lebensjahres ist von einer Einsichtsfähigkeit des Schülers
auszugehen, so dass auf eine Einwilligung des Erziehungsberechtigten verzichtet
werden kann. Eine Einwilligung hat den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen
von
§
4 LDSG zu entsprechen.
Neben der Löschung von Schülerdaten wird in der VwV II. Nr. 6 auch
Einsichtnahme
in schulische Prüfungsarbeiten, Prüfungsprotokolle und die Aushändigung
von Prüfungsunterlagen geregelt.
Werden von Lehrkräften Schülerdaten auf privaten Datenverarbeitungsgeräten
wie einem heimischen Computer verarbeitet, bedarf es hierzu der Beachtung datenschutzrechtlicher
Hinweise (siehe hierzu
Anlage
3 der VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen)
Das Formular Nutzung
privater Datenverarbeitungsgeräte durch Lehrkräfte [pdf] [17 KB] unterstützt
die Schulleitungen bei der erforderlichen Dokumentation und Belehrung der
Lehrkräfte.
Mit der Verpflichtung, der in der Anlage 3 zur VwV geforderten Verhinderung
ungewollter Zugriffe auf gespeicherte Schülerdaten auf dem privaten Datenverarbeitungsgerät,
ist der Hinweis verbunden, dienstliche Daten nur auf verschlüsselten und
durch Passwörter geschützten Datenträgern abzulegen. Empfohlen wird z.B. ein
USB-Stick, auf dem die
Daten verschlüsselt abgelegt
werden und der durch ein Passwort geschützt ist.
Eine Auswahl und Bewertung möglicher hierfür einsetzbarer Verschlüsselungsprogramme
können unter
Programme
zur Verschlüsselung abgerufen werden.
Verarbeitung von Daten von Erziehungsberechtigen
Daten der
Erziehungsberechtigten dürfen im in der VwV unter II. Nr. 3 dargestellten Umfang von den Schulen für
ihre Aufgabenerfüllung verarbeitet werden.
Die Daten im Einzelnen sind:
Name, Vornamen, Titel
Geschlecht
Adresse
Staatsangehörigkeit
Kommunikationsverbindungen (z. B. Telefonnummer, Faxnummer, Email)
Bei Veröffentlichungen von Daten der Erziehungsberechtigten durch die Schule (z.B. Klassenelternvertreter je Klasse oder Zusammensetzung des Elternbeirats) in Druckerzeugnissen wie z. B. Zeitungen oder Zeitschriften oder im Internet/Intranet ist diese grundsätzlich nur mit der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der jeweils betroffenen Person bzw. Personen zulässig.
Eine wirksame Einwilligung bei Veröffentlichungen im Internet kann nur dann angenommen werden, wenn zuvor über die Risiken einer solchen Veröffentlichung aufgeklärt wurde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten in keiner Weise einzugrenzen ist, dass auf diese Daten weltweit, auch über Suchmaschinen, zugegriffen werden kann und sie Bestandteil von Datensammlungen von Internetnutzern oder mit Daten aus anderen Zusammenhängen verknüpft werden können.
Verarbeitung von Lehrerdaten
Zur Verarbeitung von Lehrerdaten an der Schule und durch die Schulleitungen
finden sich in der VwV unter III.
Datenschutz
an öffentlichen Schulen ebenfalls beachtliche Ausführungen.
Neben dem Umfang der für die Aufgaben der Schule erforderlichen Einzeldaten der Lehrkräfte finden sich in der VwV neben Transparenz- und Verfahrenspflichten beachtliche Hinweise zur Veröffentlichung von Lehrerdaten (z.B. Liste der Klassenlehrer, Sprechzeiten der Lehrkräfte, Vertretungspläne, Versetzungen, Abordnungen).
Demnach dürfen personenbezogene Daten von Lehrkräften im Internet, in Filmen oder Druckwerken nur veröffentlicht werden, soweit eine Einwilligung der betroffenen Person oder ein dienstliches Erfordernis dafür vorliegt. Ein dienstliches Erfordernis liegt in der Regel nur bei Schulleiterinnen bzw. Schulleitern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern vor, da diese eine mit der Außendarstellung der Schule verbundene von der Öffentlichkeit wahrnehmbare Aufgabe haben.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg hat in Veröffentlichungen hierauf bereits mehrfach hingewiesen.
Vertretungsplan
im Internet
Personaldaten
im Internet
Elternbriefe
mit Lehrerdaten im Internet
Veröffentlichung
von Lehrerdaten ohne Einwilligung
Ausfluss der gebotenen Transparenz ist die Unterrichtung der Lehrkräfte durch die Schulleitungen mittels eines Ausdrucks vor der erstmaligen Speicherung ihrer Daten an der Schule. Des Weiteren stellen die Schulleitungen bei automatisierter Datenverarbeitung den Lehrkräften unaufgefordert in regelmäßigen Abständen einen Ausdruck der über sie gespeicherten Daten und der damit durchgeführten systematischen Auswertungen zur Verfügung.
Allerdings macht die VwV deutlich, dass zur Rechtmäßigkeit der automatisierten Verarbeitung von Lehrerdaten (z.B. mittels des Schulverwaltungsprogramms, Stunden- und Vertretungsplanprogramms, Moodle an der Schule) die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung Voraussetzung ist.
Gemäß
§
79 Abs. 3 Nr. 14 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) unterliegen
die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung
technischer Einrichtungen und Verfahren, die der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten der Beschäftigten dienen, der Mitbestimmung. Die Zustimmung
des örtlichen Personalrats zu solchen Maßnahmen, die seitens der Schule bzw.
des Schulträgers beantragt werden, muss vor deren Umsetzung eingeholt werden.
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds/lpvg/
Zur Ausgestaltung von entsprechenden Beteiligungsverfahren wurden zwischen dem zuständigen Hauptpersonalrat und dem Kultusministerium entsprechende Rahmendienstvereinbarungen abgeschlossen.
„Elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die
Schulen“
„Elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die
Kultusverwaltung“
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds/persdat/
“Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz einer Lernplattform“
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ist rechtskundiger Rat einzuholen.