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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/daten/, Stand 26. May. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Daten von Schülern, Erziehungsberechtigen und Lehrern

Verarbeitung von Schülerdaten

Die Schule benötigt zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Rahmen des Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrags von Schülern, Eltern und Lehrern personenbezogene Daten. Diese können an der Schule z.B. mittels eines Schulverwaltungs-, Stundenplan-, Vertretungsplan- und Zeugnisprogramms, mittels einer E-Learningplattform oder Profil AC zur Kompetenzanalyse verarbeitet werden.

Das Kultusministerium hat in der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen unter externer Link II. Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Schulart erforderlichen und damit notwendigen Daten aufgeführt.

Ausdrücklich weist das Kultusministerium darauf hin, dass eine Übermittlung (Weitergabe von Schülerdaten mündlich, per Mail, Fax oder schriftlich) an Privatpersonen oder zu kommerziellen Zwecken von den Schulen in Ermangelung einer legitimierenden Rechtsvorschrift zu unterlassen ist. Auch untersagt das Kultusministerium die Einholung einer Einwilligung für solche
externer Link Übermittlungen.

Bedarf es für die Verarbeitung von Schülerdaten einer externer Link Einwilligung, wie beispielsweise bei der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern (z. B. Namen oder Adressen) in Druckerzeugnissen wie z. B. Zeitungen oder Zeitschriften oder im Internet/Intranet, kann in der Regel eine solche nur nach Vollendung des 16. Lebensjahres vom Schüler selbst eingeholt werden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat bereits mehrfach in seinen Publikationen die Veröffentlichungen von Schülerdaten im Internet bzw. die Übermittlung von Schülerdaten thematisiert:

Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist von einer Einsichtsfähigkeit des Schülers auszugehen, so dass auf eine Einwilligung des Erziehungsberechtigten verzichtet werden kann. Eine Einwilligung hat den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen von externer Link § 4 LDSG zu entsprechen.

Neben der Löschung von Schülerdaten wird in der VwV II. Nr. 6 auch
externer Link Einsichtnahme in schulische Prüfungsarbeiten, Prüfungsprotokolle und die Aushändigung von Prüfungsunterlagen geregelt.

Werden von Lehrkräften Schülerdaten auf privaten Datenverarbeitungsgeräten wie einem heimischen Computer verarbeitet, bedarf es hierzu der Beachtung datenschutzrechtlicher Hinweise (siehe hierzu externer Link Anlage 3 der VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen)

Das Formular Download Nutzung privater Datenverarbeitungsgeräte durch Lehrkräfte [pdf] [17 KB] unterstützt die Schulleitungen bei der erforderlichen Dokumentation und Belehrung der Lehrkräfte.

Mit der Verpflichtung, der in der Anlage 3 zur VwV geforderten Verhinderung ungewollter Zugriffe auf gespeicherte Schülerdaten auf dem privaten Datenverarbeitungsgerät, ist der Hinweis verbunden, dienstliche Daten nur auf verschlüsselten und durch Passwörter geschützten Datenträgern abzulegen. Empfohlen wird z.B. ein USB-Stick, auf dem die interner Link Daten verschlüsselt abgelegt werden und der durch ein Passwort geschützt ist.

Eine Auswahl und Bewertung möglicher hierfür einsetzbarer Verschlüsselungsprogramme können unter interner Link Programme zur Verschlüsselung abgerufen werden.

 

Verarbeitung von Daten von Erziehungsberechtigen

Daten der externer Link Erziehungsberechtigten dürfen im in der VwV unter II. Nr. 3 dargestellten Umfang von den Schulen für ihre Aufgabenerfüllung verarbeitet werden.

Die Daten im Einzelnen sind:

Name, Vornamen, Titel
Geschlecht
Adresse
Staatsangehörigkeit
Kommunikationsverbindungen (z. B. Telefonnummer, Faxnummer, Email)

Bei Veröffentlichungen von Daten der Erziehungsberechtigten durch die Schule (z.B. Klassenelternvertreter je Klasse oder Zusammensetzung des Elternbeirats) in Druckerzeugnissen wie z. B. Zeitungen oder Zeitschriften oder im Internet/Intranet ist diese grundsätzlich nur mit der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der jeweils betroffenen Person bzw. Personen zulässig.

Eine wirksame Einwilligung bei Veröffentlichungen im Internet kann nur dann angenommen werden, wenn zuvor über die Risiken einer solchen Veröffentlichung aufgeklärt wurde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten in keiner Weise einzugrenzen ist, dass auf diese Daten weltweit, auch über Suchmaschinen, zugegriffen werden kann und sie Bestandteil von Datensammlungen von Internetnutzern oder mit Daten aus anderen Zusammenhängen verknüpft werden können.

Verarbeitung von Lehrerdaten

Zur Verarbeitung von Lehrerdaten an der Schule und durch die Schulleitungen finden sich in der VwV unter III. externer Link Datenschutz an öffentlichen Schulen ebenfalls beachtliche Ausführungen.

Neben dem Umfang der für die Aufgaben der Schule erforderlichen Einzeldaten der Lehrkräfte finden sich in der VwV neben Transparenz- und Verfahrenspflichten beachtliche Hinweise zur Veröffentlichung von Lehrerdaten (z.B. Liste der Klassenlehrer, Sprechzeiten der Lehrkräfte, Vertretungspläne, Versetzungen, Abordnungen).

Demnach dürfen personenbezogene Daten von Lehrkräften im Internet, in Filmen oder Druckwerken nur veröffentlicht werden, soweit eine Einwilligung der betroffenen Person oder ein dienstliches Erfordernis dafür vorliegt. Ein dienstliches Erfordernis liegt in der Regel nur bei Schulleiterinnen bzw. Schulleitern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern vor, da diese eine mit der Außendarstellung der Schule verbundene von der Öffentlichkeit wahrnehmbare Aufgabe haben.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg hat in Veröffentlichungen hierauf bereits mehrfach hingewiesen.

 

Ausfluss der gebotenen Transparenz ist die Unterrichtung der Lehrkräfte durch die Schulleitungen mittels eines Ausdrucks vor der erstmaligen Speicherung ihrer Daten an der Schule. Des Weiteren stellen die Schulleitungen bei automatisierter Datenverarbeitung den Lehrkräften unaufgefordert in regelmäßigen Abständen einen Ausdruck der über sie gespeicherten Daten und der damit durchgeführten systematischen Auswertungen zur Verfügung.

Allerdings macht die VwV deutlich, dass zur Rechtmäßigkeit der automatisierten Verarbeitung von Lehrerdaten (z.B. mittels des Schulverwaltungsprogramms, Stunden- und Vertretungsplanprogramms, Moodle an der Schule) die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung Voraussetzung ist.

Gemäß externer Link § 79 Abs. 3 Nr. 14 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) unterliegen die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren, die der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten dienen, der Mitbestimmung. Die Zustimmung des örtlichen Personalrats zu solchen Maßnahmen, die seitens der Schule bzw. des Schulträgers beantragt werden, muss vor deren Umsetzung eingeholt werden.

interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds/lpvg/

 

Zur Ausgestaltung von entsprechenden Beteiligungsverfahren wurden zwischen dem zuständigen Hauptpersonalrat und dem Kultusministerium entsprechende Rahmendienstvereinbarungen abgeschlossen.

„Elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulen“

„Elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kultusverwaltung“

interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds/persdat/

 

“Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz einer Lernplattform“

interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sue-b/recht/ds/plattform/

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Letzte Änderung: 25.05.2012