Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/online/, Stand 26. May. 2012
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Jede Schule ist heute auch im Internet präsent. Wird das Schulleben auf den Webseiten auch mit Bildern von Schülern, Eltern, Lehrern oder Gästen und/oder deren Namen einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, bedarf es neben der Beachtlichkeit des Rechts am eigenen Bild auch datenschutzrechtlicher Anforderungen.
Die Veröffentlichung von Bildern oder personenbezogener Schüler- und Lehrerdaten oder Daten von Erziehungsberechtigten im Internet, ist im datenschutzrechtlichen Sinne eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte.
Die ins Netz eingestellten Informationen können jederzeit und für alle Zeiten
weltweit abgerufen werden. Dafür sorgen Archivierungsmaschinen wie
www.archive.org,
die bereits mehr als 150 Billionen Webseiten von 1996 bis heute gespeichert
haben und täglich werden es mehr. Die Gefährdung für den Einzelnen bzw. sein
grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht liegt in der möglichen Profilbildung
der im Internet verfügbaren Information. Informationen im Netz können mittels
Suchmaschinen in Sekundenschnelle verknüpft werden.
In der Verwaltungsvorschrift "Datenschutz an öffentlichen Schulen" trägt das Kultusministerium der besonderen Gefährdung von personenbezogener Daten im Internet mit nachstehenden Regelungen Rechnung:
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten
2.1 Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten (z. B. Namen oder Adressen von Schülerinnen und Schülern) in Druckerzeugnissen wie z. B. Zeitungen oder Zeitschriften oder im Internet/Intranet ist grundsätzlich nur mit der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der jeweils betroffenen Person bzw. Personen zulässig.
2.2 Bei der Veröffentlichung von Bildnissen (z. B. Einzel- bzw. Gruppenfotografien von Schülerinnen und Schülern oder auch von Filmen oder anderen digitalen Medien) in Druckerzeugnissen, dem Internet/Intranet oder einem öffentlich zugänglichem Schwarzen Brett sind die §§ 22 bis 24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zusätzlich zu berücksichtigen.
Gem. § 22 KUG ist eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen notwendig,
wenn nicht die Ausnahmen des § 23 KUG vorliegen.
Insbesondere § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist als Ausnahme für die Schulen zu beachten.
Bei öffentlichen Veranstaltungen der Schule wie Sportfesten, Umzügen, Theateraufführungen oder Schulkonzerten dürfen die Beteiligten und das Publikum im Auftrag der Schule fotografiert oder gefilmt werden und diese Aufnahmen veröffentlicht werden, da alle Beteiligten davon ausgehen müssen, dass bei solchen Veranstaltungen üblicherweise Aufnahmen hergestellt und veröffentlicht werden. Auch bei Großveranstaltungen ist aber zu beachten, dass die berechtigten Interessen der Abgebildeten, etwa die Intimsphäre oder Ehre, durch eine Aufnahme oder Veröffentlichung nicht verletzt werden dürfen.
Bilder oder Daten von Lehrkräften auf der Schulhompage
Hierzu regelt die Verwaltungsvorschrift:
Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften durch öffentliche Schulen
„Personenbezogene Daten von Lehrkräften dürfen nur nach Maßgabe des LDSG oder des KUG (Anlage 2) im Internet, in Filmen oder Druckwerken veröffentlicht werden, soweit eine Einwilligung der betroffenen Person oder ein dienstliches Erfordernis dafür vorliegt. Ein dienstliches Erfordernis liegt in der Regel bei Schulleiterinnen bzw. Schulleitern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern vor.“
Für alle Lehrkräfte, die nicht in der leitenden Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter fungieren, bedarf es einer förmlichen schriftlichen Einwilligung in entsprechende Veröffentlichungen auf der Webseite der Schule.
Einwilligungserklärungen für Lehrkräfte sind abrufbar unter:
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/form/page/
Das Recht am eigenen Bild ist normiert im:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
- Auszug – siehe
Anlage
2 [pdf] [13 KB] der VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen oder
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html
Siehe hierzu auch die Äußerung des Landesdatenschutzbeauftragen Baden-Württemberg in seinem Tätigkeitsbericht 2001 „Schulen im World Wide Web“.
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2001/tb5.htm#t5_4_2
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechtsbestimmung:
Die Materialien dürfen im Rahmen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung und an Schulen verwendet werden, jeder weitere Gebrauch ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesakademie möglich.
Alle Rechte liegen bei der
Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
Steinbeisstraße 1
73730 Esslingen
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht
und Datenschutz in der Schule"
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht wurden
sorgfältig erstellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist damit
nicht verbunden. In Einzelfällen
ist rechtskundiger Rat einzuholen.