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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/online/, Stand 26. May. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Schule geht online

Jede Schule ist heute auch im Internet präsent. Wird das Schulleben auf den Webseiten auch mit Bildern von Schülern, Eltern, Lehrern oder Gästen und/oder deren Namen einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, bedarf es neben der Beachtlichkeit des Rechts am eigenen Bild auch datenschutzrechtlicher Anforderungen.

Die Veröffentlichung von Bildern oder personenbezogener Schüler- und Lehrerdaten oder Daten von Erziehungsberechtigten im Internet, ist im datenschutzrechtlichen Sinne eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte.

Die ins Netz eingestellten Informationen können jederzeit und für alle Zeiten weltweit abgerufen werden. Dafür sorgen Archivierungsmaschinen wie
externer Link www.archive.org, die bereits mehr als 150 Billionen Webseiten von 1996 bis heute gespeichert haben und täglich werden es mehr. Die Gefährdung für den Einzelnen bzw. sein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht liegt in der möglichen Profilbildung der im Internet verfügbaren Information. Informationen im Netz können mittels Suchmaschinen in Sekundenschnelle verknüpft werden.

In der Verwaltungsvorschrift "Datenschutz an öffentlichen Schulen" trägt das Kultusministerium der besonderen Gefährdung von personenbezogener Daten im Internet mit nachstehenden Regelungen Rechnung:

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten

2.1 Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten (z. B. Namen oder Adressen von Schülerinnen und Schülern) in Druckerzeugnissen wie z. B. Zeitungen oder Zeitschriften oder im Internet/Intranet ist grundsätzlich nur mit der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der jeweils betroffenen Person bzw. Personen zulässig.

2.2 Bei der Veröffentlichung von Bildnissen (z. B. Einzel- bzw. Gruppenfotografien von Schülerinnen und Schülern oder auch von Filmen oder anderen digitalen Medien) in Druckerzeugnissen, dem Internet/Intranet oder einem öffentlich zugänglichem Schwarzen Brett sind die §§ 22 bis 24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zusätzlich zu berücksichtigen.

Gem. § 22 KUG ist eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen notwendig, wenn nicht die Ausnahmen des § 23 KUG vorliegen.
Insbesondere § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist als Ausnahme für die Schulen zu beachten.

Bei öffentlichen Veranstaltungen der Schule wie Sportfesten, Umzügen, Theateraufführungen oder Schulkonzerten dürfen die Beteiligten und das Publikum im Auftrag der Schule fotografiert oder gefilmt werden und diese Aufnahmen veröffentlicht werden, da alle Beteiligten davon ausgehen müssen, dass bei solchen Veranstaltungen üblicherweise Aufnahmen hergestellt und veröffentlicht werden. Auch bei Großveranstaltungen ist aber zu beachten, dass die berechtigten Interessen der Abgebildeten, etwa die Intimsphäre oder Ehre, durch eine Aufnahme oder Veröffentlichung nicht verletzt werden dürfen.

 

Bilder oder Daten von Lehrkräften auf der Schulhompage

Hierzu regelt die Verwaltungsvorschrift:

Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften durch öffentliche Schulen

„Personenbezogene Daten von Lehrkräften dürfen nur nach Maßgabe des LDSG oder des KUG (Anlage 2) im Internet, in Filmen oder Druckwerken veröffentlicht werden, soweit eine Einwilligung der betroffenen Person oder ein dienstliches Erfordernis dafür vorliegt. Ein dienstliches Erfordernis liegt in der Regel bei Schulleiterinnen bzw. Schulleitern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern vor.“

Für alle Lehrkräfte, die nicht in der leitenden Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter fungieren, bedarf es einer förmlichen schriftlichen Einwilligung in entsprechende Veröffentlichungen auf der Webseite der Schule.

Einwilligungserklärungen für Lehrkräfte sind abrufbar unter:
interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/form/page/

 

Das Recht am eigenen Bild ist normiert im:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - Auszug – siehe Download Anlage 2 [pdf] [13 KB] der VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen oder externer Link http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html

Siehe hierzu auch die Äußerung des Landesdatenschutzbeauftragen Baden-Württemberg in seinem Tätigkeitsbericht 2001 „Schulen im World Wide Web“.

externer Link http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2001/tb5.htm#t5_4_2

 

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Zuständige Redakteurin: Barbara Abel, abel@lehrerfortbildung-bw.de
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Letzte Änderung: 25.05.2012