Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/plattform/, Stand 26. May. 2012
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Gültig ab 1. März 2012
Bekanntmachung vom 1. Februar 2012
Az.: 11-0270.91/89
Am 26. Januar 2012 hat das Kultusministerium mit
beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (im Folgenden Hauptpersonalrat genannt) die nachstehende Rahmendienstvereinbarung für alle Dienststellen der Kultusverwaltung abgeschlossen.
Rahmendienstvereinbarung
zum Einsatz von Lern- , Informations- und Kommunikationsplattformen
zwischen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden‑Württemberg (Kultusministerium) und
beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (im Folgenden Hauptpersonalrat genannt).
§ 1 Ziel und Gegenstand der Vereinbarung
(1) Diese Dienstvereinbarung regelt:
(2) Ziel dieser Dienstvereinbarung ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beim Einsatz von Lern-, Informations- und Kommunikationsplattformen.
(3) Gegenstand der Vereinbarung ist die Regelung der Mitbestimmungsrechte der Personalräte nach § 79 Abs. 3 Nr. 12 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) bei der „Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen" sowie nach § 79 Abs. 3 Nr. 14 LPVG bei der „Einführung, Anwendung oder wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten" im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.
§ 2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle vom Hauptpersonalrat vertretenen Beschäftigten im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes im Geschäftsbereich des Kultusministeriums
(2) Zuständig für die Mitbestimmung ist jeweils die Personalvertretung, die für den Dienststellenbereich gebildet ist, der von der beabsichtigten Maßnahme (Einführung oder wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Lern-, Informations- und Kommunikationsplattformen mit personenbezogenen Daten) betroffen ist, soweit in diesem Dienststellenbereich die Entscheidungszuständigkeit hinsichtlich der Maßnahme liegt.
(3) Bei landesweit eingesetzten Lern-, Informations- und Kommunikationsplattformen, für die das Kultusministerium als Projektträger die Projektverantwortung zentral wahrnimmt, werden die Mitbestimmungsverfahren vom Kultusministerium mit dem zuständigen Hauptpersonalrat durchgeführt.
(4) Soweit einzelne Dienststellen landesweit eingesetzte Verfahren erweitern, ergänzen oder sonst abändern, ist der dort gebildete jeweils zuständige Personalrat zu beteiligen.
(1) Der Mitbestimmung (Zustimmung) unterliegt neben der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Verhaltens‑ und Leistungskontrolle (§ 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG) vor allem die Einführung, Anwendung oder wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 79 Abs. 3 Nr. 14 LPVG).
(2) Der Begriff der Einführung beschreibt die erstmalige Einführung (Anschaffung) bzw. den ersten Einsatz eines Verfahrens.
(3) Unter Anwendung ist die allgemeine Handhabung der technischen Einrichtung, die Festlegung des Verwendungszwecks und die inhaltliche Gestaltung der Programme und des Katalogs der zu speichernden Daten (Datenkatalog) zu verstehen.
(4) Eine wesentliche Änderung ist immer dann anzunehmen, wenn das bisher eingesetzte Verfahren durch ein anderes Verfahren mit einem geänderten Programm ersetzt wird bzw. wenn sich die im Verfahren verwendeten personenbezogenen Merkmale ändern.
(5) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG)).
(6) Verarbeitung ist das
Erheben
(Beschaffen von personenbezogenen Daten über den Betroffenen z. B. durch Vordrucke, Befragen usw.),
Speichern
(Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von personenbezogenen Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung),
Verändern
(Inhaltliches Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten),
Übermitteln
(Bekannt geben personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
Nutzen
(jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten innerhalb der datenverarbeitenden Stelle),
Sperren
(Einschränkung der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten),
Löschen
(Unkenntlich machen der gespeicherten personenbezogenen Daten),
(7) E-Learning ist elektronisch unterstütztes Lernen unter Einbezug elektronischer Kommunikationsmittel und verschiedener Publikationsformen unter Einsatz von z. B. Computern, elektronischer Speichermedien oder Webtechnologien.
(8) Blended-Learning ist ein Lehr-Lernkonzept, bei dem E-Learning-Elemente mit Präsenzphasen kombiniert werden.
(9) Eine Lernplattform ist eine Einrichtung zur Realisierung, Organisation, Verwaltung und zur administrativen Umsetzung von E-Learning-Szenarien.
(10) Unter einer Kommunikationsplattform ist jede Art von Verfahren, Programm, Datenbank, Tabelle oder Datei zu verstehen, auf die durch eine Gruppe von Personen auf elektronischem Wege zum Zwecke der Information zugegriffen werden kann. Dies gilt auch für das Anzeigen solcher Kommunikationsplattformen auf Bildschirmen, die ohne Passwortschutz einer Gruppe von Personen zugänglich sind. Dabei sind die Prinzipien der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung in besonderer Weise zu beachten. Eine Informations- und Kommunikationsplattform dient nicht zur Speicherung oder Übermittlung von beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorgängen von Beschäftigten.
(11) Das Kultusministerium wird Fortbildungsveranstaltungen zum Einsatz von Lernplattformen für die Einführung von E-Learning anbieten. Bei Fortbildungen zum Thema Datenschutz wird die Problematik des Einsatzes von Informations- und Kommunikationsplattformen miteinbezogen.
(12) Beschäftigte haben an ihrer Dienststelle die Möglichkeit, eine eingerichtete Informations- und Kommunikationsplattform zu nutzen und sich Dokumente auszudrucken.
(13) E-Learning-Anwendungen und Informations- und Kommunikationsplattformen sind unter Berücksichtigung der Nutzbarkeit und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen auszugestalten, sog. Barrierefreiheit.
§ 4 Informationspflicht und Beteiligungspflicht
(1) Die zuständige Dienststelle hat den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Ohne Zustimmung darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden; in strittigen Fällen muss die nach § 69 Abs. 3 und 4 LPVG herbeizuführende Entscheidung abgewartet werden.
(2) Der Personalrat ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten.
(3) Bei der Einführung oder wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung einer Lern-, Informations- bzw. Kommunikationsplattform besteht im Rahmen der Mitbestimmung ein Informationsanspruch der Personalvertretung über die Anwendungsprogramme. Die Dienststelle hat den Personalrat vor allem über die zu speichernden Datenfelder zu informieren und die Arbeitsweise bzw. Verbindungszusammenhänge der Programme einschließlich der Möglichkeit der Verknüpfung von personenbezogenen Daten mit anderen Datenbeständen sowie Maßnahmen der Datensicherheit offen zu legen.
§ 5 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Jeder Lern-, Informations- bzw. Kommunikationsplattformbetreiber informiert vor der Einrichtung eines persönlichen Zugangs über die technisch notwendigerweise anfallenden personenbezogenen Daten und die auf freiwilliger Basis erfassbaren weiteren persönlichen Daten und ihre Auswertungsmöglichkeiten sowie die für andere Nutzer/innen sichtbaren personenbezogenen oder personenrückführbaren Daten. Diese Information ist in sinnvollen Abständen und auf Verlangen zu wiederholen.
(2) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der dienstlichen Aufgabe erforderlich ist. Personenbezogene Daten sollen möglichst über das Intranet übermittelt werden. Bei einer Übermittlung über das Internet müssen die personenbezogenen Daten verschlüsselt übermittelt werden.
Das Kultusministerium ist im Rahmen des technisch und finanziell Machbaren bestrebt, in Zukunft eine zentrale und einheitliche Kommunikationsplattform für die vom Hauptpersonalrat vertretenen Beschäftigten an öffentlichen Schulen zu schaffen, die den Zugang auf die zentralen Fachverfahren und die E-Mails ermöglicht und eine sichere Kommunikation gewährleistet.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn das Landesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Für das Speichern, Verändern, Nutzen oder Übermitteln dieser Daten gelten die §§ 15 bis 19 LDSG. Danach ist das Speichern, Verändern, Nutzen oder Übermitteln personenbezogener Daten von Beschäftigten zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.
(4) Die zuständigen Dienststellen müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten auf Lernplattformen nach Beendigung der Bildungsmaßnahme gelöscht werden. Hierzu erstellen die Dienststellen ein Löschkonzept, das der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats unterliegt.
(1) Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle bzw. -bewertung der Beschäftigten mittels automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten und sonstige statistische Erfassung und Auswertung findet nicht statt. Personenbezogene Daten werden nicht an andere Personen oder Stellen weitergegeben, auch nicht in anonymisierter Form.
(2) Die Administration und im Falle von Lernplattformen die Leitung der jeweiligen Lehrveranstaltung sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Bei Störfällen im Bereich der Lern- bzw. Kommunikationsplattform ist sie verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Störfälle sind dem zuständigen Personalrat unverzüglich zu melden und die betroffenen Nutzer/innen zu informieren. Die zuständige Personalvertretung, an die sich Beschäftigte im Beschwerdefall wenden können, kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der Rahmendienstvereinbarung.
(3) Einrichtung und Betrieb einer Informations- und Kommunikationsplattform darf nicht dazu führen, dass die Beschäftigten der Dienststelle verpflichtet werden, Informationen aus der Kommunikationsplattform auch außerhalb ihrer üblichen Dienst- bzw. Arbeitszeit (Montag bis Freitag 8 Uhr bis 17 Uhr) und außerhalb der Dienststelle abrufen zu müssen.
(4) Für Beschäftigte besteht keine Pflicht zum Einsatz und zur Nutzung einer Informations- und Kommunikationsplattform. Sofern eine Informations- und Kommunikationsplattform nicht von ihnen genutzt wird, dürfen für die betroffenen Beschäftigten keine Nachteile entstehen.
(5) Die zur Verschlüsselung von personenbezogenen Daten notwendige Soft- und Hardware wird den Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Außer einem Passwortschutz sollten zusätzlich weitere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.
(6) Die Datenverarbeitung wird protokolliert. Administratorenrechte sollen nicht von der Dienststellenleitung ausgeübt werden.
§ 7 Verfahrensverzeichnis
Eine Lern-, Informations- bzw. Kommunikationsplattform ist in das von der Dienststelle geführte Verzeichnis der automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis), aufzunehmen. In das Verfahrensverzeichnis sind einzutragen:
§ 8 Datensicherheit
(1) Um den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten gewährleisten zu können, sind organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich, die die Gefährdung der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit von Informationen ausschließen. Maßnahmen der Datensicherheit beschränken sich nicht nur auf den Schutz der Daten, sondern schließen auch die Programme und das ganze Organisationssystem (z. B. durch Zugangskontrolle, Berechtigungsprüfung, Berechtigungsverwaltung, Nachweisführung) mit ein. Es ist zu verhindern, dass personenbezogene Daten über das Internet unverschlüsselt übertragen werden. Im Einzelnen wird auf § 9 Abs. 3 LDSG verwiesen, in dem die notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen näher beschrieben sind. Erforderlich sind nur solche Maßnahmen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 LDSG).
(2) Der Personalrat wird über die im jeweiligen Verfahren vorgesehenen Maßnahmen der Datensicherheit rechtzeitig und umfassend unterrichtet.
§ 9 Urheberrecht
Die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts sind zu beachten.
§ 10 Datenmissbrauch, Verstoß gegen die Dienstvereinbarung
Wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass ein Datenmissbrauch oder ein Verstoß gegen diese Dienstvereinbarung vorliegt, wird die zuständige Dienststelle unverzüglich die erforderlichen personal- und personalvertretungsrechtlichen Schritte einleiten. In einem solchen Fall ist insbesondere auch zu prüfen, ob nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen eine Maßnahme zurückgenommen werden kann oder ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Ergänzungen in dieser Rahmendienstvereinbarung zu den Informations- und Kommunikationsplattformen treten mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft. Wenn diese Rahmendienstvereinbarung ersetzt wird, gilt für den Bereich der Lernplattformen die Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz einer Lernplattform in der Fassung vom 28. Juli 2008 (K. u. U., S. 171).
(2) Die Vereinbarung ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar. Im Einvernehmen zwischen dem Kultusministerium und dem Hauptpersonalrat kann die Frist abgekürzt werden. Einvernehmliche Änderungen sind davon unabhängig jederzeit möglich. Die gekündigte Vereinbarung besitzt Nachwirkung für die Dauer von zwei Jahren. Die Nachwirkung trifft auch auf Beschäftigte zu, die nach der Kündigung dieser Dienstvereinbarung neu in die Beschäftigung eintreten.
(3) Soweit einzelne Vorschriften der Dienstvereinbarung aufgrund anderweitiger Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt.
(4) Die Dienstvereinbarung ist in der jeweils gültigen Fassung im Amtsblatt Kultus und Unterricht bekannt zu machen.
(5) Die Dienststellen und Beschäftigten im Geschäftsbereich der Kultusverwaltung sind ausdrücklich auf diese Dienstvereinbarung und ihre Veröffentlichung hinzuweisen.
Stuttgart, den 26.01.2012
Für das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden‑Württemberg .
Für den Hauptpersonalrat für Lehrkräfte an Grund‑, Haupt‑, Werkreal-, Real- und Sonderschule
Für den Hauptpersonalrat für Lehrkräfte an Gymnasien
Für den Hauptpersonalrat für Lehrkräfte an beruflichen Schulen
Für den Hauptpersonalrat für den außerschulischen Bereich
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