Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/verfahren/, Stand 26. May. 2012
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Im Verfahrensverzeichnis hat die Schule als Daten verarbeitende Stelle zu dokumentieren, welche personenbezogenen Schüler-, Lehrer- oder Daten von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sie mit Hilfe welcher automatisierter Verfahren auf welche Weise verarbeitet und welche Datenschutzmaßnahmen (technisch-organisatorische Maßnahmen) sie dabei getroffen hat.
Sofern die Schule keinen
behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, ist diese nach
§ 32 LDSG verpflichtet das Verfahrensverzeichnis dem Landesbeauftragten für den
Datenschutz vorzulegen.
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648)1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 108)
Hinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Verfahrensverzeichnis
Stand: 17.12.2009
Anlage1 zur
Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen [pdf][42 KB]
(Stand 10.7.2010)
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ist rechtskundiger Rat einzuholen.