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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/oeff/, Stand 3. Sep. 2010

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Öffentlichkeit

Im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen, die das Urheberrecht und den Datenschutz an der Schule betreffen, muss der Begriff  "Öffentlichkeit" geklärt werden.

nicht-öffentlich
Für den nicht-öffentlichen Bereich gelten andere gesetzliche Vorschriften als für den öffentlichen Bereich.

Eine Wiedergabe / Zugänglichmachung im Zusammenhang mit Unterricht ist aufgrund des engen gegenseitigen Kontakts zwischen den beteiligten Personen (Schüler, deren Eltern sowie allen Lehrer einer Schule) stets nicht-öffentlich.

Es gilt für den Unterricht im Schul- und Seminarbetrieb im traditionellen Klassenverband:
"Und es ist unter den Urheberrechtsjuristen herrschende Meinung, dass der Unterricht in einer Schulklasse "nicht-öffentlich" ist."
externer Link http://www.lehrer-online.de/405793.php

Beispiele für Nichtöffentlichkeit (persönliche Verbundenheit) sind:

 

öffentlich
Unter Öffentlichkeit versteht man die Gesamtheit der möglicherweise an einem Ereignis oder Geschehen teilnehmenden Personen ohne jede Begrenzung in der Anzahl oder sonstige Einschränkungen.
externer Link http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeit

Märkte, Stadthallen, Versammlungsräume, Internetplattformen etc. sind Räume, die als öffentlich bezeichnet werden, da diese für viele Menschen zugänglich sind ... Was von den Medien aufgegriffen wird, gilt als veröffentlicht.
externer Link http://www.fist.uni-koeln.de/_content/_wiki/index.php/Was_ist_%C3%96ffentlichkeit

Wenn eine Wiedergabe für nicht miteinander verbundene Personen vorliegt, ist diese öffentlich.

Beispiele für Öffentlichkeit in der Schule:

 

 

Wann ist Schule / Unterricht öffentlich?

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Zuständiger Redakteur: Willi Braun, braun@lehrerfortbildung-bw.de
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Letzte Änderung: 26.08.2010