Headergrafik Startseite in Farbe
ExtLink Zum Kultusportal | ExtLink Zum Landesbildungsserver | ExtLink Zum Landesmedienzentrum    Seite drucken 

Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/oeff/, Stand 4. Feb. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
LehrerInnen Fortbildungs-Server
Sie sind hier: > Startseite > Schulartübergreifend > Recht / Schule

Öffentlichkeit

Im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen, die das Urheberrecht an der Schule betreffen, muss der Begriff  "Öffentlichkeit" geklärt werden.

 

Folie 46,Was ist öffentlich?
Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation interner Link "Urheberrecht in der Schule"

 

nicht-öffentlich
Für den nicht-öffentlichen Bereich gelten andere gesetzliche Vorschriften als für den öffentlichen Bereich.

Eine Wiedergabe / Zugänglichmachung im Zusammenhang mit Unterricht ist aufgrund des engen gegenseitigen Kontakts zwischen den beteiligten Personen (Schüler, deren Eltern sowie allen Lehrer einer Schule) stets nicht-öffentlich.

Beispiele für Nichtöffentlichkeit (persönliche Verbundenheit) sind:

 

öffentlich
Unter Öffentlichkeit versteht man die Gesamtheit der möglicherweise an einem Ereignis oder Geschehen teilnehmenden Personen ohne jede Begrenzung in der Anzahl oder sonstige Einschränkungen.
externer Link http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeit

Wenn eine Wiedergabe für nicht miteinander verbundene Personen vorliegt, ist diese öffentlich.

Beispiele für Öffentlichkeit in der Schule:

 


Zum Seitenanfang         Startseite | Impressum | © Copyright |

Zuständige Redakteurin: Barbara Abel, abel@lehrerfortbildung-bw.de
© Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, für diese Seite gilt http://lehrerfortbildung-bw.de/impressum/copyright/urheberrecht.html
Letzte Änderung: 30.09.2011