Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/oeff/, Stand 3. Sep. 2010
|
![]() |
Im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen, die das Urheberrecht und den Datenschutz an der Schule betreffen, muss der Begriff "Öffentlichkeit" geklärt werden.
nicht-öffentlich
Für den nicht-öffentlichen Bereich gelten andere gesetzliche Vorschriften
als für den öffentlichen Bereich.
Eine Wiedergabe / Zugänglichmachung im Zusammenhang mit Unterricht ist aufgrund des engen gegenseitigen Kontakts zwischen den beteiligten Personen (Schüler, deren Eltern sowie allen Lehrer einer Schule) stets nicht-öffentlich.
Es gilt für den Unterricht im Schul- und Seminarbetrieb im traditionellen
Klassenverband:
"Und es ist unter den Urheberrechtsjuristen herrschende Meinung, dass der
Unterricht in einer Schulklasse "nicht-öffentlich" ist."
http://www.lehrer-online.de/405793.php
Beispiele für Nichtöffentlichkeit (persönliche Verbundenheit) sind:
öffentlich
Unter Öffentlichkeit versteht man die Gesamtheit der möglicherweise
an einem Ereignis oder Geschehen teilnehmenden Personen ohne jede Begrenzung
in der Anzahl oder sonstige Einschränkungen.
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeit
Märkte, Stadthallen, Versammlungsräume, Internetplattformen etc.
sind Räume, die als öffentlich bezeichnet werden, da diese für
viele Menschen zugänglich sind ... Was von den Medien aufgegriffen wird,
gilt als veröffentlicht.
http://www.fist.uni-koeln.de/_content/_wiki/index.php/Was_ist_%C3%96ffentlichkeit
Wenn eine Wiedergabe für nicht miteinander verbundene Personen vorliegt, ist diese öffentlich.
Beispiele für Öffentlichkeit in der Schule:
