Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/oeff/, Stand 4. Feb. 2012
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Im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen, die das Urheberrecht an der Schule betreffen, muss der Begriff "Öffentlichkeit" geklärt werden.

Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation
"Urheberrecht in der Schule"
nicht-öffentlich
Für den nicht-öffentlichen Bereich gelten andere gesetzliche Vorschriften
als für den öffentlichen Bereich.
Eine Wiedergabe / Zugänglichmachung im Zusammenhang mit Unterricht ist aufgrund des engen gegenseitigen Kontakts zwischen den beteiligten Personen (Schüler, deren Eltern sowie allen Lehrer einer Schule) stets nicht-öffentlich.
Beispiele für Nichtöffentlichkeit (persönliche Verbundenheit) sind:
öffentlich
Unter Öffentlichkeit versteht man die Gesamtheit der möglicherweise
an einem Ereignis oder Geschehen teilnehmenden Personen ohne jede Begrenzung
in der Anzahl oder sonstige Einschränkungen.
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeit
Wenn eine Wiedergabe für nicht miteinander verbundene Personen vorliegt, ist diese öffentlich.
Beispiele für Öffentlichkeit in der Schule: