Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/oeff/technik.htm, Stand 19. Jun. 2013
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Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst sowohl das Online-Angebot von Werken als auch die sich daran anschließende Übertragung der Daten.
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§ 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk
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Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation "Urheberrecht in der Schule"


Präsentation zum Thema
"Urheberrecht in der Schule"
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
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http://www.lehrer-online.de/362282.php
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