Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/oeff/wiedergabe.htm, Stand 12. Feb. 2012
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Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation
"Urheberrecht in der Schule"
§ 52 Öffentliche Wiedergabe von Vorträgen und Aufführungen
Durch das Schulprivileg hat der §52 besonders praktische
Bedeutung. Es geht v. a. um
in der Schule.
Wortlaut des Gesetzes:
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten
Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die
Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der
Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§
73) eine besondere Vergütung erhält.
Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.
Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche
Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche
Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig.
Zur Interpretation des §52 für die schulische Bedeutung
J. Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007, S. 27/28
Beispiele: Schulkonzerte, Literaturabende mit Lyrik oder Kurzgeschichten vor
einem Publikum, das den Begriff der »Öffentlichkeit« erfüllt.
Die Wiedergabe des — bereits anderswo veröffentlichten — Werkes
ist einwilligungsfrei, wenn
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ist rechtskundiger Rat einzuholen.