Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/, Stand 4. Feb. 2012
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Präsentation zum Thema "Urheberrecht in der Schule" von Herrn Dr. Stefan Reip:
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Rechtsgrundlagen: Auszüge aus dem Urheberrechtsgesetz:
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Neben Schulbüchern und Arbeitsheften erstellen Lehrerinnen und Lehrer schon immer auch eigene Materialien für den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler und greifen dabei auf unterschiedliche Quellen zu.
Zu den Zeiten, als ausschließlich Printmedien als Quelle benutzt und Fotokopien oder Folien als Unterrichtsmaterial eingesetzt wurden war dies ein relativ einfaches und unproblematisches Unterfangen: Die Gefahr, dass man mit dem Urheberrecht in Konflikt geriet, war gering.
Dies hat sich dramatisch verändert. Im Zeitalter digitaler Medien und des Internet stehen unermesslich viele Quellen zu Verfügung. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten der Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien vielfältiger geworden. So kann - neben dem Arbeitsblatt in Form einer Fotokopie - Material auch digital zur Verfügung gestellt werden, z. B. auf CD, USB-Stick, auf einer Lernplattform, im internen Netz der Schule oder gar auf der schulischen Homepage. Die Freude über diese vielfältigen Möglichkeiten macht aber auch einer gewissen Unsicherheit Platz: Dürfen alle verfügbaren Quellen ohne Einschränkungen in der Schule eingesetzt werden? – Hier ein Versuch, diese Frage aufzugreifen und ein paar einfache Richtlinien an die Hand zu geben, damit sich die Lehrerinnen und Lehrer leichter orientieren können.
Für die Schule gelten „privilegierende“ Regelungen,
die ausgeführt sind in
§
53 Abs 3 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
und
§
52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung.
Gesamtvertrag
zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach §53 UrhG
Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG
Schulen sind alle öffentlich zugänglichen Schulen (öffentliche
sowie auch Privatschulen, alle Schulzweige, auch die berufsbildenden Schulzweige).
Schule kann nur erfolgreich sein, wenn Werke aus Wissenschaft und Kunst Gegenstand
des Unterrichts sein können. Insofern entsteht eine rechtliche Beziehung
zwischen Schule und Werk.
Für die Schule sind diese rechtlichen Beziehungen besonders geregelt (privilegierende
Regelungen), ohne dass hierfür das Urheberrecht generell freigegeben
wäre.
Deshalb ist es für alle am Unterricht Beteiligten wichtig, sich
mit den schulrelevanten Grundzügen des Urheberrechtes zu befassen.
„Je nach Situation unterscheidet das Gesetz Fälle, in denen die Nutzung eines Werkes
ist.“ (J.Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007, S. 26)
Zu unterscheiden ist hier auch, wo eine Lehrperson fremde Materialien zur Verfügung stellt. Dies kann in Form von Papierkopien innerhalb der Klasse, im Intranet - vernetzten Arbeitsumgebung der Schule (Zugang nur mit Passwort für die Mitglieder einer Klasse) oder im Internet der Fall sein. Je nach Fall gelten andere urheberrechtliche Bestimmungen.
Im Unterricht spielt das Urheberrecht eine zunehmend größere Rolle:
Kopien, Arbeiten in PC-Räumen, Speicherung von Dateien und von Benutzerinformationen,
es gibt digitale Datenträger unterschiedlichster Art, Austausch von Dateien,
CDs werden gebrannt, Tauschbörsen gibt es, Referate werden geschrieben
(z. T. auch kopiert), Websites werden erstellt, auf denen Bilder die Inhalte
unterstützen, und vieles mehr.
Doch was ist jeweils erlaubt?
Was ist ein Zitat? Wie zitiert man richtig?
Unter welchen Umständen können Bilder und Musik digital unterrichtliche
Verwendung finden?
In diesem Kapitel werden Beispiele und Fälle vorgestellt, die eine gewisse
Orientierung geben können.
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechtsbestimmung:
Die Materialien dürfen im Rahmen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung und an Schulen verwendet werden, jeder weitere Gebrauch ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesakademie möglich.
Alle Rechte liegen bei der
Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
Steinbeisstraße 1
73730 Esslingen
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht
und Datenschutz in der Schule"
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht wurden
sorgfältig erstellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist damit
nicht verbunden. In Einzelfällen
ist rechtskundiger Rat einzuholen.