Headergrafik Startseite in Farbe
ExtLink Zum Kultusportal | ExtLink Zum Landesbildungsserver | ExtLink Zum Landesmedienzentrum    Seite drucken 

Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/, Stand 30. Jul. 2010

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
LehrerInnen Fortbildungs-Server
Sie sind hier: > Startseite > Schulartübergreifend > Recht / Schule

Urheberrecht in der Schule

Neben Schulbüchern und Arbeitsheften erstellen Lehrerinnen und Lehrer schon immer auch eigene Materialien für den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schülerund greifen dabei auf unterschiedliche Quellen zu.

Zu den Zeiten, als ausschließlich Printmedien als Quelle benutzt und Fotokopien oder Folien als Unterrichtsmaterial eingesetzt wurden war dies ein relativ einfaches und unproblematisches Unterfangen: Die Gefahr, dass man mit dem Urheberrecht in Konflikt geriet, war gering..

Dies hat sich dramatisch verändert. Im Zeitalter digitaler Medien und des Internet stehen unermesslich viele Quellen zu Verfügung. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten der Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien vielfältiger geworden. So kann - neben dem Arbeitsblatt in Form einer Fotokopie - Material auch digital zur Verfügung gestellt werden, z. B. auf CD, USB-Stick, auf einer Lernplattform, im internen Netz der Schule oder gar auf der schulischen Homepage. Die Freude über diese vielfältigen Möglichkeiten macht aber auch einer gewissen Unsicherheit Platz: Dürfen alle verfügbaren Quellen ohne Einschränkungen in der Schule eingesetzt werden? – Hier ein Versuch, diese Frage aufzugreifen und ein paar einfache Richtlinien an die Hand zu geben, damit sich die Lehrerinnen und Lehrer leichter orientieren können.

 

Für die Schule gelten „privilegierende“ Regelungen, die geregelt sind in externer Link § 53 Abs 3 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch und
externer Link § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung.

interner Link Gesamtvertrag „Zentralstelle Fotokopieren an der Schule, ZFS“
interner Link Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG

Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg an alle Schulen des Landes zum Thema Download Nutzung von Schul-Intranets [pdf] [49 KB]
Die 2 Anlagen zu diesem Schreiben sind § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG.

Schulen sind alle öffentlich zugänglichen Schulen (öffentliche sowie auch Privatschulen, alle Schulzweige, auch die berufsbildenden Schulzweige).

Schule kann nur erfolgreich sein, wenn Werke aus Wissenschaft und Kunst Gegenstand des Unterrichts sein können. Insofern entsteht eine rechtliche Beziehung zwischen Schule und Werk.
Für die Schule sind diese rechtlichen Beziehungen besonders geregelt (privilegierende Regelungen) ohne dass hierfür das Urheberrecht generell freigegeben wäre.
Deshalb ist es für alle am Unterricht Beteiligten wichtig, sich mit den schulrelevanten Grundzügen des Urheberrechtes zu befassen.

„Je nach Situation unterscheidet das Gesetz Fälle, in denen die Nutzung eines Werkes

ist.“ (J.Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007, S. 26)

Zu unterscheiden ist hier auch, wo eine Lehrperson fremde Materialien zur Verfügung stellt. Dies kann in Form von Papierkopien innerhalb der Klasse, im Intranet - vernetzten Arbeitsumgebung der Schule (Zugang nur mit Passwort für die Mitglieder einer Klasse) oder im Internet der Fall sein. Je nach Fall gelten andere urheberrechtliche Bestimmungen.

Im Unterricht spielt das Urheberrecht eine zunehmend größere Rolle:
Kopien, Arbeiten in PC-Räumen, Speicherung von Dateien und von Benutzerinformationen, es gibt digitale Datenträger unterschiedlichster Art, Austausch von Dateien, CDs werden gebrannt, Tauschbörsen gibt es, Referate werden geschrieben (z. T. auch kopiert), Websites werden erstellt, auf denen Bilder die Inhalte unterstützen und vieles mehr.

Doch was ist jeweils erlaubt?
Wann zitiert man richtig, wann liegt ein Plagiat vor?
Unter welchen Umständen können Bilder und Musik digital unterrichtliche Verwendung finden?
In diesem Kapitel werden Beispiele und Fälle vorgestellt, die eine gewisse Orientierung geben können.


Urheberrecht und Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen
Vortrag von Ass. jur. Iris Speiser
Universität des Saarlandes
Institut für Rechtsinformatik
Download Download [ppt] [126 KB]


Medienrecht in der Schule
Eine Broschüre aus dem Jahre 2006, die unter anderem die Themen behandelt: Mediengebrauch durch Lehrkräfte / Urheberrecht in der Schule/ Intranet / Rechtsfragen.
externer Link http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/mitarbeiter/
Medienrecht%20in%20der%20Schule.pdf

 

Bild des Monats
 
SUCHE:

 

Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechts- bestimmung: Die Materialien dürfen im Rahmen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung und an Schulen verwendet werden, jeder weitere Gebrauch ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesakademie möglich.

© [2007]
[Landesakademie für Fortbildung und Personal- entwicklung an Schulen ]

 

Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule "
http://lehrerfortbildung-bw.de
/sueb/recht

wurden sorgfältig erstellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist damit nicht verbunden. In Einzelfällen ist rechtskundiger Rat einzuholen.

 

Zum Seitenanfang         Startseite | Impressum | © Copyright |

Zuständiger Redakteur: Willi Braun, braun@lehrerfortbildung-bw.de
© Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, für diese Seite gilt http://lehrerfortbildung-bw.de/impressum/copyright/urheberrecht.html
Letzte Änderung: 12.06.2008