Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/anwendbsp/frage_antw/1/, Stand 26. May. 2012
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Frage: Welche Rechte hat der Ersteller (Lehrer) eines Arbeitsblattes,
welches Verwendung findet
Antwort a. - c.:
Der Ersteller des Arbeitsblattes ist in diesen Fällen immer Urheber.
Welche Rechte hat der Ersteller des Arbeitsblattes?
Bei dem Arbeitsblatt handelt es sich um ein Sprachwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Ersteller genießt als Urheber Schutz nach der
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes. Dies bedeutet, er allein hat das Recht
zu entscheiden, was mit seinem Werk geschieht, z. B. ob es vervielfältigt
oder veröffentlicht werden darf. Er kann gemäß § 31 UrhG
Nutzungsrechte an seinem Werk erteilen und hierfür eine angemessene Vergütung
verlangen ( § 32 UrhG).
Quelle:
Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser
Das Arbeitsblatt wird für eine Schulklasse erstellt. Welche Rolle
spielt diese Prämisse?
Diese Vorschriften über die Einräumung von Nutzungsrechten gelten
grundsätzlich auch bei Werken, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
erstellt wurden, soweit sich nicht aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsverhältnisses
etwas anderes ergibt (§ 43 UrhG). Zweck eines Arbeitsblattes ist die Nutzung
im Unterricht in der Schule. Da der Durchführung des Unterrichts wesentliche
Dienstaufgabe des Lehrers ist, ergibt sich aus dem Wesen seines Dienstvertrages,
dass er verpflichtet ist, seinem Dienstherren ein Nutzungsrecht an dem Arbeitsblatt
in dem Umfang einzuräumen, der zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich
ist (=> Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG).
Dies umfasst z. B. auch das Recht zur Vervielfältigung des Arbeitsblattes
zur Verteilung an die Schüler. Da der Ersteller das Arbeitsblatt im Rahmen
seines Dienstes erstellt hat, kann er keine über seine Dienstbezüge
hinausgehende Vergütung verlangen.
Soll das Arbeitsblatt jedoch weiteren Nutzern zugänglich gemacht werden
(z. B. Kollegen in der Schule, andere Schulen, Veröffentlichung auf dem
LFB-Server) ist zumindest zweifelhaft, ob die Dienstpflichten des Lehrers eine
Einräumung derart weitgehender Nutzungsrechte umfassen. Um etwaige Rechtsstreitigkeiten
oder Vergütungsnachforderungen zu vermeiden sollte für diese Fälle
eine präzisierende Dienstanweisung herausgegeben werden oder eine Nutzungsvereinbarung
mit den Urhebern geschlossen werden (z. B. Lizenzierung unter Creative
Commons).
Quelle: Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser
Hinweis:
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Bitte immer die
Zitierregeln beachten.