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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/anwendbsp/frage_antw/1/, Stand 26. May. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Punkt 1: Rechte des Erstellers

Punkt 1


Frage: Welche Rechte hat der Ersteller (Lehrer) eines Arbeitsblattes, welches Verwendung findet

  1. als Fotokopie für die Klasse
  2. im Intranet - vernetzte Arbeitsumgebung der Schule
    (Zugang nur mit Passwort für die Mitglieder einer Klasse)
  3. im Internet?

Antwort a. - c.:

Der Ersteller des Arbeitsblattes ist in diesen Fällen immer Urheber.

Welche Rechte hat der Ersteller des Arbeitsblattes?
Bei dem Arbeitsblatt handelt es sich um ein Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Ersteller genießt als Urheber Schutz nach der Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes. Dies bedeutet, er allein hat das Recht zu entscheiden, was mit seinem Werk geschieht, z. B. ob es vervielfältigt oder veröffentlicht werden darf. Er kann gemäß § 31 UrhG Nutzungsrechte an seinem Werk erteilen und hierfür eine angemessene Vergütung verlangen ( § 32 UrhG).
Quelle: externer Link Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser

Das Arbeitsblatt wird für eine Schulklasse erstellt. Welche Rolle spielt diese Prämisse?
Diese Vorschriften über die Einräumung von Nutzungsrechten gelten grundsätzlich auch bei Werken, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erstellt wurden, soweit sich nicht aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsverhältnisses etwas anderes ergibt (§ 43 UrhG). Zweck eines Arbeitsblattes ist die Nutzung im Unterricht in der Schule. Da der Durchführung des Unterrichts wesentliche Dienstaufgabe des Lehrers ist, ergibt sich aus dem Wesen seines Dienstvertrages, dass er verpflichtet ist, seinem Dienstherren ein Nutzungsrecht an dem Arbeitsblatt in dem Umfang einzuräumen, der zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (=> Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG). Dies umfasst z. B. auch das Recht zur Vervielfältigung des Arbeitsblattes zur Verteilung an die Schüler. Da der Ersteller das Arbeitsblatt im Rahmen seines Dienstes erstellt hat, kann er keine über seine Dienstbezüge hinausgehende Vergütung verlangen.

Soll das Arbeitsblatt jedoch weiteren Nutzern zugänglich gemacht werden (z. B. Kollegen in der Schule, andere Schulen, Veröffentlichung auf dem LFB-Server) ist zumindest zweifelhaft, ob die Dienstpflichten des Lehrers eine Einräumung derart weitgehender Nutzungsrechte umfassen. Um etwaige Rechtsstreitigkeiten oder Vergütungsnachforderungen zu vermeiden sollte für diese Fälle eine präzisierende Dienstanweisung herausgegeben werden oder eine Nutzungsvereinbarung mit den Urhebern geschlossen werden (z. B. Lizenzierung unter Creative Commons).
Quelle: Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser

 

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Letzte Änderung: 25.05.2012