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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/anwendbsp/frage_antw/14/, Stand 13. Feb. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Punkt 14: Fotos von Kunstwerken

Punkt  14


Frage: Ist es zulässig, Fotos von Kunstwerken aus dem Internet in ein Arbeitsblatt einzufügen, welches Verwendung findet ohne Nachfrage und Einholung von Rechten

  1. als Fotokopie für die Klasse
  2. im Intranet - vernetzte Arbeitsumgebung der Schule
    (Zugang nur mit Passwort für die Mitglieder einer Klasse)
  3. im Internet?

Antwort:

  1. Fotokopie
  2. JA
    interner Link siehe Checkliste Texte und Bilder

  3. Intranet - vernetzte Arbeitsumgebung der Schule
    (Zugang nur mit Passwort für die Mitglieder einer Klasse)

    JA
    interner Link siehe Checkliste Texte und BIlder

  4. Internet
  5. NEIN

 

Sonderfälle zu c:

Handelt es sich bei den beiden Fotos von Kunstwerken um Bildzitate, die man – ergänzt um eine Quellenangabe – verwenden kann?
Die Verwendung der Bilder als Bildzitate wäre gemäß § 51 UrhG zulässig, wenn zwischen dem zitierten und dem zitierenden Werk ein innerer Zusammenhang besteht. So ist ein z.B. Zitat zulässig im Rahmen einer Erläuterung des Inhaltes oder einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Inhalt. Hierzu dürfen grundsätzlich auch Bilder zitiert werden. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der Bezugnahme auf die Bilder.

Sind die Bilder verwendbar durch den Aufdruck "Beispiel"?
Nein, dies ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung.

Sind die Bilder verwendbar, wenn man diese etwas verfremdet?
Nein. Die Verfremdung stellt eine Bearbeitung gemäß § 23 UrhG dar. Die Veröffentlichung einer Bearbeitung bedarf immer der Zustimmung des Urhebers

Könnte man von dem Bild ein sehr kleines Bild ("Thumbnail") erstellen und dieses publizieren?
Nein. Auch die Herstellung eines Thumbnails stellt eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar.

Dürfen Schüler Kunstwerke mit Bildbearbeitungsprogrammen bearbeiten und verfremden?
Ja. Soweit der Schüler für die Bearbeitung eine Vervielfältigung herstellt, handelt es sich dabei um eine Privatkopie gemäß § 16 UrhG. Er erstellt eine Bearbeitung gemäß § 23 UrhG. Da diese jedoch nicht veröffentlicht wird, ist dies ohne Erlaubnis zulässig.

Kann das Schülerergebnis im Internet veröffentlicht werden?
Nein. Wird die vom Schüler hergestellte Bearbeitung veröffentlicht, bedarf dies gemäß § 23 UrhG der Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers.

Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsblatt den Schülern der Klasse in einem passwortgeschützten Intranet zur Verfügung gestellt wird, dann greift die Schranke des § 52a UrhG. Eine Erlaubnis ist dann nicht erforderlich.
Quelle: externer Link Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser

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Letzte Änderung: 14.11.2011