Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/anwendbsp/frage_antw/14/, Stand 13. Feb. 2012
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Frage: Ist es zulässig, Fotos von Kunstwerken aus dem
Internet in ein Arbeitsblatt einzufügen, welches Verwendung findet ohne
Nachfrage und Einholung von Rechten
Antwort:
JA
siehe
Checkliste Texte und Bilder
JA
siehe Checkliste Texte und
BIlder
NEIN
Sonderfälle zu c:
Handelt es sich bei den beiden Fotos von Kunstwerken um Bildzitate,
die man – ergänzt um eine Quellenangabe – verwenden kann?
Die Verwendung der Bilder als Bildzitate wäre gemäß § 51
UrhG zulässig, wenn zwischen dem zitierten und dem zitierenden Werk ein
innerer Zusammenhang besteht. So ist ein z.B. Zitat zulässig im Rahmen
einer Erläuterung des Inhaltes oder einer kritischen Auseinandersetzung
mit dem Inhalt. Hierzu dürfen grundsätzlich auch Bilder zitiert werden.
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der Bezugnahme auf die Bilder.
Sind die Bilder verwendbar durch den Aufdruck "Beispiel"?
Nein, dies ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung.
Sind die Bilder verwendbar, wenn man diese etwas verfremdet?
Nein. Die Verfremdung stellt eine Bearbeitung gemäß § 23 UrhG
dar. Die Veröffentlichung einer Bearbeitung bedarf immer der Zustimmung
des Urhebers
Könnte man von dem Bild ein sehr kleines Bild ("Thumbnail")
erstellen und dieses publizieren?
Nein. Auch die Herstellung eines Thumbnails stellt eine erlaubnispflichtige
Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar.
Dürfen Schüler Kunstwerke mit Bildbearbeitungsprogrammen
bearbeiten und verfremden?
Ja. Soweit der Schüler für die Bearbeitung eine Vervielfältigung
herstellt, handelt es sich dabei um eine Privatkopie gemäß §
16 UrhG. Er erstellt eine Bearbeitung gemäß § 23 UrhG. Da diese
jedoch nicht veröffentlicht wird, ist dies ohne Erlaubnis zulässig.
Kann das Schülerergebnis im Internet veröffentlicht werden?
Nein. Wird die vom Schüler hergestellte Bearbeitung veröffentlicht,
bedarf dies gemäß § 23 UrhG der Erlaubnis des Urhebers bzw.
Rechteinhabers.
Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsblatt den Schülern der Klasse
in einem passwortgeschützten Intranet zur Verfügung gestellt wird,
dann greift die Schranke des § 52a UrhG. Eine Erlaubnis ist dann nicht
erforderlich.
Quelle:
Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser
Hinweis:
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gelangen Sie wieder zum Arbeitsblatt.
Bitte immer die
Zitierregeln beachten.