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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/anwendbsp/frage_antw/19/, Stand 26. May. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Punkt 19: Videomitschnitt

Punkt  19


Frage: Ist es zulässig, Videomitschnitte einer Theateraufführung bzw.Videoaufnahmen von Theaterbesuchern im Foyer des Theaters in eine Präsentation einzubinden, welche Verwendung findet ohne Nachfrage und Einholung von Rechten

  1. in einer Klasse
  2. im Intranet - vernetzte Arbeitsumgebung der Schule
    (Zugang nur mit Passwort für die Mitglieder einer Klasse)
  3. im Internet?

Antwort für Theatermitschnitt:

  1. Klasse
  2. JA, wenn das Theater Filmmitschnitte erlaubt.

  3. Intranet - vernetzte Arbeitsumgebung der Schule
    (Zugang nur mit Passwort für die Mitglieder einer Klasse)
  4. UNKLAR

  5. Internet
  6. NEIN

 

Dürfen Videomitschnitte einer Theateraufführung im Unterricht vorgeführt werden?
Theaterstücke sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt. Im konkreten Fall ist die Schutzfrist jedoch bereits gemäß §64 UrhG abgelaufen, da Kafka vor mehr als 70 Jahren verstorben ist. Jedoch steht auch den Schauspielern als ausübenden Künstlern ein Leistungsschutzrecht gemäß § 74 ff UrhG zu. Eine öffentliche Wiedergabe der Aufführung ist daher gemäß § 78 Abs. 3 UrhG erlaubnispflichtig. Geht man allerdings mit der herrschenden Meinung davon aus, dass die Vorführung in der Klasse nicht öffentlich ist, ist die Vorführung zulässig.

Videoaufnahmen von Theaterbesuchern im Foyer des Theaters

Dürfen Videoaufnahmen von Theaterbesuchern im Foyer des Theaters im Unterricht vorgeführt werden?
Grundsätzlich haben Personen ein Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und müssen daher der Veröffentlichung von Bildern zustimmen. Davon abweichend dürfen Abbildungen von Personen auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen des § 23 KUG:

Je nachdem, ob sich die Aufnahmen mehr auf die Räumlichkeiten des Theaters oder die Gemeinschaft der Theaterbesucher beziehen, kommen die 2. oder 3. Alternative in Betracht. Großaufnahmen einzelner Personen ohne deren Einwilligung sind hingegen in jedem Fall unzulässig.
Quelle: externer Link Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser

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Letzte Änderung: 25.05.2012