Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/anwendbsp/frage_antw/9/, Stand 26. May. 2012
|
![]() |
Frage: Ist es zulässig, Bilder (1. und 2. Bild von links)
aus dem Internet in ein Arbeitsblatt einzufügen, welches Verwendung findet
ohne Nachfrage und Einholung von Rechten
Antwort:
JA
siehe
Checkliste Texte und Bilder
JA
siehe Checkliste Texte und
Bilder
NEIN
Zusatzinformation:
Ist es zulässig, die Bilder 1 und 2 zu übernehmen?
Bei Fotografien sind immer zwei Rechte zu beachten: Das Recht am Bild und das
Recht am Motiv (bzw. des Motivs).
Bei den Fotos handelt es sich um Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, zumindest jedoch um Lichtbilder gemäß § 72 UrhG. Bei Lichtbildwerken endet die Schutzdauer 70 Jahre noch dem Tod des Fotografen, bei einem Lichtbild 50 Jahre nach der Anfertigung der Aufnahme. Eventuell ist jedoch durch die Digitalisierung der Fotos ein weiteres Leistungsschutzrecht entstanden.
Bild 1 ist eine Fotografie Kafkas. Bei lebenden Personen ist hier das Persönlichkeitsrecht zu beachten. Dieses endet jedoch 10 Jahre nach dem Tod (§ 22 KUG).
Bild 2 stellt den Grabstein Kafkas dar. Der Grabstein ist ein urheberrechtlich
geschütztes Werk der Baukunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.
Er wurde vermutlich frühestens in Kafkas Todesjahr 1924 angefertigt. Es
ist daher nicht auszuschließen, dass der Bildhauer noch keine 70 Jahre
tot ist. Allerdings steht der Grabstein bleibend an einem öffentlichen
Platz. Es greift daher die so genannte "Panoramafreiheit"
des § 59 UrhG.
Quelle:
Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser
Hinweis:
Durch Anklicken des gelben Punktes
gelangen Sie wieder zum Arbeitsblatt.
Bitte immer die
Zitierregeln beachten.