Headergrafik Startseite in Farbe
ExtLink Zum Kultusportal | ExtLink Zum Landesbildungsserver | ExtLink Zum Landesmedienzentrum    Seite drucken 

Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/anwendbsp/frage_antw/9/, Stand 26. May. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
LehrerInnen Fortbildungs-Server
Sie sind hier: > Startseite > Schulartübergreifend > Recht / Schule > Urheberrecht > Anwendungsbeispiel

Punkt 9: Bilder

Punkt  9


Frage: Ist es zulässig, Bilder (1. und 2. Bild von links) aus dem Internet in ein Arbeitsblatt einzufügen, welches Verwendung findet ohne Nachfrage und Einholung von Rechten

  1. als Fotokopie für die Klasse
  2. im Intranet - vernetzte Arbeitsumgebung der Schule
    (Zugang nur mit Passwort für die Mitglieder einer Klasse)
  3. im Internet?

Antwort:

  1. Fotokopie
  2. JA
    interner Link siehe Checkliste Texte und Bilder

  3. Intranet - vernetzte Arbeitsumgebung der Schule
    (Zugang nur mit Passwort für die Mitglieder einer Klasse)

    JA
    interner Link siehe Checkliste Texte und Bilder

  4. Internet
  5. NEIN

 

Zusatzinformation:

Ist es zulässig, die Bilder 1 und 2 zu übernehmen?
Bei Fotografien sind immer zwei Rechte zu beachten: Das Recht am Bild und das Recht am Motiv (bzw. des Motivs).

Bei den Fotos handelt es sich um Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, zumindest jedoch um Lichtbilder gemäß § 72 UrhG. Bei Lichtbildwerken endet die Schutzdauer 70 Jahre noch dem Tod des Fotografen, bei einem Lichtbild 50 Jahre nach der Anfertigung der Aufnahme. Eventuell ist jedoch durch die Digitalisierung der Fotos ein weiteres Leistungsschutzrecht entstanden.

Bild 1 ist eine Fotografie Kafkas. Bei lebenden Personen ist hier das Persönlichkeitsrecht zu beachten. Dieses endet jedoch 10 Jahre nach dem Tod (§ 22 KUG).

Bild 2 stellt den Grabstein Kafkas dar. Der Grabstein ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Er wurde vermutlich frühestens in Kafkas Todesjahr 1924 angefertigt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Bildhauer noch keine 70 Jahre tot ist. Allerdings steht der Grabstein bleibend an einem öffentlichen Platz. Es greift daher die so genannte "Panoramafreiheit" des § 59 UrhG.
Quelle: externer Link Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser

Bereichs-Logo
 
SUCHE NACH:
Inhalt Fortbildungen

 

Hinweis:
Durch Anklicken des gelben Punktes gelangen Sie wieder zum Arbeitsblatt.

 

Bitte immer die interner Link Zitierregeln beachten.

Zum Seitenanfang         Startseite | Impressum | © Copyright |

Zuständige Redakteurin: Barbara Abel, abel@lehrerfortbildung-bw.de
© Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, für diese Seite gilt http://lehrerfortbildung-bw.de/impressum/copyright/urheberrecht.html
Letzte Änderung: 25.05.2012