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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/artikel/, Stand 11. Feb. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Artikel: Urheberrecht und Schule

Johannes Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007


"Schule ist nur möglich durch die Einbeziehung der Werke von Literatur, Wissenschaft und Kunst. Damit tritt die Schule in rechtliche Beziehungen zu deren Schöpfern, solange an dem jeweiligen Werk Rechte bestehen. Es ist daher hilfreich, sich mit den schulrelevanten Grundzügen des Urheberrechts und mit den besonderen, privilegierenden Regelungen für die Schulen vertraut zu machen. In Deutschland sind nämlich für den schulischen Bereich zwar gewisse Privilegien gesetzlich formuliert, das Urheberrecht ist hierfür aber nicht freigegeben.
Rechtsgrundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 9. September 1965, in der Fassung vom 13. September 2003.
Das frühere Kunsturhebergesetz vom 9. Januar 1907 (KUG) gilt nur noch für das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht setzt den Schöpfern geistiger Werke Grenzen: Wenn nicht einer der gesetzlich beschriebenen Ausnahmetatbestände vorliegt, dürfen Abbildungen von Menschen ohne deren Zustimmung nicht veröffentlicht werden (im Einzelnen vgl. in dieser Ausgabe den Artikel Datenschutz im Schulbereich). Bedeutung hat dies auch für die Veröffentlichung von Klassenfotos auf der Webseite der Schule. Hier ist die Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Die Schulen können hierzu den Aufwand vertretbar halten und bereits in den Eingangsklassen zu Beginn des Schuljahres generell die Einwilligung für die kommende Schullaufbahn einholen ..."

Den vollständigen Artikel zum Thema "Urheberrecht und Schule" von
J. Lambert, erschienen in SchVw Spezial 1/2007, finden Sie hier zum
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Letzte Änderung: 13.09.2007