Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/artikel/schaeffer.htm, Stand 12. Feb. 2012
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Neben Schulbüchern und Arbeitsheften erstellen Lehrerinnen und Lehrer schon immer auch eigene Materialien für den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler und greifen dabei auf unterschiedliche Quellen zu.
Zu den Zeiten, als ausschließlich Printmedien als Quelle benutzt und Fotokopien oder Folien als Unterrichtsmaterial eingesetzt wurden war dies ein relativ einfaches und unproblematisches Unterfangen: Die Gefahr, dass man mit dem Urheberrecht in Konflikt geriet, war gering..
Dies hat sich dramatisch verändert. Im Zeitalter digitaler Medien und des Internet stehen unermesslich viele Quellen zu Verfügung. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten der Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien vielfältiger geworden. So kann - neben dem Arbeitsblatt in Form einer Fotokopie - Material auch digital zur Verfügung gestellt werden, z. B. auf CD, USB-Stick, auf einer Lernplattform, im internen Netz der Schule oder gar auf der schulischen Homepage. Die Freude über diese vielfältigen Möglichkeiten macht aber auch einer gewissen Unsicherheit Platz: Dürfen alle verfügbaren Quellen ohne Einschränkungen in der Schule eingesetzt werden? – Hier ein Versuch, diese Frage aufzugreifen und ein paar einfache Richtlinien an die Hand zu geben, damit sich die Lehrerinnen und Lehrer leichter orientieren können.
Freie oder urheberrechtlich geschützte Materialien?
Um die Frage zu klären, muss als erstes folgende Unterscheidung getroffen
werden:
Handelt es sich um freie oder um urheberrechtlich geschützte Werke?
Als frei gelten Materialien, deren Urheber/in vor mehr als 70 Jahren verstorben
ist oder deren Urheber/in das Nutzungsrecht freigegeben hat (vgl. http://lehrerfortbildung-bw.de/werkstatt/freemedia/).
Des Weiteren zählen zu den sogenannten gemeinfreien Materialien Gesetze,
Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und
amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen, öffentliche Reden,
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare zu Tagesfragen, Tagesneuigkeiten. Diese
Quellen dürfen ohne Einschränkung fotokopiert oder digital bereitgestellt
werden. Allerdings ist eine Quellenangabe auch hier immer erforderlich.
Die Aufzählung ist zwar umfangreich, macht aber auch deutlich, dass mit freien Medien allein in der Schule nicht gearbeitet werden kann. Beim allergrößten Teil des im Unterricht verwendeten Materials handelt es sich aus diesem Grunde um urheberrechtlich geschütztes. Um dessen Nutzung in der Schule zu ermöglichen, zahlen die Bundesländer jährlich Abgaben an die Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Wort, VG Musikedition) und haben entsprechende Verträge mit diesen geschlossen.
Wichtig dafür, welches Material in welchem Umfang und in welcher Bereitstellungsform in der Schule verwendet werden darf, ist als erstes die Unterscheidung, ob die Materialien analog, also in Form einer Fotokopie, oder digital zur Verfügung gestellt werden.
Analoge Medien - Fotokopie
Für die Fotokopie legt § 53 Urheberrechtsgesetz (Vervielfältigungen
zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) Folgendes fest:
„Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen
eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen,
die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich
gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung
in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder für staatliche
Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen
Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist.“
Als „kleiner Teil eines Werkes“ werden unter 10% bis zu 20% etwa
eines Romans verstanden, unter „Werken geringen Umfangs“ versteht
man Lieder, Gedichte, kurze Erzählungen, die dann als Ganzes kopiert werden
dürfen. Ob die genannten Materialien einem Printmedium entnommen sind oder
im Internet publiziert wurden, spielt hierbei keine Rolle (vgl.
Checkliste: Texte und
Bilder).
Bisher sind Fotokopien aus Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an
Schulen bestimmt sind (Schulbücher, Arbeitshefte, Aufgabensammlungen, etc.)
in Auszügen / kleinen Teilen erlaubt. Achtung: Hier sind zum 31.07.2008
eventuell Veränderungen zu erwarten. Die Schulen wurden hierüber in
einem Schreiben des Kultusministeriums vom 14.02.2008 informiert
(
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/)
Digitale Medien im Unterricht – Arbeiten auf einer Lernplattform
Seit dem Sommer 2007 ist nun auch detailliert geregelt, wie und in welchem Umfang
digitale Materialien in Form von Texten, Bildern, Musikstücken und Filmen
in der Schule eingesetzt werden dürfen. Die gesetzliche Grundlage der Regelung
liefert § 52a Urheberrechtsgesetz - Öffentliche Zugänglichmachung
für Unterricht und Forschung:
„Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke
geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern
oder veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne
Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für
einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche
Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“
„Öffentlich“ bedeutet hier das elektronische Bereithalten von
Inhalten zum Abruf über ein Datennetz, also für die Onlinenutzung
von Inhalten im Schulunterricht.
Wie der Gesetzestext im Hinblick auf den Umfang der Veröffentlichung zu verstehen ist, regelt der im Juni 2007 zwischen den Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften geschlossene Vertrag: Im Sinne des Vertrages gelten als:
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Auszüge aus Werken, die
für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind - also Schulbücher,
Arbeitshefte, Aufgabensammlungen - explizit ausgenommen sind, also ohne Einwilligung
des Verlages digital nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Zugänglichmachung im Intranet der
Schule / auf einer Lernplattform (z. B. Moodle) immer passwortgeschützt
erfolgen muss, so dass gewährleistet ist, dass nur die eine Klasse Zugriff
erhält (vgl.
Checklisten).
Urheberrecht und Homepage
Wesentlich strenger sind die Regelungen, die für die Veröffentlichung
auf der Homepage einer Schule gelten. Hier dürfen keinerlei
Materialien ohne Zustimmung des Urhebers publiziert werden. (vgl. Checkliste)
. Darüber hinaus ist insbesondere bei der Veröffentlichung von Bildern
der Datenschutz zu beachten Fotografien von Schüler/innen und Lehrer/innen
dürfen nur veröffentlicht werden, wenn hierfür deren Zustimmung
bzw. die Zustimmung der Eltern schriftlich vorliegt. (vgl. Hinweise des Landesbeauftragten
für Datenschutz:
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2005/tb-4.htm#t4_3_4)
Die genannten gesetzlichen und vertraglichen Regelungen liefern Lehrerinnen
und Lehrern Rechtssicherheit beim Einsatz digitaler Medien im Unterricht und
ermöglichen einen weitreichenden digitalen Einsatz von Texten, Bildern,
Musik und kurzen Filmen. Dennoch ist es ratsam sich bereits im Vorfeld Kenntnis
über die beschriebenen Einschränkungen zu verschaffen.
Fortbildung
Die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen hat
zum Thema „Datenschutz und Urheberrecht in der Schule“ eine Fortbildungskonzeption
und Fortbildungsmaterialien entwickelt. Die Fortbildungen werden von den Regierungspräsidien
als eintägige Veranstaltungen für Lehrkräfte aller Schularten
angeboten. Alle Materialien wurden auf dem Fortbildungsserver (
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/) veröffentlicht,
Checklisten und Formulare stehen zum Download zur Verfügung.
Vera Schäffer
Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
Esslingen
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Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechtsbestimmung:
Die Materialien dürfen im Rahmen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung und an Schulen verwendet werden, jeder weitere Gebrauch ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesakademie möglich.
Alle Rechte liegen bei der
Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
Steinbeisstraße 1
73730 Esslingen
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht
und Datenschutz in der Schule"
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht wurden
sorgfältig erstellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist damit
nicht verbunden. In Einzelfällen
ist rechtskundiger Rat einzuholen.