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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/artikel/schaeffer.htm, Stand 12. Feb. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Artikel zum Urheberrecht in der Schule

Neben Schulbüchern und Arbeitsheften erstellen Lehrerinnen und Lehrer schon immer auch eigene Materialien für den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler und greifen dabei auf unterschiedliche Quellen zu.

Zu den Zeiten, als ausschließlich Printmedien als Quelle benutzt und Fotokopien oder Folien als Unterrichtsmaterial eingesetzt wurden war dies ein relativ einfaches und unproblematisches Unterfangen: Die Gefahr, dass man mit dem Urheberrecht in Konflikt geriet, war gering..

Dies hat sich dramatisch verändert. Im Zeitalter digitaler Medien und des Internet stehen unermesslich viele Quellen zu Verfügung. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten der Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien vielfältiger geworden. So kann - neben dem Arbeitsblatt in Form einer Fotokopie - Material auch digital zur Verfügung gestellt werden, z. B. auf CD, USB-Stick, auf einer Lernplattform, im internen Netz der Schule oder gar auf der schulischen Homepage. Die Freude über diese vielfältigen Möglichkeiten macht aber auch einer gewissen Unsicherheit Platz: Dürfen alle verfügbaren Quellen ohne Einschränkungen in der Schule eingesetzt werden? – Hier ein Versuch, diese Frage aufzugreifen und ein paar einfache Richtlinien an die Hand zu geben, damit sich die Lehrerinnen und Lehrer leichter orientieren können.

 

Freie oder urheberrechtlich geschützte Materialien?
Um die Frage zu klären, muss als erstes folgende Unterscheidung getroffen werden:
Handelt es sich um freie oder um urheberrechtlich geschützte Werke?
Als frei gelten Materialien, deren Urheber/in vor mehr als 70 Jahren verstorben ist oder deren Urheber/in das Nutzungsrecht freigegeben hat (vgl. http://lehrerfortbildung-bw.de/werkstatt/freemedia/). Des Weiteren zählen zu den sogenannten gemeinfreien Materialien Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen, öffentliche Reden, Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare zu Tagesfragen, Tagesneuigkeiten. Diese Quellen dürfen ohne Einschränkung fotokopiert oder digital bereitgestellt werden. Allerdings ist eine Quellenangabe auch hier immer erforderlich.

Die Aufzählung ist zwar umfangreich, macht aber auch deutlich, dass mit freien Medien allein in der Schule nicht gearbeitet werden kann. Beim allergrößten Teil des im Unterricht verwendeten Materials handelt es sich aus diesem Grunde um urheberrechtlich geschütztes. Um dessen Nutzung in der Schule zu ermöglichen, zahlen die Bundesländer jährlich Abgaben an die Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Wort, VG Musikedition) und haben entsprechende Verträge mit diesen geschlossen.

Wichtig dafür, welches Material in welchem Umfang und in welcher Bereitstellungsform in der Schule verwendet werden darf, ist als erstes die Unterscheidung, ob die Materialien analog, also in Form einer Fotokopie, oder digital zur Verfügung gestellt werden.

 

Analoge Medien - Fotokopie
Für die Fotokopie legt § 53 Urheberrechtsgesetz (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) Folgendes fest:
„Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.“

Als „kleiner Teil eines Werkes“ werden unter 10% bis zu 20% etwa eines Romans verstanden, unter „Werken geringen Umfangs“ versteht man Lieder, Gedichte, kurze Erzählungen, die dann als Ganzes kopiert werden dürfen. Ob die genannten Materialien einem Printmedium entnommen sind oder im Internet publiziert wurden, spielt hierbei keine Rolle (vgl. interner Link Checkliste: Texte und Bilder).

Bisher sind Fotokopien aus Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher, Arbeitshefte, Aufgabensammlungen, etc.) in Auszügen / kleinen Teilen erlaubt. Achtung: Hier sind zum 31.07.2008 eventuell Veränderungen zu erwarten. Die Schulen wurden hierüber in einem Schreiben des Kultusministeriums vom 14.02.2008 informiert
(interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/)

 

Digitale Medien im Unterricht – Arbeiten auf einer Lernplattform
Seit dem Sommer 2007 ist nun auch detailliert geregelt, wie und in welchem Umfang digitale Materialien in Form von Texten, Bildern, Musikstücken und Filmen in der Schule eingesetzt werden dürfen. Die gesetzliche Grundlage der Regelung liefert § 52a Urheberrechtsgesetz - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung:

„Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“
„Öffentlich“ bedeutet hier das elektronische Bereithalten von Inhalten zum Abruf über ein Datennetz, also für die Onlinenutzung von Inhalten im Schulunterricht.

Wie der Gesetzestext im Hinblick auf den Umfang der Veröffentlichung zu verstehen ist, regelt der im Juni 2007 zwischen den Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften geschlossene Vertrag: Im Sinne des Vertrages gelten als:

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Auszüge aus Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind - also Schulbücher, Arbeitshefte, Aufgabensammlungen - explizit ausgenommen sind, also ohne Einwilligung des Verlages digital nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Zugänglichmachung im Intranet der Schule / auf einer Lernplattform (z. B. Moodle) immer passwortgeschützt erfolgen muss, so dass gewährleistet ist, dass nur die eine Klasse Zugriff erhält (vgl. interner Link Checklisten).

 

Urheberrecht und Homepage
Wesentlich strenger sind die Regelungen, die für die Veröffentlichung auf der Homepage einer Schule gelten. Hier dürfen keinerlei Materialien ohne Zustimmung des Urhebers publiziert werden. (vgl. Checkliste) . Darüber hinaus ist insbesondere bei der Veröffentlichung von Bildern der Datenschutz zu beachten Fotografien von Schüler/innen und Lehrer/innen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn hierfür deren Zustimmung bzw. die Zustimmung der Eltern schriftlich vorliegt. (vgl. Hinweise des Landesbeauftragten für Datenschutz:
externer Link http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2005/tb-4.htm#t4_3_4)


Die genannten gesetzlichen und vertraglichen Regelungen liefern Lehrerinnen und Lehrern Rechtssicherheit beim Einsatz digitaler Medien im Unterricht und ermöglichen einen weitreichenden digitalen Einsatz von Texten, Bildern, Musik und kurzen Filmen. Dennoch ist es ratsam sich bereits im Vorfeld Kenntnis über die beschriebenen Einschränkungen zu verschaffen.

 

Fortbildung
Die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen hat zum Thema „Datenschutz und Urheberrecht in der Schule“ eine Fortbildungskonzeption und Fortbildungsmaterialien entwickelt. Die Fortbildungen werden von den Regierungspräsidien als eintägige Veranstaltungen für Lehrkräfte aller Schularten angeboten. Alle Materialien wurden auf dem Fortbildungsserver (interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/) veröffentlicht, Checklisten und Formulare stehen zum Download zur Verfügung.

Vera Schäffer
Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
Esslingen

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Letzte Änderung: 09.11.2008