Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/kurs.htm, Stand 12. Feb. 2012
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Sie möchten auf Ihren Internetseiten Texte, Bilder oder andere multimediale Werke verwenden, die zu den folgenden Kategorien gehören. Was Sie beachten müssen, entnehmen Sie der folgenden Tabelle und der dazugehörigen Legende:
Legende
| Unproblematisch: kann meist ohne ausführliche Prüfung verwendet werden | |
| jedes Definitionskriterium genau prüfen, evtl. Zustimmung der Rechteinhaber einholen, Recherche notwendig | |
| Nicht ohne ausdrückliche (Schriftform!) Zustimmung des Rechteinhabers / Urhebers verwendbar | |
| nur mit Passwortschutz | |
| nur für die eigene Klasse und eine konkrete Einheit: kein digitales Archiv! |
| Lehrwerk | Materialien, die Schulbüchern oder ähnlichen Werken für den Unterrichtsgebrauch (z.B. auch CDs) entnommen wurden | |
| Selbst erstellte Werke | Selbst erstellte Texte und Bilder (Malerei etc.), auch mit kurzen Zitaten aus anderen Werken (Quellenangabe) | |
| Selbst erstellte Photographien und andere multimediale Werke (z.B. Filme etc.) ohne Personendarstellung | ||
| Selbst erstellte Photographien und andere multimediale Werke (z.B. Filme etc.) mit Außenansichten von Gebäuden etc., die von öffentlichem Grund aufgenommen wurden (keine Luftbilder) | ||
Selbst erstellte Photographien und andere multimediale Werke mit Personendarstellung
auf denen diese Personen
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| Selbst erstellte Photographien und andere multimediale Werke (z. B. Filme etc.) mit Personendarstellung bei absoluten oder relativen Personen der Zeitgeschichte (z. B. Politiker, bekannte Persönlichkeiten, Preisträger auf Abschlussfeiern …) | ||
| Selbst erstellte Photographien und andere multimediale Werke mit Personendarstellung -> Erlaubnis der abgebildeten Person (bei Minderjährigen: Eltern) einholen | ||
| Amtliche Werke | Gesetze, Gerichtsentscheidungen, Bekanntmachungen von Behörden etc. | |
| Schülermaterialien | Schüler sind Urheber der Arbeiten | |
| Freie Werke | Urheber des Werkes ist vor mehr als 70 Jahren gestorben | |
| Werke unter freier Lizenz (CC, GPL): Lizenzmodell prüfen: Siehe: Creative Commons (
http://de.creativecommons.org) und GPL (
http://www.fsfeurope.org/) |
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| Zitate | Kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht (§ 51 UrhG) – allerdings nie mehr als 10% und unter Nennung der Quelle (gilt nicht für Lehrwerke) | |
| Zeitschriften, Zeitungen | Einzelne Beiträge zur Veranschaulichung im Unterricht (§52a UrhG) und unter Nennung der Quelle (kein digitales Archiv möglich) | |
| Werk geringen Umfangs | Druckwerk max. 25 Seiten. Zur Veranschaulichung im Unterricht (§52a UrhG) und unter Nennung der Quelle (kein digitales Archiv möglich) | |
| Teile eines Werkes | zur Veranschaulichung im Unterricht (§52a UrhG) und unter Nennung der Quelle (kein digitales Archiv möglich). 25% eines Druckwerkes, nicht mehr als 100 Seiten. | |
| Noten (Musik) | Aus Musikeditionen max. 6 Seiten. Zur Veranschaulichung im Unterricht (§52a UrhG) und unter Nennung der Quelle (kein digitales Archiv möglich) | |
| Ausnahme: Komponist und Bearbeiter länger als 70 Jahre verstorben und Notenstich älter als 50 Jahre | ||
| Musik etc. | Max. 5 Minuten eines Musikstückes. Zur Veranschaulichung im Unterricht (§52a UrhG) und unter Nennung der Quelle (kein digitales Archiv möglich) | |
| Ausnahme: Aufzeichnung älter als 50 Jahre | ||
| Film | Max 5 Minuten Länge. Zur Veranschaulichung im Unterricht (§52a
UrhG) und unter Nennung der Quelle (kein digitales Archiv möglich) |
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| Links, Verweise etc. | Link auf Webseiten, Dokumente wie Bilder etc. öffnen in einem extra Fenster mit Adresszeile | |
| Fremde Inhalte werden in einem Frame etc in die eigene Seite eingebunden (Betrachter kann nicht erkennen, dass es sich um fremde Inhalte handelt -> zu eigen machen) | ||
| Fremde Inhalte werden in einem Frame etc in die eigene Seite eingebunden (Betrachter kann erkennen, dass es sich um fremde Inhalte handelt -> Offensichtlichkeit) | ||
| Foren, Wikis, Chats … | Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung der Inhalte auf Übereinstimmung mit Strafgesetzen, Zivil- und Urheberrecht sowie den Jugendschutzbestimmungen | |
Beachten Sie die sehr strengen Regeln des Jugendschutzes bei Arbeiten mit Minderjährigen im Internet! Informieren Sie Ihre Schüler über Datenschutzbestimmungen und die Benutzerordnung Ihrer Bildungseinrichtung.
Download
der Checkliste [pdf] [157 KB]
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der Checkliste [doc] [82 KB]
Veröffentlichungsort: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/kurs.htm
© [15.9.2007] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung
an Schulen, Baden-Württemberg]