Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/musik_theater.htm, Stand 13. Feb. 2012
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Vortrag / Musizieren /Theater spielen
Öffentliche Wiedergabe §52 UrhG [i] geregelt.
Einwilligungs- und Vergütungsfreiheit für Schulen bezieht sich auf
die unkörperliche Form, d. h. Vortrag, Musizieren, Vortrag, sprachliche
Aufführung und Aufführung musikalischer Werke.
A = einwilligungsfrei
B = vergütungsfrei
C = einwilligungspflichtig
D = vergütungspflichtig
Erläuterung zur Matrix:
Nein heißt immer, es müssen Rechte eingeholt
werden und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers
ist eine Veröffentlichung möglich.
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Vorführen |
Bereitstellen (digital) |
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| Vorführen vor /in der Klasse |
Vorführen in einer Schulver- anstaltung (nur Schüler/innen und
Lehrer/innen) soweit nicht öffentlich [2] |
Vorführen in einer Schul- veranstaltung mit Eltern/ Freunden; kein Eintritt, keine Werbung außerhalb der Schule, kein Erwerbszweck, keine Vergütung für Künstler | Vorführen in einer öffentlichen Schulver- anstaltung mit Externen/ Eintritt, Werbung | Videoaufnahme der Vorführung und Bereitstellen über DVD/CD | Video- aufnahme und Bereitstellen eines Videoclips in die Schul- homepage | |
| Urheberrechtlich geschütztes Gedicht | Ja A + B |
Ja A + B |
Ja A + B wenn erzieherischer Zweck vorliegt und der Zugang auf Angehörige und Freunde begrenzt bleibt |
Nein C + D |
Nein [3] C + D |
Nein [3] C + D |
| Urheberrechtlich geschütztes Musikwerk (z. B. ein einzelnes Lied) | Ja A + B |
Ja s. o. A + B |
Ja s. o. A + B |
Nein C + D |
Nein [3] C + D |
Nein [3] C + D |
| Urheberrechtlich geschütztes Theaterstück [4] |
Ja A + B |
Ja A + B |
Nein C + D |
Nein C + D |
Nein [3] C + D |
Nein [3] C + D |
| Urheberrechtlich geschütztes Musikwerk (z. B. Musical, Oper, Konzert
…)[5] |
Ja A + B |
Ja A + B |
Nein C + D |
Nein C + D |
Nein [3] C + D |
Nein [3] C + D |
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Fußnoten:
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten
Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die
Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der
Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§
73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt
für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten-
und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen,
sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem
bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies
gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in
diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html
[2]
Im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen, die das Urheberrecht und den
Datenschutz an der Schule betreffen, muss der Begriff "Öffentlichkeit"
geklärt werden.
Für den nicht-öffentlichen Bereich gelten andere gesetzliche Vorschriften
als für den öffentlichen Bereich.
Eine Wiedergabe / Zugänglichmachung im Zusammenhang mit Unterricht
ist aufgrund des engen gegenseitigen Kontakts zwischen den
beteiligten Personen (Schüler/innen, deren Eltern sowie allen Lehrer/innen
einer Schule) stets nicht-öffentlich.
Beispiele für Nichtöffentlichkeit (persönliche Verbundenheit)
sind:
[3]
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass Rechte von Schüler/-innen
bzw. Eltern eingeholt werden müssen (Recht am eigenen Bild).
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
Grund: § 52 Abs. 3 UrhG
[4] Grund: § 52 Abs. 3 UrhG: Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die bühnenmäßige Darstellung ist definiert als das „bewegte Spiel im Raum“. Maßgeblich ist also nicht, ob die Vorführung auf einer „Bühne“ stattfindet.
[5] vgl. 4
Veröffentlichungsort: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/musik_theater.htm
© [15.11.2011] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung
an Schulen, Baden-Württemberg]