Headergrafik Startseite in Farbe
ExtLink Zum Kultusportal | ExtLink Zum Landesbildungsserver | ExtLink Zum Landesmedienzentrum    Seite drucken 

Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/musik_theater.htm, Stand 13. Feb. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
LehrerInnen Fortbildungs-Server
Sie sind hier: > Startseite > Schulartübergreifend > Recht / Schule

Checkliste: Musizieren und Theater spielen

Vortrag / Musizieren /Theater spielen

Öffentliche Wiedergabe §52 UrhG [i] geregelt.
Einwilligungs- und Vergütungsfreiheit für Schulen bezieht sich auf die unkörperliche Form, d. h. Vortrag, Musizieren, Vortrag, sprachliche Aufführung und Aufführung musikalischer Werke.

A = einwilligungsfrei
B = vergütungsfrei
C = einwilligungspflichtig
D = vergütungspflichtig

Erläuterung zur Matrix:
Nein heißt immer, es müssen Rechte eingeholt werden und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers ist eine Veröffentlichung möglich.

Veröffentlichung
Vorführen
Bereitstellen (digital)
Vorführen vor /in der Klasse


Vorführen in einer Schulver- anstaltung (nur Schüler/innen und Lehrer/innen)
soweit nicht öffentlich [2]
Vorführen in einer Schul- veranstaltung mit Eltern/ Freunden; kein Eintritt, keine Werbung außerhalb der Schule, kein Erwerbszweck, keine Vergütung für Künstler Vorführen in einer öffentlichen Schulver- anstaltung mit Externen/ Eintritt, Werbung Videoaufnahme der Vorführung und Bereitstellen über DVD/CD Video- aufnahme und Bereitstellen eines Videoclips in die Schul- homepage
               
Urheberrechtlich geschütztes Gedicht Ja
A + B
Ja
A + B
Ja
A + B
wenn erzieherischer Zweck vorliegt und der Zugang auf Angehörige und Freunde begrenzt bleibt
Nein
C + D
Nein [3]
C + D
Nein [3]
C + D
Urheberrechtlich geschütztes Musikwerk (z. B. ein einzelnes Lied) Ja
A + B
Ja s. o.
A + B
Ja s. o.
A + B
Nein
C + D
Nein [3]
C + D
Nein [3]
C + D
Urheberrechtlich geschütztes Theaterstück [4]
Ja
A + B
Ja
A + B
Nein
C + D
Nein
C + D
Nein [3]
C + D
Nein [3]
C + D
Urheberrechtlich geschütztes Musikwerk (z. B. Musical, Oper, Konzert …)[5]

Ja
A + B
Ja
A + B
Nein
C + D
Nein
C + D
Nein [3]
C + D
Nein [3]
C + D

  Download Download der Checkliste  [pdf] [63 KB]  
  Download Download der Checkliste  [doc] [45 KB]

Fußnoten:

[i]

§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

externer Link http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html

[2]
Im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen, die das Urheberrecht und den Datenschutz an der Schule betreffen, muss der Begriff "Öffentlichkeit" geklärt werden.
Für den nicht-öffentlichen Bereich gelten andere gesetzliche Vorschriften als für den öffentlichen Bereich.
Eine Wiedergabe / Zugänglichmachung im Zusammenhang mit Unterricht ist aufgrund des engen gegenseitigen Kontakts zwischen den beteiligten Personen (Schüler/innen, deren Eltern sowie allen Lehrer/innen einer Schule) stets nicht-öffentlich.
Beispiele für Nichtöffentlichkeit (persönliche Verbundenheit) sind:

[3]
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass Rechte von Schüler/-innen bzw. Eltern eingeholt werden müssen (Recht am eigenen Bild).

§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
Grund: § 52 Abs. 3 UrhG

[4] Grund: § 52 Abs. 3 UrhG: Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die bühnenmäßige Darstellung ist definiert als das „bewegte Spiel im Raum“. Maßgeblich ist also nicht, ob die Vorführung auf einer „Bühne“ stattfindet.

[5] vgl. 4

 

Veröffentlichungsort: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/musik_theater.htm
© [15.11.2011] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Baden-Württemberg]

Zum Seitenanfang         Startseite | Impressum | © Copyright |

Zuständige Redakteurin: Barbara Abel, abel@lehrerfortbildung-bw.de
© Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, für diese Seite gilt http://lehrerfortbildung-bw.de/impressum/copyright/urheberrecht.html
Letzte Änderung: 19.12.2011