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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/musik_video.htm, Stand 12. Feb. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
LehrerInnen Fortbildungs-Server
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Checkliste: Musik und Video

Einsatz von Musik und Film/ Audio und Video in der Klasse/Schule
(unter der Maßgabe, dass Unterricht in der Klasse nicht-öffentlich ist)

Erläuterung zur Matrix:
Nein heißt immer, es müssen Rechte eingeholt werden und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers ist eine Veröffentlichung möglich.

Vorführen
 
Bereitstellen (digital)
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6
      Intranet (digital) Intranet (digital) Internet (digital)
  Veröffentlichung Abspielen vor /in der Klasse
zu Unterrichts- zwecken

Abspielen in einer Schulver- anstaltung, für Schüler und Eltern, Eintritt ohne Entgelt Abspielen in einer Schulver- anstaltung, öffentlich Material digital –
Authentifizie- rung/ Klassen- verband/ Lern- plattform
Material digital, Zugang mit Passwort für alle Lehrkräfte/ Schü- ler/innen einer Schule Material digital frei zugänglich auf der Home- page der Schule
1 Eine von der Schule erworbene Musik-CD Ja Ja Nein Ja [1]
Bei kleinen Teilen eines Werks: 12% eines Werks bei Werken geringen Umfangs: maximal
5 Minuten eines Musikstücks

Nein Nein
2 Privat erworbene Musik-CD bzw. Musiktitel als MP3-Dateien Ja [2] Ja Nein Ja
Mit den o.g. Einschränkungen
Nein Nein
3 Rechtmäßig erstellte Privatkopie einer Musik-CD bzw. Musiktitel als MP3-Dateien Ja [3]

 

Ja Nein Ja
Mit den o.g. Einschränkungen
Nein Nein
4 Privat erworbenes Video/DVD

Ja [4]


Nein [5] Nein Ja [6]
ein Film von maximal fünf Minuten Länge
Nein Nein
5 Von der Schule erworbenes Video/DVD
Ja
Nein Nein Ja
Mit den o.g. Einschränkungen
Nein Nein
6 Video/DVD Aufzeichnung Fernsehen, Radio Nein
Mit folgenden Ausnahmen [7]
Nein Nein Ja
ein Film von maximal fünf Minuten Länge
s. o.
Nein Nein
7 Podcast/Videocast Ja [8] Ja [9] Nein Ja [10]
ein Podcasts von maximal 5 Minuten Länge
s. o.
Nein Nein

  Download Download der Checkliste  [pdf] [137 KB]  
  Download Download der Checkliste  [doc] [71 KB]

Fußnoten:

[1]
Entsprechend dem Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen vom 26.06.2007

interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/gesamtvertrag_52_a_urhg_14_Juli_2010.pdf
vgl. auch Fallbeispiel: externer Link http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-11-06.php

[2]
Fallbeispiele: externer Link http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/faelle/musikunterricht.html
Vgl. Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kunst vom 7.8.2003, Nr. III.6-5 S 1365-5.17 348, , Kapitel 2.6.3 Urheberrecht „Privat von Lehrkräften erworbene Medien können im Rahmen des als „nicht-öffentlich“ geltenden Unterrichts verwendet werden. Vgl. auch: externer Link https://www.verkuendung-bayern.de/kwmbl/jahrgang:2009/heftnummer:20/seite:358

Lehrer-Online: externer Link http://www.lehrer-online.de/514499.php?sid=44017102462193261219670937093880

[3]
externer Link http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/faelle/musikunterricht.html

[4]
externer Link http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/faelle/filmvorfuehrung.html
externer Link http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-02-06.php

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kunst vom 7.8.2003, Nr. III.6-5 S 1365-5.17 348, , Kapitel 2.6.3 Urheberrecht „Privat von Lehrkräften erworbene Medien können im Rahmen des als „nicht-öffentlich“ geltenden Unterrichts verwendet werden. externer Link https://www.verkuendung-bayern.de/kwmbl/jahrgang:2009/heftnummer:20/seite:358

[5]
Nur möglich, wenn Filmlizenz aus Medienzentrum
Das LMZ/KMZ hat Filme mit Lizenz zur öffentlichen Vorführung vorrätig.


[6]

siehe [2]

[7]
Zulässig sind sog. Privatkopien, d.h. Aufnahmen, die ausschließlich für den privaten Bedarf, nicht für schulische Zwecke vorgenommen werden. Für Aufnahmen, die bereits mit der Zielsetzung des Einsatzes im Unterricht angefertigt werden, gelten die nachfolgenden Regeln:

nur Schulfunksendungen
Sendungen, die ausdrücklich als solche bezeichnet wurden, dürfen von Schulen und Einrichtungen der Lehreraus- und Fortbildung gezeigt und aufgezeichnet werden. Spätestens mit Ablauf des Schuljahres, das auf die Ausstrahlung folgt, muss die Aufzeichnung gelöscht werden. (Nicht vollzogene Löschung = Urheberrechtsverletzung)
§ 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG): Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
externer Link http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__47.html

Öffentliche Reden und Rundfunkkommentare im unten beschriebenen Umfang

§ 48 Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist

  1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentli-chen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröf-fentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
  2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, ommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.

externer Link http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__48.html

§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
externer Link http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html

[8]
Speicherung nur im Cache, nicht auf Festplatte

[9]
Sofern die Wiedergabe ohne vorherige Kopie direkt aus dem Internet erfolgt.

[10]
Vgl. [1] Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz für die Nutzung urheber-rechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen vom 26.06.2007: Ein Podcast, der nicht länger als 5 Minuten ist, fällt unter den Gesamtvertrag.
Vgl. auch Fallbeispiel: externer Link http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-06-06.php

Der SWR hat auf Anfrage am 18.04.2007 folgende Auskunft gegeben und verfährt hier gegenüber Schulen großzügiger, als dies im Gesamtvertrag geregelt ist:

„wir haben Ihre Anfrage an unsere SWR Rechtsabteilung weitergegeben. Die Antwort ergibt sich aus § 52a UrhG. Darin ist geregelt, dass es zulässig ist,

"veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern … öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zecke gerechtfertigt ist"
Die Zugänglichmachung der Werke bzw. Werkteile darf im Unterricht ausschließlich für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgen, muss durch den Unter-richtszweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt sein. Zugreifen dürfen folglich nur der Lehrer und dessen Schüler, ein Zugriff durch die Ver-waltung der Schule oder zur bloßen Unterhaltung der Schüler (Überbrückung einer Freistunde) ist durch § 52 a Abs. 1 Nr. 1 nicht gedeckt. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen die Podcasts auch auf den Schulserver geladen werden. Dieser muss aber gegen den Zugriff durch nichtberechtigte Personen abgeschottet sein. Durch geeignete Zugangskontrollsysteme muss die Schule daher sicher stellen, dass keine anderen Personen als Lehrer und Schüler und Lehrer und Schüler auch nicht zu anderen als Unter-richtszwecken auf die Podcasts zugreifen können. Podcasts größeren Umfangs ( ab ca. 10 Minuten Länge) fallen nicht unter diese Privilegierung.“"

Veröffentlichungsort: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/musik_video.htm
© [15.11.2011] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Baden-Württemberg]

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Letzte Änderung: 23.01.2012