Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/musik_video.htm, Stand 12. Feb. 2012
|
![]() |
Einsatz von Musik und Film/ Audio und Video in der Klasse/Schule
(unter der Maßgabe, dass Unterricht in der Klasse nicht-öffentlich
ist)
Erläuterung zur Matrix:
Nein heißt immer, es müssen Rechte eingeholt
werden und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers
ist eine Veröffentlichung möglich.
Vorführen |
Bereitstellen (digital) |
|||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
|||
| Intranet (digital) | Intranet (digital) | Internet (digital) | ||||||
![]() |
Abspielen vor /in der Klasse zu Unterrichts- zwecken |
Abspielen in einer Schulver- anstaltung, für Schüler und Eltern, Eintritt ohne Entgelt | Abspielen in einer Schulver- anstaltung, öffentlich | Material digital – Authentifizie- rung/ Klassen- verband/ Lern- plattform |
Material digital, Zugang mit Passwort für alle Lehrkräfte/ Schü- ler/innen einer Schule | Material digital frei zugänglich auf der Home- page der Schule | ||
| 1 | Eine von der Schule erworbene Musik-CD | Ja | Ja | Nein | Ja [1] Bei kleinen Teilen eines Werks: 12% eines Werks bei Werken geringen Umfangs: maximal 5 Minuten eines Musikstücks |
Nein | Nein | |
| 2 | Privat erworbene Musik-CD bzw. Musiktitel als MP3-Dateien | Ja [2] | Ja | Nein | Ja Mit den o.g. Einschränkungen |
Nein | Nein | |
| 3 | Rechtmäßig erstellte Privatkopie einer Musik-CD bzw. Musiktitel als MP3-Dateien | Ja [3]
|
Ja | Nein | Ja Mit den o.g. Einschränkungen |
Nein | Nein | |
| 4 | Privat erworbenes Video/DVD |
Ja [4]
|
Nein [5] | Nein | Ja [6] ein Film von maximal fünf Minuten Länge |
Nein | Nein | |
| 5 | Von der Schule erworbenes Video/DVD |
Ja |
Nein | Nein | Ja Mit den o.g. Einschränkungen |
Nein | Nein | |
| 6 | Video/DVD Aufzeichnung Fernsehen, Radio | Nein Mit folgenden Ausnahmen [7] |
Nein | Nein | Ja ein Film von maximal fünf Minuten Länge s. o. |
Nein | Nein | |
| 7 | Podcast/Videocast | Ja [8] | Ja [9] | Nein | Ja [10] ein Podcasts von maximal 5 Minuten Länge s. o. |
Nein | Nein | |
Download
der Checkliste [pdf] [137 KB]
Download
der Checkliste [doc] [71 KB]
Fußnoten:
[1]
Entsprechend dem Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften
zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz
für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile
im Intranet von Schulen vom 26.06.2007
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/gesamtvertrag_52_a_urhg_14_Juli_2010.pdf
vgl. auch Fallbeispiel:
http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-11-06.php
[2]
Fallbeispiele:
http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/faelle/musikunterricht.html
Vgl. Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kunst vom 7.8.2003, Nr. III.6-5 S 1365-5.17 348, , Kapitel 2.6.3 Urheberrecht „Privat von Lehrkräften erworbene Medien können im Rahmen des als „nicht-öffentlich“ geltenden Unterrichts verwendet werden. Vgl. auch:
https://www.verkuendung-bayern.de/kwmbl/jahrgang:2009/heftnummer:20/seite:358
Lehrer-Online:
http://www.lehrer-online.de/514499.php?sid=44017102462193261219670937093880
[3]
http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/faelle/musikunterricht.html
[4]
http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/faelle/filmvorfuehrung.html
http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-02-06.php
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kunst
vom 7.8.2003, Nr. III.6-5 S 1365-5.17 348, , Kapitel 2.6.3 Urheberrecht „Privat
von Lehrkräften erworbene Medien können im Rahmen des als „nicht-öffentlich“
geltenden Unterrichts verwendet werden.
https://www.verkuendung-bayern.de/kwmbl/jahrgang:2009/heftnummer:20/seite:358
[5]
Nur möglich, wenn Filmlizenz aus Medienzentrum
Das LMZ/KMZ hat Filme mit Lizenz zur öffentlichen Vorführung vorrätig.
[7]
Zulässig sind sog. Privatkopien, d.h. Aufnahmen, die ausschließlich für den privaten Bedarf, nicht für schulische Zwecke vorgenommen werden. Für Aufnahmen, die bereits mit der Zielsetzung des Einsatzes im Unterricht angefertigt werden, gelten die nachfolgenden Regeln:
nur Schulfunksendungen
Sendungen, die ausdrücklich als solche bezeichnet wurden, dürfen von
Schulen und Einrichtungen der Lehreraus- und Fortbildung gezeigt und aufgezeichnet
werden. Spätestens mit Ablauf des Schuljahres, das auf die Ausstrahlung
folgt, muss die Aufzeichnung gelöscht werden. (Nicht vollzogene Löschung
= Urheberrechtsverletzung)
§ 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG): Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung
dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb
einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf
Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe
und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher
Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet
werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung
folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine
angemessene Vergütung gezahlt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__47.html
Öffentliche Reden und Rundfunkkommentare im unten beschriebenen Umfang
§ 48 Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__48.html
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten
tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch
Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch
andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html
[8]
Speicherung nur im Cache, nicht auf Festplatte
[9]
Sofern die Wiedergabe ohne vorherige Kopie direkt aus dem Internet erfolgt.
[10]
Vgl. [1] Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften
zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz
für die Nutzung urheber-rechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile
im Intranet von Schulen vom 26.06.2007: Ein Podcast, der nicht länger als
5 Minuten ist, fällt unter den Gesamtvertrag.
Vgl. auch Fallbeispiel:
http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-06-06.php
Der SWR hat auf Anfrage am 18.04.2007 folgende Auskunft gegeben und verfährt hier gegenüber Schulen großzügiger, als dies im Gesamtvertrag geregelt ist:
„wir haben Ihre Anfrage an unsere SWR Rechtsabteilung weitergegeben. Die Antwort ergibt sich aus § 52a UrhG. Darin ist geregelt, dass es zulässig ist,
"veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs
sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung
im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus-
und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich
für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern …
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck
geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zecke gerechtfertigt ist"
Die Zugänglichmachung der Werke bzw. Werkteile darf im Unterricht ausschließlich
für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgen, muss durch
den Unter-richtszweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt sein. Zugreifen dürfen folglich nur der Lehrer und dessen
Schüler, ein Zugriff durch die Ver-waltung der Schule oder zur bloßen
Unterhaltung der Schüler (Überbrückung einer Freistunde) ist
durch § 52 a Abs. 1 Nr. 1 nicht gedeckt. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt
sind, dürfen die Podcasts auch auf den Schulserver geladen werden. Dieser
muss aber gegen den Zugriff durch nichtberechtigte Personen abgeschottet sein.
Durch geeignete Zugangskontrollsysteme muss die Schule daher sicher stellen,
dass keine anderen Personen als Lehrer und Schüler und Lehrer und Schüler
auch nicht zu anderen als Unter-richtszwecken auf die Podcasts zugreifen können.
Podcasts größeren Umfangs ( ab ca. 10 Minuten Länge) fallen
nicht unter diese Privilegierung.“"
Veröffentlichungsort: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/musik_video.htm
© [15.11.2011] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung
an Schulen, Baden-Württemberg]