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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/text_bild.htm, Stand 4. Feb. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Checkliste: Texte und Bilder

Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder (Grafiken, Fotos) in der Schule

Erläuterung zur Matrix:
Nein heißt immer, es müssen Rechte eingeholt werden und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers ist eine Veröffentlichung möglich.

 
Bereitstellen
1
2
3
4
Fotokopie/Print
Intranet (digital)
Intranet (digital)
Internet (digital)
  Distribution Material/Arbeitsblatt
als Fotokopie für
die Klasse
Material/Arbeitsblatt digital –
Authentifizierung, im Klassenverband [1] und [2]
Material/ Arbeitsblatt digital, Zugang für alle Lehrkräfte/
Schüler/innen einer Schule
Material/Arbeitsblatt digital auf der Homepage der Schule (frei zugänglich)
      § 53 Abs. 3 [3] § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG  [4]    
1 Schulbuch

Ja [3]

Auszug / kleiner Teil

max. 12 %

(Es darf aus jedem Werk 1 x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden)

Digitale Kopien sind nicht zulässig!

Nein
§ 52a Abs.2
Nein
Vgl. [4]
Nein
Vgl. [4]
2 Sonstige Veröffentlichung als Text Ja [5]

Kleine Teile eines Werks, 12%, max. 20 Seiten

Werke geringen Umfangs, (Lieder, Gedichte, kurze Erzählungen) max. 25 Seiten

Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen

(Es darf aus jedem Werk 1 x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden)

Ja [6]

kleine Teile eines Werks: maximal 12% eines Werks

Teile eines Druckwerks, 25% max. 100 Seiten

Werk geringen Umfangs: ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten

alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen

Nein
Vgl. [4] § 52a Abs.1 (1)
Nein
Vgl. [4] § 52a Abs.1 (1)
3 WWW / Internet Ja [7]

Kleine Teile eines Werks, s. o.

Werke geringen Umfangs, (Lie-der, Gedichte, kurze Erzählun-gen) s. o.

(Es darf aus jedem Werk 1 x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden)

Ja

s.o.

Nein

s.o.

Nein

s.o.

4 Notenblätter Ja [8]

Kleine Teile eines Werks

Werke geringen Umfangs: Max. 6 Seiten

(Es darf aus jedem Werk 1 x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden)

Ja [9]

Musikeditionen maximal sechs Seiten

Nein

s.o.

Nein

s.o.

5 Sonderfall
Blindenschrift
„Es ist zulässig, dass die Schule für blinde Schüler die sonst optisch sichtbaren Texte in Blindenschrift übersetzt oder auf Tonträger aufnimmt. Soweit hierbei nur einzelne Vervielfältigungsstücke des jeweiligen Werkes hergestellt werden, ist schon nach dem Gesetz keine Vergütung zu zahlen (§ 45 a UrhG). [10] Im Übrigen greift der Vertrag mit den Verwertungsgesellschaften.“ Johannes Lambert in Schulverwaltung spezial 1/2007, S. 26

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  Download Download der Checkliste  [doc] [70 KB]

 

Fußnoten:

[1]
Die vernetzte Arbeitsumgebung einer Schule / einem Seminar umfasst die lokale Netzumgebung insbesondere den Zugriff auf eine blended learning Plattform (z. B: Moodle bei BelWü). Die blended learning Plattform muss dabei Bedingungen erfüllen:

[2]
Die Materialien dürfen auf CD oder USB-Stick auch an Schüler weitergegeben werden, die zuhause keinen Internetzugang haben. Es gelten hier aber der rechtliche Rahmen des § 53 Abs. 3 (Spalte 1), nicht des § 52 a.

[3]
§ 53 Abs. 3

„(3) Zulässig ist es, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

  1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
  2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“


Die Einwilligung und die Kostenerstattung wird über einen neuen "Gesamtvertrag" über das Fotokopieren an Schulen geregelt werden.

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberghat seine Schulen am 6.11.2008 wie folgt interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/ hierzu informiert.
Weitere Informationen: interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/index.htm#kopieren



[4]

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,

  1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
  2. veröffentlichte zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
externer Link http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html

§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
externer Link http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html


[5]
Die Veröffentlichung ist einwilligungsfrei aber nicht vergütungsfrei, die Vergütung erfolgt pauschal durch Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bild/Kunst, VG Musikedition)

[6]
Entsprechend dem Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen

Vgl. interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/gesamtvertrag_52_a_urhg_14_Juli_2010.pdf
Vgl. auch :
externer Link http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-11-06.php und
externer Link http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/faelle/schutzmassnahmen, Frage 15, 16, 17, 18.


[7]
„Praktisch wichtig für Schulen ist die Möglichkeit, kleine Teile eines Werkes bzw. Werke geringen Umfanges, die über das Internet zugänglich gemacht worden sind, auszudrucken und in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl zu kopieren (§ 53 Abs. 3 UrhG). Damit können kurze Texte und einzelne Bilder aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers für den Unterrichtsgebrauch übernommen werden . § 53 Abs 3 UrhG ermöglicht in einem bestimmten Rahmen also den Download von Werken aus dem Internet“
( Vgl. Stefan Haupt, Urheberrecht in der Schule, München 2006. S.79f .§ 53 )
Die Veröffentlichung ist einwilligungsfrei aber nicht vergütungsfrei, die Vergütung erfolgt pauschal durch Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition)


[8]
Die Veröffentlichung ist einwilligungs- und vergütungspflichtig, beides aber bei kleinen Teilen, Werken von geringem Umfang oder einzelnen Beiträgen bei Printmedien durch Gesamtvertrag der Länder mit der VG Musikedition abgedeckt (vgl. Johannes Lambert in Schulverwaltung spezial 1/2007, S. 31f)

[9]
Vgl. [6]

[10]
§ 45a Behinderte Menschen
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
externer Link http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45a.html

Veröffentlichungsort: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/text_bild.htm
© [15.11.2011] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Baden-Württemberg]

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Letzte Änderung: 19.12.2011