Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/text_bild.htm, Stand 4. Feb. 2012
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Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder (Grafiken, Fotos) in der Schule
Erläuterung zur Matrix:
Nein heißt immer, es müssen Rechte eingeholt
werden und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers
ist eine Veröffentlichung möglich.
Bereitstellen |
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Fotokopie/Print |
Intranet (digital) |
Intranet (digital) |
Internet (digital) |
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Material/Arbeitsblatt als Fotokopie für die Klasse |
Material/Arbeitsblatt digital – Authentifizierung, im Klassenverband [1] und [2] |
Material/ Arbeitsblatt digital, Zugang für alle Lehrkräfte/ Schüler/innen einer Schule |
Material/Arbeitsblatt digital auf der Homepage der Schule (frei zugänglich) | |
| § 53 Abs. 3 [3] | § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG [4] | ||||
| 1 | Schulbuch | Ja [3] Auszug / kleiner Teil max. 12 % (Es darf aus jedem Werk 1 x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden) Digitale Kopien sind nicht zulässig! |
Nein § 52a Abs.2 |
Nein Vgl. [4] |
Nein Vgl. [4] |
| 2 | Sonstige Veröffentlichung als Text | Ja [5] Kleine Teile eines Werks, 12%, max. 20 Seiten Werke geringen Umfangs, (Lieder, Gedichte, kurze Erzählungen) max. 25 Seiten Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen (Es darf aus jedem Werk 1 x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden) |
Ja [6]
kleine Teile eines Werks: maximal 12% eines Werks Teile eines Druckwerks, 25% max. 100 SeitenWerk geringen Umfangs: ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen |
Nein Vgl. [4] § 52a Abs.1 (1) |
Nein Vgl. [4] § 52a Abs.1 (1) |
| 3 | WWW / Internet | Ja [7] Kleine Teile eines Werks, s. o. Werke geringen Umfangs, (Lie-der, Gedichte, kurze Erzählun-gen) s. o. (Es darf aus jedem Werk 1 x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden) |
Ja s.o. |
Nein
s.o. |
Nein
s.o. |
| 4 | Notenblätter | Ja [8]
Kleine Teile eines Werks
Werke geringen Umfangs: Max. 6 Seiten (Es darf aus jedem Werk 1 x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden) |
Ja [9]
Musikeditionen maximal sechs Seiten |
Nein
s.o. |
Nein
s.o. |
| 5 | Sonderfall Blindenschrift |
„Es ist zulässig, dass die Schule für blinde Schüler die sonst optisch sichtbaren Texte in Blindenschrift übersetzt oder auf Tonträger aufnimmt. Soweit hierbei nur einzelne Vervielfältigungsstücke des jeweiligen Werkes hergestellt werden, ist schon nach dem Gesetz keine Vergütung zu zahlen (§ 45 a UrhG). [10] Im Übrigen greift der Vertrag mit den Verwertungsgesellschaften.“ Johannes Lambert in Schulverwaltung spezial 1/2007, S. 26 | |||
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der Checkliste [pdf] [96 KB]
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der Checkliste [doc] [70 KB]
Fußnoten:
[1]
Die vernetzte Arbeitsumgebung einer Schule / einem Seminar umfasst die lokale
Netzumgebung insbesondere den Zugriff auf eine blended learning Plattform (z.
B: Moodle bei BelWü). Die blended learning Plattform muss dabei Bedingungen
erfüllen:
[2]
Die Materialien dürfen auf CD oder USB-Stick auch an Schüler
weitergegeben werden, die zuhause keinen Internetzugang haben. Es gelten hier aber der rechtliche Rahmen des § 53 Abs. 3 (Spalte 1), nicht des § 52 a.
„(3) Zulässig ist es, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
| herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. |
| Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“ |
Die Einwilligung und die Kostenerstattung wird über einen neuen "Gesamtvertrag"
über das Fotokopieren an Schulen geregelt werden.
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberghat seine Schulen am 6.11.2008 wie folgt
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/ hierzu informiert.
Weitere Informationen:
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/index.htm#kopieren
[4]
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den
Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur
mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche
Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach
Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich
dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen
Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk
drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich
zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten
ihrer Wahl zugänglich ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html
[5]
Die Veröffentlichung ist einwilligungsfrei aber nicht vergütungsfrei,
die Vergütung erfolgt pauschal durch Gesamtvertrag der Länder mit
den Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bild/Kunst, VG Musikedition)
[6]
Entsprechend dem Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften
zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz
für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile
im Intranet von Schulen
Vgl.
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/gesamtvertrag_52_a_urhg_14_Juli_2010.pdf
Vgl. auch :
http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-11-06.php
und
http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/faelle/schutzmassnahmen,
Frage 15, 16, 17, 18.
[7]
„Praktisch wichtig für Schulen ist die Möglichkeit, kleine Teile
eines Werkes bzw. Werke geringen Umfanges, die über das Internet zugänglich
gemacht worden sind, auszudrucken und in der für eine Schulklasse erforderlichen
Anzahl zu kopieren (§ 53 Abs. 3 UrhG). Damit können kurze Texte und
einzelne Bilder aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers für
den Unterrichtsgebrauch übernommen werden . § 53 Abs 3 UrhG ermöglicht
in einem bestimmten Rahmen also den Download von Werken aus dem Internet“
( Vgl. Stefan Haupt, Urheberrecht in der Schule, München 2006. S.79f .§
53 )
Die Veröffentlichung ist einwilligungsfrei aber nicht vergütungsfrei,
die Vergütung erfolgt pauschal durch Gesamtvertrag der Länder mit
den Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition)
[8]
Die Veröffentlichung ist einwilligungs- und vergütungspflichtig, beides
aber bei kleinen Teilen, Werken von geringem Umfang oder einzelnen Beiträgen
bei Printmedien durch Gesamtvertrag der Länder mit der VG Musikedition
abgedeckt (vgl. Johannes Lambert in Schulverwaltung spezial 1/2007, S. 31f)
[10]
§ 45a Behinderte Menschen
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung
eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen,
soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der
sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich
erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich
einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45a.html
Veröffentlichungsort: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/text_bild.htm
© [15.11.2011] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung
an Schulen, Baden-Württemberg]