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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/film/schule/, Stand 26. May. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Urheberrecht Film in der Schule

Aus welcher Quelle darf ein Film in welchem Umfang und in welcher Veröffentlichungsform verwendet werden?

  1. Filmvorführungen im Klassenverband

    Wenn ein Film ausgeliehen oder privat erworben wurde (z.B. DVD, Videokassette), darf dieser im Unterricht ohne das Einholen einer Erlaubnis und ohne das Zahlen einer Vergütung gezeigt werden. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe nach §53 UrhG.

    Dies gilt nicht für aufgezeichnete Sendungen aus dem Fernsehen. Das Zeigen von Fernsehsendungen im Unterricht ist nur gestattet, wenn es sich um Tagesaktuelles handelt oder direkt aus dem Internet (z.B. über eine Mediathek) gezeigt wird.

    Eine Filmvorführung unterliegt außerdem der Einschränkung, dass der Kinostart mindestens 2 Jahre zurückliegen muss.

  2. Filmvorführungen außerhalb des Klassenverbandes in der Schule

    Schulen, die im Rahmen von klassenverbandsübergreifenden Veranstaltungen Filme vorführen wollen, müssten bei den Berechtigten eine entsprechende Erlaubnis einholen. Bei Bildstellen und Medienzentren können Filme mit einer entsprechenden Lizenz ausgeliehen werden. Falls der gewünschte Film dort nicht vorhanden sein sollte, kann man bei der Firma MPLC eine Single-Event-Lizenz oder eine Schirmlizenz (für ein ganzes Jahr) erwerben.

  3. Schirmlizenzen des externer Link MPLC (Motion Picture Licensing Cooperation)

    MPLC bietet sogenannte Schirmlizenzen an, die das öffentliche Vorführen von Filmen in der Schule in unbegrenzter Anzahl lizensieren. Nach Einschätzung des Kultusministeriums ist es nicht notwendig, diese Lizenzen für das Zeigen von Filmen im Unterricht (s. 1.) zu kaufen.

Quelle: Schreiben des Kutusministeriums an alle Regierungspräsidien vom 3. März 2011 - AZ 14-0521.31/147:
Download Herunterladen [pdf] [18 KB]

  1. Filme vom Kreismedienzentrum
    • nicht-öffentliche Filmvorführung (Klassenzimmer)
      V-Recht zur nicht-gewerblichen nicht-öffentlichen Vorführung genügt
    • öffentliche Vorführung (mehrere Klassen, ganze Schule, z.B. Schulkino)
      VÖ-Rechte (Recht zur nicht-gewerblichen öffentlichen Vorführung, kein Eintritt, keine öffentliche Werbung)

    Medienrecherche:
    externer Link http://kmz-freiburg.blogspot.de/p/medien.html

    Liste von über 360 Filmen, die man kostenfrei über das KMZ ausleihen kann:
    externer Link www.lmz-bw.de/uploads/media/2011_02_08_LandesarchivFilme.pdf  

  2. Filmausschnitte im Intranet (Passwortgeschützt für die Mitglieder einer Klasse)
    Der Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz für die interner Link öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen vom 14.07.2010 regelt, wie Filme in der Schule genutzt werden dürfen.
  1. kleine Teile eines Werks maximal 12 % eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge;
  2. Teile eines Werks 25 % eines Druckwerks, jedoch nicht mehr als 100 Seiten;
  3. Werk geringen Umfangs:
    • ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten
    • ein Film von maximal fünf Minuten Länge
    • maximal fünf Minuten eines Musikstücks, sowie
    • alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen

 

Weitere Informationen:

interner Link Urheberrecht Checklisten / Musik und Video

Einige Fragen und Antworten zum Thema "Urheberrecht Film" finden Sie im Bereich "Urheberrecht Anwendungsbeispiel":

 

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Letzte Änderung: 25.05.2012