Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/film/schule/, Stand 26. May. 2012
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Aus welcher Quelle darf ein Film in welchem Umfang und in welcher Veröffentlichungsform verwendet werden?
Filmvorführungen im Klassenverband
Wenn ein Film ausgeliehen oder privat erworben wurde (z.B. DVD, Videokassette), darf dieser im Unterricht ohne das Einholen einer Erlaubnis und ohne das Zahlen einer Vergütung gezeigt werden. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe nach §53 UrhG.
Dies gilt nicht für aufgezeichnete Sendungen aus dem Fernsehen. Das Zeigen von Fernsehsendungen im Unterricht ist nur gestattet, wenn es sich um Tagesaktuelles handelt oder direkt aus dem Internet (z.B. über eine Mediathek) gezeigt wird.
Eine Filmvorführung unterliegt außerdem der Einschränkung, dass der Kinostart mindestens 2 Jahre zurückliegen muss.
Filmvorführungen außerhalb des Klassenverbandes in der Schule
Schulen, die im Rahmen von klassenverbandsübergreifenden Veranstaltungen Filme vorführen wollen, müssten bei den Berechtigten eine entsprechende Erlaubnis einholen. Bei Bildstellen und Medienzentren können Filme mit einer entsprechenden Lizenz ausgeliehen werden. Falls der gewünschte Film dort nicht vorhanden sein sollte, kann man bei der Firma MPLC eine Single-Event-Lizenz oder eine Schirmlizenz (für ein ganzes Jahr) erwerben.
Schirmlizenzen des
MPLC (Motion Picture Licensing Cooperation)
MPLC bietet sogenannte Schirmlizenzen an, die das öffentliche Vorführen von Filmen in der Schule in unbegrenzter Anzahl lizensieren. Nach Einschätzung des Kultusministeriums ist es nicht notwendig, diese Lizenzen für das Zeigen von Filmen im Unterricht (s. 1.) zu kaufen.
Quelle: Schreiben des Kutusministeriums an alle Regierungspräsidien vom 3. März 2011 - AZ 14-0521.31/147:
Herunterladen [pdf] [18 KB]
Medienrecherche:
http://kmz-freiburg.blogspot.de/p/medien.html
Liste von über 360 Filmen, die man kostenfrei über das KMZ ausleihen kann:
www.lmz-bw.de/uploads/media/2011_02_08_LandesarchivFilme.pdf
öffentliche
Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile
im Intranet von Schulen vom 14.07.2010 regelt, wie Filme in der Schule genutzt
werden dürfen.
- kleine Teile eines Werks maximal 12 % eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge;
- Teile eines Werks 25 % eines Druckwerks, jedoch nicht mehr als 100 Seiten;
- Werk geringen Umfangs:
- ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten
- ein Film von maximal fünf Minuten Länge
- maximal fünf Minuten eines Musikstücks, sowie
- alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen
Weitere Informationen:
Urheberrecht Checklisten / Musik
und Video
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Einige Fragen und Antworten zum Thema "Urheberrecht Film" finden Sie im Bereich "Urheberrecht Anwendungsbeispiel":
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Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechtsbestimmung:
Die Materialien dürfen im Rahmen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung und an Schulen verwendet werden, jeder weitere Gebrauch ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesakademie möglich.
Alle Rechte liegen bei der
Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
Steinbeisstraße 1
73730 Esslingen
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht
und Datenschutz in der Schule"
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sorgfältig erstellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist damit
nicht verbunden. In Einzelfällen
ist rechtskundiger Rat einzuholen.