Headergrafik Startseite in Farbe
ExtLink Zum Kultusportal | ExtLink Zum Landesbildungsserver | ExtLink Zum Landesmedienzentrum    Seite drucken 

Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/foto/, Stand 9. Feb. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
LehrerInnen Fortbildungs-Server
Sie sind hier: > Startseite > Schulartübergreifend > Recht / Schule

Urheberrecht Foto / Grafik / Bildschirmbild

Vor einer Veröffentlichung von Fotos ist zu prüfen:
Einige rechtliche Hinweise
Quelle: externer Link Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser

  • Bei einem Foto gibt es zwei potentielle Rechteinhaber:
    • Fotograf
    • abgebildete Personen bzw. Urheber eines abgebildeten Werkes
  • Um den Datenschutz der abgebildeten Personen zu gewährleisten, müssen folgende Erlaubnisse eingeholt werden:
  • Einwilligung der abgebildeten Personen ist nicht erforderlich in folgenden Fällen
    • Personen, die vor mehr als 10 Jahren verstorben sind
    • absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte
      (z.B. Politiker, bekannte Persönlichkeiten, Schuldirektor oder
      Preisträger auf der Abschlussfeier, o.ä.)
      => Entscheidungshilfe: Würde die Lokalzeitung das Bild ohne Rückfrage drucken?
    • Personen als "Beiwerk"
      (z.B. Bild eines Objekts, vor dem sich Personen befinden, Personen im Hintergrund beim Politiker-Interview)
    • Bilder von Versammlungen
      (z.B. Demo, Schulfest, Blick in den Zuschauerraum des Konzertsaals)
    • aber: Keine Verletzung berechtigter Interessen der Abgebildeten (z.B. der Schuldirektor bohrt bei der Abschlussfeier in der Nase, Paparazzo-Fotos aus dem privaten Bereich)
  • Die äußere Ansicht von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen abgebildet werden (§ 59 UrhG, "Panoramafreiheit")
    Einschränkung: Die Bilder müssen von öffentlichem Grund aus angefertigt werden.


Urheberrechte an Bildern; Handreichung für Internetredaktionen
Für die Verwendung von Bildern auf Internetseiten hat das Landesarchiv Baden-Württemberg für Internetredaktionen in Behörden Informationen in einer Handreichung zusammengestellt, die auf der Homepage der Verwaltungsreform unter externer Link http://www.verwaltungsreform-bw.de/PUBLIKATIONEN/Documents/Bilder_und_Urheberrechte.pdf veröffentlicht ist und wichtige Hinweise zu Vorgaben sowie Ausnahmen des Urheberrechts gibt.


Weitere Informationen zu Fotorecht

Welche Werke darf man unter freiem Himmel fotografieren?
Die juristische Beantwortung dieser Frage findet man auf dieser Internetseite:
externer Link http://www.fotorecht.de/publikationen/panorama-google-v.html

Ein Tutorial zum Thema Fotorecht findet man hier:
externer Link Foto-Recht Spezial - neunteiliges Tutorial

Bereichs-Logo
 
SUCHE NACH:
Inhalt Fortbildungen

 

Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechtsbestimmung:

c_allrightsreserved

Die Materialien dürfen im Rahmen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung und an Schulen verwendet werden, jeder weitere Gebrauch ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesakademie möglich.

Alle Rechte liegen bei der

Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
Steinbeisstraße 1
73730 Esslingen

Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" interner Link http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht wurden sorgfältig erstellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist damit nicht verbunden. In Einzelfällen ist rechtskundiger Rat einzuholen.

 

 

Zum Seitenanfang         Startseite | Impressum | © Copyright |

Zuständige Redakteurin: Barbara Abel, abel@lehrerfortbildung-bw.de
© Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, für diese Seite gilt http://lehrerfortbildung-bw.de/impressum/copyright/urheberrecht.html
Letzte Änderung: 14.11.2011