Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/foto/, Stand 9. Feb. 2012
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Vor einer Veröffentlichung von Fotos ist zu prüfen:
Einige rechtliche Hinweise
Quelle:Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser
- Bei einem Foto gibt es zwei potentielle Rechteinhaber:
- Fotograf
- abgebildete Personen bzw. Urheber eines abgebildeten Werkes
- Um den Datenschutz der abgebildeten Personen zu gewährleisten, müssen folgende Erlaubnisse eingeholt werden:
- Bei Lehrern: pauschale Einwilligungserklärung einholen und archivieren
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/form/page/
- Bei minderjährigen Schülern: Einwilligung sowohl der Schüler als auch der Eltern einholen und archivieren
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- Einwilligung der abgebildeten Personen ist nicht erforderlich in folgenden Fällen
- Personen, die vor mehr als 10 Jahren verstorben sind
- absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte
(z.B. Politiker, bekannte Persönlichkeiten, Schuldirektor oder
Preisträger auf der Abschlussfeier, o.ä.)
=> Entscheidungshilfe: Würde die Lokalzeitung das Bild ohne Rückfrage drucken?- Personen als "Beiwerk"
(z.B. Bild eines Objekts, vor dem sich Personen befinden, Personen im Hintergrund beim Politiker-Interview)- Bilder von Versammlungen
(z.B. Demo, Schulfest, Blick in den Zuschauerraum des Konzertsaals)- aber: Keine Verletzung berechtigter Interessen der Abgebildeten (z.B. der Schuldirektor bohrt bei der Abschlussfeier in der Nase, Paparazzo-Fotos aus dem privaten Bereich)
- Die äußere Ansicht von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen abgebildet werden (§ 59 UrhG, "Panoramafreiheit")
Einschränkung: Die Bilder müssen von öffentlichem Grund aus angefertigt werden.
| Urheberrechte an Bildern; Handreichung für Internetredaktionen Für die Verwendung von Bildern auf Internetseiten hat das Landesarchiv Baden-Württemberg für Internetredaktionen in Behörden Informationen in einer Handreichung zusammengestellt, die auf der Homepage der Verwaltungsreform unter |
Weitere Informationen zu Fotorecht
Welche Werke darf man unter freiem Himmel fotografieren?
Die juristische Beantwortung dieser Frage findet man auf dieser Internetseite:
http://www.fotorecht.de/publikationen/panorama-google-v.html
Ein Tutorial zum Thema Fotorecht findet man hier:
Foto-Recht
Spezial - neunteiliges Tutorial
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechtsbestimmung:
Die Materialien dürfen im Rahmen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung und an Schulen verwendet werden, jeder weitere Gebrauch ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesakademie möglich.
Alle Rechte liegen bei der
Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
Steinbeisstraße 1
73730 Esslingen
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht
und Datenschutz in der Schule"
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sorgfältig erstellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist damit
nicht verbunden. In Einzelfällen
ist rechtskundiger Rat einzuholen.