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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/homep/fall/, Stand 26. May. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
LehrerInnen Fortbildungs-Server
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Personenbezogene Daten / Fotos

Personenbezogene Daten / Fotos dürfen nur mit Zustimmung (schriftlich oder elektronisch) der Betroffenen oder deren gesetzlichen Vertretern veröffentlicht werden.
Mustererklärungen: interner Link  http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/form/page/

 


Der Datenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg zum Thema:
externer Link Veröffentlichung von Personaldaten


 

Fallbeispiele:

  1. Der Webmaster der Schule will auf vielfachen Wunsch der Eltern die Website der Schule anschaulicher und lebendiger gestalten. Dazu möchte er verschiedene Schnappschüsse, Klassenfotos und ein Foto des Lehrerkollegiums auf der Website der Schule veröffentlichen.
  1. Benötigt der Webmaster eine Einwilligung für die Veröffentlichung der Fotos?

  2. Benötigt der Webmaster auch eine Einwilligung für das Anfertigen der Fotos?

  3. Muss die Einwilligungserklärung schriftlich erfolgen?

  4. Müssen bei Minderjährigen die Eltern einwilligen?

  5. Ist eine Einwilligung auch erforderlich, wenn die Fotos in einem passwortgeschützten Bereich online gestellt werden?

  6. Zu welchen Rechtsfolgen führt eine fehlende Einwilligungserklärung?

  7. Kann die Einwilligungserklärung widerrufen werden?

Fallantwort: 
externer Link http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/faelle/schulfotos.html

  1. Informatiklehrer Herr Bremer ergänzt die Homepage der Konrad Adenauer Hauptschule um einen Serviceteil, in dem er Namen, Fächer und Kontaktdaten aller Lehrkräfte veröffentlicht.

    Informatiklehrer Herr Bremer, der auch die Schulhomepage der Konrad Adenauer Hauptschule betreut, hat den Auftrag bekommen, das WWW-Angebot um einen "Serviceteil" zu ergänzen. Hierzu richtet er neue Unterseiten ein, auf denen die Schulleitung sowie alle an der Schule tätigen Lehrkräfte mit Vor- und Nachnamen, Funktion und Unterrichtsfächern aufgeführt werden. Er gibt als Kontaktdaten auch deren dienstliche Telefonnummern und E-Mail-Adressen an. Auf eine Nachfrage bei den Betroffenen, ob sie damit einverstanden sind, verzichtet Herr Bremer, da seiner Ansicht nach Personen mit dienstlichen Aufgaben gegebenenfalls auch gegen ihren Willen stets erreichbar sein müssen. Schließlich bindet Herr Bremer noch einen elektronischen Vertretungsplan in den Serviceteil ein, in dem aber nur die Namenskürzel der Lehrkräfte angezeigt werden. Auch diesbezüglich erfolgt keine Nachfrage bei den Kolleginnen und Kollegen, ob sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind. Hat Herr Bremer gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen?

Fallantwort:  externer Link http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-03-06.php

  1. Das Schiller-Gymnasium in A. möchte seine Schulklassen von einem Fotografen ablichten lassen und die Klassenfotos auf seiner Schulhomepage veröffentlichen.
    Der Schulleiter des Schiller-Gymnasiums in A. möchte die Homepage seiner Schule attraktiver gestalten: Er beschließt, von einem professionellen Fotografen sämtliche Schulklassen ablichten zu lassen und anschließend die Fotos auf die Schulhomepage einzustellen. Als er das in der Lehrerkonferenz ankündigt, äußert eine Lehrerin Bedenken, dies ohne das Einverständnis der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Eltern zu machen. Im Kollegium entwickelt sich eine kontroverse Diskussion um die Frage, ob und gegebenenfalls welche Einwilligungen eingeholt werden müssen. Das Alter der Schülerinnen und Schüler am Schiller-Gymnasium liegt zwischen 10 und 20 Jahren

Fallantwort:  externer Link http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-06-05.php

  1. Die Schulleitung möchte die Schulhomepage durch Portraitfotos der Lehrkräfte aufwerten. Dazu will sie die in den Personalakten befindlichen Fotos einscannen und in das bestehende Angebot einbinden. Müssen die Lehrkräfte einwilligen?

  2. Lehrer X hat auf der Schulweihnachtsfeier Fotos von der Veranstaltung geschossen und möchte diese auf der Schulhomepage veröffentlichen. Muss er die Einwilligung der abgebildeten Personen einholen?

  3. Der Klassenlehrer Y hat beim Schulausflug nach Paris Fotos vom Eiffelturm aufgenommen, auf denen am Rande auch Schüler erkennbar sind. Er möchte diese Bilder ins Internet stellen. Müssen die Schüler oder deren Erziehungsberechtigten einwilligen?

  4. Lehrerin X photographiert den Stadtdirektor Y, als dieser anlässlich der Abiturfeier eine Rede hält. Y protestiert energisch gegen die Veröffentlich seines Fotos auf der Internetseite der Schule. Dürfen die Fotos dennoch ins Internet gestellt werden?

Fallantwort:  externer Link http://www.lehrer-online.de/personenfotos-allgemein.php

  1. Lehrer A hat auf dem Weihnachtsfest eine Nahaufnahme von seinen Kollegen X, Y und einem Unbekannten gemacht. Während X und Y auf Nachfrage des A einer Veröffentlichung im Internet zustimmen, kann die Einwilligung des Unbekannten nicht eingeholt werden. Da damit die Mehrheit der Abgebildeten in die Veröffentlichung eingewilligt hat, stellt A das Bild ein. Der bis dahin Unbekannte fordert A daraufhin auf, das Bild sofort zu entfernen.

  2. Die Schulleitung fragt Klassenlehrerin Y, ob sie ein Foto von ihr in der Schulbroschüre (Auflage 200 Stück) abdrucken dürfe, die an alle Eltern verschickt wird. Y stimmt zu. Kurzfristig entschließt sich die Schulleitung dann jedoch, die Broschüre samt Foto auch im Internet zu veröffentlichen. Daraufhin fordert Y die Schulleitung auf, das Bild aus dem Internetangebot zu entfernen.

  3. Die Schulleitung fragt den Vertrauenslehrer X, ob sie dessen Foto auf der Internetseite der Schule veröffentlichen darf. Dieser stimmt zunächst zu und übergibt ein von ihm ausgesuchtes Foto. Nachdem die-ses daraufhin am nächsten Tag in das Internetangebot eingepflegt wurde, widerruft er aber seine Einwilligung und forderte die Schule auf, das Bild zu entfernen.

Fallantwort: 
externer Link http://www.lehrer-online.de/personenfotos-einwilligung.php

  1. Das Lise-Meitner-Gymnasium will mit Webcam-Bildern aus dem Schulleben seine Homepage bereichern. Nur über den Standort ist man noch nicht einig.
    Das Lise-Meitner-Gymnasium plant, eine Webcam (auch Livecam genannt) zu installieren, deren Live-Bilder in regelmäßigen Abständen auf der Schulhomepage veröffentlicht werden sollen. Ideen für einen Standort der Webcam gibt es viele. Zur Diskussion stehen unter anderem:

    • Das Chemielabor, da die Schule einen besonderen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt hat und schon mehrere Preisträger bei "Jugend forscht" vorweisen kann. Hier wären die Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler deutlich bei der Arbeit an den Labortischen zu erkennen.
    • Die Cafeteria, weil dies einen besonders lebendigen Eindruck des Schullebens verspricht. Geplant wäre der Blick über den ganzen Raum, an dessen Tischen die Schülerinnen und Schüler in Pausen Kaffee trinken, Mittag essen oder auch Hausaufgaben machen können. Personen wären hier zwar nur relativ klein und unscharf zu sehen, aber zumindest noch so deutlich, dass man als Schulangehöriger bekannte Mitschüler und Lehrkräfte wied ererkennen könnte.
    • Der Blick aus der 5. Etage des Schulgebäudes auf den Schulhof. Menschen auf dem Hof wären hier so klein und von nur oben zu sehen, so dass bestenfalls Annika - eine Punkerin aus der 11. Klasse mit neongrünen Haaren - erkannt werden würde.
    • Ein Blick über das Schulgebäude mit dem Sportplatz im Hintergrund, so dass Personen nur als Striche erkennbar sind.

Welche Webcam-Motive sind aus rechtlicher Sicht unproblematisch?

Fallantwort:  externer Link http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-05-06.php

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Letzte Änderung: 25.05.2012