Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/homep/fall/impress.htm, Stand 26. May. 2012
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Begriff: Impressum (Anbieterkennzeichnung)
Eine Schule ist im gewissen Umfang nach außen verantwortlich (z. B. wenn sie im Namen des Schulträgers Geschäfte abschließt). Im Falle einer Homepage tritt die Schule nach außen wirksam auf und ist somit als Diensteanbieter im Impressum der Homepage aufzuführen.
Merksätze und Empfehlungen:
- Offizielle Schulhomepages
Öffentliche Schulen sind nicht-rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, sie sind insoweit lediglich ein unselbständiger, d.h. untergeordneter organisatorischer, Teil des Rechtsträgers (Schulträger). Diensteanbieter der offiziellen Schulhomepage im Sinne des TDG bzw. MDStV ist daher nicht die Schule selbst, sondern der Schulträger, z.B. die Kommune, der Landkreis oder das Land als juristische Personen des öffentlichen Rechts; im Falle einer Beruflichen Schule der Landkreis. Neben dem Namen der Schule, der die Anstalt bezeichnet, ist daher der Schulträger als Diensteanbieter namentlich zu nennen.
zit.aushttp://www.lehrer-online.de/dyn/bin/304727-304848-1-impressum_schulhomepage.pdf
- Die Schulleitung ist (und ggf. der von der Schulleitung beauftragte “Webmaster" bzw. Administrator) für alle eigenen Inhalte, die sie zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen gesamtverantwortlich (eine Aufteilung der Verantwortlichkeit für einzelne Web-Seiten der Schule ist nicht möglich). Strafrechtlich haftet der jeweilige Autor persönlich.
- Eigene Inhalte sind solche, für die die Schulleitung die Verantwortung trägt, also selbst entscheidet, ob und wie ein Inhalt erscheint oder nicht.
- Die Schulleitung hat auf der Homepage der Schule ein entsprechendes Impressum einzustellen. Es sollte ein Link auf eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt werden, über die weitere Auskünfte eingeholt werden können.
- Die Schulleitung kann bestimmen, wer zur Informationsbereitstellung berechtigt ist und wer gegebenenfalls persönliche Homepages erhalten kann.
- Vor der Einstellung von Inhalten ins Internet sind diese vom Verantwortlichen zu prüfen und freizugeben und regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren.
- Die Schulleitung kann im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit die Sperrung oder Löschung unzulässiger Einträge auf den Web-Seiten der Schule anordnen und durch den Webmaster durchführen lassen.
- Die Schule hat die Neutralitätspflicht auch bei der Darstellung im Internet einzuhalten.
- Bei Verwendung personenbezogener Daten ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betroffenen einzuholen (des Lehrers bzw. des Schülers - bei Minderjährigen die Zustimmung des Erziehungsberechtigten). Diese Zustimmungserklärungen sind sorgfältig aufzubewahren.
- Bei der Einholung der Zustimmung ist der Zweck der Verwendung der Daten anzugeben.
- Eine schriftliche Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn es sich bei den veröffentlichten Daten um Informationen handelt, bei denen durch Anonymisierung ein Rückschluss auf die jeweilige Person nicht mehr möglich ist.
- Die Verwendung personenbezogener Daten ist auf das notwendigste Maß zu beschränken.
- Der Auskunftsanspruch des Betroffenen auf Verwendung seiner Daten muss beachtet werden.
- Auf Verlangen sind die Daten zu löschen.
Fallbeispiele:
Fallantwort:
http://www.lehrer-online.de/impressum-homepage.php
- Das Wilhelm-Busch-Gymnasium beschließt erstmalig im März 2007 die Schule im Internet mit einer offiziellen Website zu präsentieren. Informatiklehrer Zuse ist mit dieser Aufgabe betraut worden und fragt sich, welche Angaben das Impressum der Schul-Website enthalten muss. Neben allgemeinen Informationen über die Schule soll die Website auch eine Rubrik "Aus dem Schulalltag" enthalten, in der die Inhalte der periodisch und auch als Printversion erscheinenden Schulzeitung veröffentlicht werden sollen.
Herr Zuse plant im Informatikunterricht zudem eine Unterrichtseinheit "Rechtliche Vorgaben bei der Online-Kommunikation" durchzuführen und möchte dabei unter anderem die Impressumspflicht besprechen. Er möchte daher auch wissen, wie es sich mit der Impressumspflicht verhält, wenn Schülerinnen und Schüler etwa nachmittags im Computerraum private Homepages erstellen oder zum Beispiel über eBay auf privater Basis einzelne Gegenstände versteigern.Fallantwort:
http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-03-07.php
Auf diesen Seiten finden Sie einige Fallbeispiele mit freundlicher Genehmigung
von remus schule und lehrer-online.
Am Ende eines jeden Fallbeispiels führt ein Link direkt zu den Antworten
bzw. Lösungen auf den Seiten von
remus
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