Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/intranet/, Stand 3. Sep. 2010
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Definition Intranet Schule
Ein Intranet ist ein Rechnernetzwerk, das auf den gleichen Techniken wie das
Internet (TCP/IP, HTTP) basiert, jedoch nur von einer festgelegten Gruppe von
Mitgliedern einer Organisation genutzt werden kann (für alle Lehrer und
/ oder Schüler).
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Intranet (Stand 19.7.2007)
Für Baden-Württemberg gilt, dass die vernetzte Arbeitsumgebung (Intranet)
die lokale Netzumgebung sowie den Zugriff auf eine (auch externe) blended learning
Plattform (z. B. Moodle bei BelWü) umfasst. Eine Grundvoraussetzunng für
den Zugang ist eine entsprechende Authentifizierung (persönlicher Zugang,
individuelles Passwort)
Weitere
Details
In einem Intranet werden von Lehrkräften Medientypen aller
Art zur Verfügung gestellt oder erstellt. Die rechtliche Möglichkeiten
entnehmen Sie bitte unserer
Checklisten.
Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend
und Sport Baden-Württemberg an alle Schulen des Landes
zum Thema
Nutzung von Schul-Intranets
[pdf] [107 KB]
Zugänglichmachen von „Werkteilen“ über das Intranet einer Schule
§ 52 a Urheberrechtsgesetz hat für den Bildungsbereich eine hohe Bedeutung. Er ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen öffentlichen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder Werkteilen zum Zwecke des Unterrichts. Der Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen erlangt zunehmend Bedeutung, da der sichere Umgang damit eine wichtige Schlüsselqualifikation darstellt.
„Die Schulen können nach dieser Norm in dem gemäß §
52 a Abs. l Nr. l UrhG beschriebenen Umfang Bilder, Texte, Noten, auch in akustischer
Form den Schülern und Lehrern im Intranet (nicht auf der Homepage der Schule)
zugänglich machen.
Voraussetzung ist, dass die Werke im Unterricht behandelt werden und dass -
in der Praxis durch Vergabe von Passwörtern an Schüler und Lehrer
- der bedachte Personenkreis auf die Unterrichtsteilnehmer beschränkt bleibt.
Dieses besondere Bildungsprivileg gilt allerdings nicht für Schulbücher
“
J. Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007, S. 29
„Aus Schulbüchern darf ...ohne Erlaubnis keine Speicherung und Veröffentlichung in einem Intranet vorgenommen werden. Gleiches gilt auch für Lehrerhandbücher, Unterrichtsmaterialien, Karten, graphische Darstellung etc.“
„Wichtig ist, dass diese Veröffentlichung, d.h. die Vervielfältigung
auf einem Server gegegebenfalls auf einzelnen PCs der Schüler, nur für
einen bestimmt abgegrenzten Teils von Unterrichtsteilnehmern gilt. In der Praxis
muss daher empfohlen werden, einer Schulklasse bspw. ein Passwort mitzuteilen,
damit nur diese auf gewissen Materialien zugreifen kann.“
Quelle Zitate: Urheberrecht in der Schule, RA Langhoff u.a. http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrecht-schule.pdf