Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/, Stand 11. Feb. 2012
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Kopie
Kopien (Vervielfältigungen) sind in digitaler und analoger Form möglich.
"Es sind dies Begriffe der Physik. Bei der analogen Kopie wird die Vorlage
nicht codiert, sondern nachgebildet; so sind die Rillen einer alten Schallplatte
oder die Magnetisierung herkömmlicher (d.h. nicht digitaler Tonbänder)
analoge Nachbildungen der Schallwellen. Daneben sind analoge Kopien das Abschreiben
eines Textes oder das Kopieren einer graphischen Vorlage auf dem Kopiergerät.
Bei der digitalen Kopie wird die Vorlage codiert, heute durchweg auf das binäre
System der modernen Computer, die Codierung ermöglicht es aber, hiervon
analoge Kopien zu beliebiger Zeit und in beliebiger Anzahl zu fertigen. Digitale
Kopien sind daher das Einscannen einer graphischen Vorlage in den Computer,
die Aufnahme auf eine CD oder DVD oder das Downloaden einer Datei auf die Festplatte
des Computers. Der Begriff der "Vervielfältigung" bezieht sich
auf die Herstellung von analogen und digitalen Kopien."
J. Lambert, Urheberrecht und Schule erschienen in SchVw Spezial 1/2007, S.5
Fotokopie auf Papier
§ 53 Abs. 3 Urhebergesetz:
„Zulässig ist es, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch:
| herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. |
| Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“ |
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
hat seine Schulen am 6.11.2008 wie folgt hierzu
informiert [pdf]
[48 KB]:
"In dem neuen Gesamtvertrag werden nun auch einzelne Begriffe des §
53 UrhG verbindlich präzisiert. Diese Vorgaben sind von den Schulen zu
beachten.
Kopiert werden dürfen :
Aus einem z.B. 20-seitigen Arbeitsheft können damit knapp 2,5 Seiten (bis zu 12 %; siehe oben Ziff. 1) vervielfältigt werden, da Arbeitshefte zu den Unterrichtsmaterialien zählen. Ein z.B. fünfseitiger Zeitschriftenartikel hingegen kann vollständig kopiert werden (siehe oben Ziff. 2).
Eine weitere wichtige Klarstellung enthält der Gesamtvertrag: Aus jedem Werk darf pro Schuljahr und Klasse nur einmal im vereinbarten Umfang kopiert werden. Bei weitergehendem Fotokopierbedarf können sich die Schulen unmittelbar mit den betreffenden Verlagen in Verbindung setzen, um ergänzende Lizenzen einzuholen.
Wie ist das zu verstehen?
Pro Klasse und Schuljahr darf aus einem Werk insgesamt 12% kopiert werden. Die Formulierung "nur einmal" bedeutet "insgesamt" und nicht, dass es einen nur einmaligen Kopiervorgang geben darf. Ob dies in Stückelung erfolgt, also 4 x 3% ist egal. Aber es können nicht 2 verschiedene Lehrer aus einem Werk jeweils 12% (also 24%) für ein und dieselbe Klasse in einem Schuljahr fotokopieren.
Eine digitale Speicherung der jeweiligen - durch den vorliegenden Vertrag abgedeckten - Vervielfältigung über den analogen Kopiervorgang hinaus sowie deren digitales Verteilen wird von dem Vertrag nicht erfasst."

Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation
"Urheberrecht in der Schule"
Das neue Fotokopieren in Schulen - Regeln, Hintergründe, Fragen und Antworten
http://www.schulbuchkopie.de/
Eine
Publikation der Kultusministerkonferenz
zusammen
mit dem VDS Bildungsmedien e. V. [pdf]
[1,4 MB]
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ist rechtskundiger Rat einzuholen.