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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/, Stand 11. Feb. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Kopie / Fotokopie

Kopie

Kopien (Vervielfältigungen) sind in digitaler und analoger Form möglich.
"Es sind dies Begriffe der Physik. Bei der analogen Kopie wird die Vorlage nicht codiert, sondern nachgebildet; so sind die Rillen einer alten Schallplatte oder die Magnetisierung herkömmlicher (d.h. nicht digitaler Tonbänder) analoge Nachbildungen der Schallwellen. Daneben sind analoge Kopien das Abschreiben eines Textes oder das Kopieren einer graphischen Vorlage auf dem Kopiergerät.
Bei der digitalen Kopie wird die Vorlage codiert, heute durchweg auf das binäre System der modernen Computer, die Codierung ermöglicht es aber, hiervon analoge Kopien zu beliebiger Zeit und in beliebiger Anzahl zu fertigen. Digitale Kopien sind daher das Einscannen einer graphischen Vorlage in den Computer, die Aufnahme auf eine CD oder DVD oder das Downloaden einer Datei auf die Festplatte des Computers. Der Begriff der "Vervielfältigung" bezieht sich auf die Herstellung von analogen und digitalen Kopien."

J. Lambert, Urheberrecht und Schule erschienen in SchVw Spezial 1/2007, S.5

 

Fotokopie auf Papier

§ 53 Abs. 3 Urhebergesetz:

„Zulässig ist es, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch:

  1. im Schulunterricht in nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildungen sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
  2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat seine Schulen am 6.11.2008 wie folgt hierzu Download informiert [pdf] [48 KB]:
"In dem neuen Gesamtvertrag werden nun auch einzelne Begriffe des § 53 UrhG verbindlich präzisiert. Diese Vorgaben sind von den Schulen zu beachten.
Kopiert werden dürfen :

  1. Bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte.
  2. Soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur von geringem Umfang sind, und zwar
    • Musikeditionen mit maximal 6 Seiten,
    • sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien) mit maximal 25 Seiten sowie
    • Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.

Aus einem z.B. 20-seitigen Arbeitsheft können damit knapp 2,5 Seiten (bis zu 12 %; siehe oben Ziff. 1) vervielfältigt werden, da Arbeitshefte zu den Unterrichtsmaterialien zählen. Ein z.B. fünfseitiger Zeitschriftenartikel hingegen kann vollständig kopiert werden (siehe oben Ziff. 2).

Eine weitere wichtige Klarstellung enthält der Gesamtvertrag: Aus jedem Werk darf pro Schuljahr und Klasse nur einmal im vereinbarten Umfang kopiert werden. Bei weitergehendem Fotokopierbedarf können sich die Schulen unmittelbar mit den betreffenden Verlagen in Verbindung setzen, um ergänzende Lizenzen einzuholen.

Wie ist das zu verstehen?
Pro Klasse und Schuljahr darf aus einem Werk insgesamt 12% kopiert werden. Die Formulierung "nur einmal" bedeutet "insgesamt" und nicht, dass es einen nur einmaligen Kopiervorgang geben darf. Ob dies in Stückelung erfolgt, also 4 x 3% ist egal. Aber es können nicht 2 verschiedene Lehrer aus einem Werk jeweils 12% (also 24%) für ein und dieselbe Klasse in einem Schuljahr fotokopieren.

Eine digitale Speicherung der jeweiligen - durch den vorliegenden Vertrag abgedeckten - Vervielfältigung über den analogen Kopiervorgang hinaus sowie deren digitales Verteilen wird von dem Vertrag nicht erfasst."

Regelung
Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation interner Link "Urheberrecht in der Schule"

 

Das neue Fotokopieren in Schulen - Regeln, Hintergründe, Fragen und Antworten
http://www.schulbuchkopie.de/
Download Eine Publikation der Kultusministerkonferenz
zusammen mit dem VDS Bildungsmedien e. V.
[pdf] [1,4 MB]

 

 

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Letzte Änderung: 30.09.2011