Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/lernp/, Stand 4. Feb. 2012
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Lernplattformen werden im Sinne eines Blended Learning genutzt.
Lernplattformen können unterschiedlich genutzt werden:
nicht öffentlich (aber nicht auf den Ort der Schule beschränkt)
und/oder
öffentlich.
Dies entscheidet die Schule.
Deshalb müssen verschiedene rechtliche Anforderungen unterschieden werden:
Bemerkungen / Hinweise:
Zugänglichmachen von „Werkteilen“ über das Intranet einer Schule
§ 52 a Urheberrechtsgesetz hat für den Bildungsbereich eine hohe Bedeutung. Er ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen öffentlichen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder Werkteilen zum Zwecke des Unterrichts. Der Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen erlangt zunehmend Bedeutung, da der sichere Umgang damit eine wichtige Schlüsselqualifikation darstellt.
„Die Schulen können nach dieser Norm in dem gemäß §
52 a Abs. l Nr. l UrhG beschriebenen Umfang Bilder, Texte, Noten, auch in akustischer
Form den Schülern und Lehrern im Intranet (nicht auf der Homepage der Schule)
zugänglich machen.
Voraussetzung ist, dass die Werke im Unterricht behandelt werden und dass -
in der Praxis durch Vergabe von Passwörtern an Schüler und Lehrer
- der bedachte Personenkreis auf die Unterrichtsteilnehmer beschränkt bleibt.
Dieses besondere Bildungsprivileg gilt allerdings nicht für Schulbücher
“
J. Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007, S. 29
„Aus Schulbüchern darf ...ohne Erlaubnis keine Speicherung und Veröffentlichung in einem Intranet vorgenommen werden. Gleiches gilt auch für Lehrerhandbücher, Unterrichtsmaterialien, Karten, graphische Darstellung etc.“
„Wichtig ist, dass diese Veröffentlichung, d.h. die Vervielfältigung
auf einem Server gegegebenfalls auf einzelnen PCs der Schüler, nur für
einen bestimmt abgegrenzten Teils von Unterrichtsteilnehmern gilt. In der Praxis
muss daher empfohlen werden, einer Schulklasse bspw. ein Passwort mitzuteilen,
damit nur diese auf gewissen Materialien zugreifen kann.“
Quelle Zitate: Urheberrecht in der Schule, RA Langhoff u.a. http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrecht-schule.pdf
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechtsbestimmung:
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73730 Esslingen
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht
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nicht verbunden. In Einzelfällen
ist rechtskundiger Rat einzuholen.