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Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/lernp/fragen/, Stand 12. Feb. 2012

Landesakademie für Fortbildung und Personalwentwicklung an Schulen
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Fragen

Frage: In welchem Umfang können urheberrechtlich geschützte Werke in moodle-Kursräumen im Rahmen der Lehrerfortbildung genutzt werden?

Die Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke in moodle-Kursräumen im Rahmen der Lehrerfortbildung genutzt werden können, ergibt sich aus § 52 a UrhG. § 52 a Abs. 1 UrhG lautet wie folgt:
 

"§ 52 a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,

1.

veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2.

veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist."

Zur Frage der öffentlichen Zugänglichmachung im Unterricht kann Folgendes gesagt werden:

Die Zugänglichmachung der Werke bzw. Werkteile darf im Unterricht ausschließlich für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgen, muss durch den Unterrichtszweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt sein. Zugreifen dürfen folglich nur der Lehrer und dessen Schüler, ein Zugriff durch die Verwaltung der Schule ist durch § 52 a Abs. 1 Nr. 1 nicht gedeckt. Im universitären Bereich dürfen alle Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, aber auch nur diese, zugreifen (vgl.hierzu Wandtke/Bullinger, Kommentar zur UrhG, 3. Auflage 2009, beck-online, Rdnrn 8 ff zu § 52 a UrhG). Diese Grundsätze gelten auch für die Lehrerfortbildung.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage sind Einzelfälle vor Ort zu prüfen und zu entscheiden.


 

Weitere Fragen zur Nutzung einer nicht öffentlichen Lernumgebung z. B. Moodle (passwortgeschützt, Lehrer und Schüler einer Klasse)

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Letzte Änderung: 27.07.2009