Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/link/, Stand 30. Jul. 2010
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Stichpunkte zur Verlinkung von Internetseiten
Was ist bei Links zu fremden Seiten zu beachten?
Das reine Verlinken fremder Seiten ist unter urheberrechtlichen Aspekten immer
zulässig, sofern hierdurch nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht des
Urhebers verletzt wird. Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst insbesondere
auch das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG). Es darf also nicht in einer
Weise verlinkt werden, dass die Urheberschaft nicht mehr erkennbar ist (z. B.
"Einframen" von Unterseiten)
Das Verlinken kann jedoch unter strafrechtlichen Aspekten problematisch sein,
wenn auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird, ohne dass eine hinreichende Distanzierung
von den verlinkten Inhalten erfolgt. Bsp: Im Sozialkundeunterricht einer gymnasialen
Oberstufe soll die Ideologie von neonationalistischen Organisationen analysiert
werden. Hierzu verlinkt der Lehrer auf die Homepage einer Neonazi-Organisation.
In diesem Fall ist der Lehrer verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass er sich
die Inhalte auf den verlinkten Seiten gerade nicht zu Eigen macht. Zudem wäre
aus Gründen des Jugendschutzes darauf zu achten, dass derartige Links von
Seiten der Schule keinesfalls Schülern zugänglich gemacht werden dürfen,
die durch die Kenntnisnahme der Inhalte Schaden erleiden können.
Quelle: Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser
Besteht eine Link-Prüfungspflicht?
Das Urheberrecht gebietet keine Prüfpflicht für Hyperlinks. Eine Verpflichtung
folgt aber aus dem Strafrecht und dem Jugendschutzrecht. Der Inhalt der verlinkten
Seiten könnte sich seit der Verlinkung geändert haben. Der Lehrer
haftet zwar nicht für nachträgliche Veränderungen von ihm gesetzter
Links, wohl aber für den Zustand der von ihm erfolgten Linksetzung, also
den Zustand der Übernahme des Texte mit Hyperlinks.
Quelle: Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser
| Einige Fragen und Antworten zum Thema "Urheberrecht Verlinkungen" finden Sie im Bereich "Urheberrecht Anwendungsbeispiel":
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Haftung für Hyperlinks
http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r23.html
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