Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/musik/pod/, Stand 26. May. 2012
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Podcasts sind redaktionell gestaltete Mediendateien (sog. "Episoden"),
die aus dem Internet heruntergeladen werden können. Bei diesen Mediendateien
handelte sich entweder um Audio- oder Videodateien, die über einen Feed
(meistens RSS) automatisch oder über Einzelabruf bezogen werden.
Der Begriff Podcast ist aus den Wörtern iPod
und Broadcast (Englisch: Rundfunk) entstanden.
Weitere Informationen:
Checkliste Musik und Video
Lehrerin Frau Henneke hat im Internet interessante Podcasts für
ihren Englisch- und Politikunterricht gefunden. Allerdings verunsichern
sie deren Nutzungsbedingungen.
Frau Henneke ist Lehrerin für Politik und Englisch am Georg-Büchner-Gymnasium.
Im Englisch-Unterricht möchte sie Podcasts britischer Radiosender
für Hörverständnisübungen mit aktuellem Bezug nutzen.
Sie entdeckt außerdem, dass auch deutsche Radiosender interessante
Sendungen als Podcast anbieten, die sich gut für den Politik-Unterricht
eignen würden. In den Nutzungsbedingungen der Podcast-Anbieter liest
sie allerdings "except for your own personal, non-commercial use"
beziehungsweise "ausdrücklich nur für den privaten Gebrauch"
und ist verunsichert. Darf sie diese Podcasts überhaupt im Unterricht
einsetzen?
Fallantwort:
http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-06-06.php
Hierzu ein Schreiben an den SWR und die Antwort.
Sehr geehrte Damen und Herren,
dürfen Ihre Podcasts für die Nutzung im Unterricht an öffentlichen
Schulen (nicht-kommerziell) und in der staatlichen Lehrerfortbildung (nicht-kommerziell)
von Lehrkräften abonniert und dann im Unterricht eingesetzt werden?
In der Regel wird an Schulen in einer vernetzten Umgebung gearbeitet,
was für die Bereitstellung von Podcasts im Unterricht bedeutet, dass
Sie im schulischen Netzwerk gespeichert und von dort abgerufen werden
sollten.
Wir bereiten im Moment eine Lehrerfortbildung zum Thema "Urheberrecht
und Datenschutz in der Schule" vor, die dann landesweit durchgeführt
werden soll. Zielgruppe sind Lehrerinnen und Lehrer, die digitale Daten
in der Schule nutzen, bereitstellen und erstellen. Dieser Zielgruppe wollen
wir auch zum Thema Podcasts die nötigen Informationen zur Verfügung
stellen.
In der Hoffnung auf eine positive Antwort vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXX
Sehr geehrte Frau XXX,
wir haben Ihre Anfrage an unsere SWR Rechtsabteilung weitergegen. Die Antwort ergibt sich aus § 52a UrhG. Darin ist geregelt, dass es zulässig ist,
"veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern
... öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zecke gerechtfertigt
ist"
Die Zugänglichmachung der Werke bzw. Werkteile darf im Unterricht
ausschließlich für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern
erfolgen, muss durch den Unterrichtszweck geboten und zur Verfolgung nicht
kommerzieller Zwecke gerechtfertigt sein. Zugreifen dürfen folglich
nur der Lehrer und dessen Schüler, ein Zugriff durch die Verwaltung
der Schule oder zur bloßen Unterhaltung der Schüler (Überbrückung
einer Freistunde) ist durch § 52 a Abs. 1 Nr. 1 nicht gedeckt. Soweit
diese Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen die Podcasts auch
auf den Schulserver geladen werden.
Dieser muss aber gegen den Zugriff durch nichtberechtigte Personen abgeschottet
sein. Durch geeignete Zugangskontrollsysteme muss die Schule daher sicher
stellen, dass keine anderen Personen als Lehrer und Schüler und Lehrer
und Schüler auch nicht zu anderen als Unterrichtszwecken auf die
Podcasts zugreifen können. Podcasts größeren Umfangs (
ab ca 10 Minuten Länge) fallen nicht unter diese Privilegierung.
Soweit eine Sendung speziell als Schulfunksendung ausgewiesen ist, darf
sie gem. § 47 UrhG mitgeschnitten und der Mitschnitt im Unterricht
den Schülern vorgespielt werden. Unsere Sendungen der Reihe "SWR2-Wissen"
(sie werden alle als Podcast auf dem SWR Server angeboten) betrachten
wir als Schulfunksendun-gen. Sie dürfen daher aufgezeichnet und im
Unterricht wiedergegeben werden. Eine Verteilung über Schulserver
wäre dagegen nicht zulässig, sofern die Schüler die Sendungen
auf ihrem Rechner individuell abrufen können. In diesem Fall läge
eine öffentliche Zugänglichmachung vor, die nur innerhalb der
Grenzen des § 52 a erlaubt ist. Unsere Rechtsabteilung hält
es im Rahmen des Schulfunkprivilegs aber für zulässig, wenn
der Lehrer den auf dem Schulserver unter Verschluss gehaltenen Podcast
zur Verwendung im Unterricht auf seinen eigenen Rechner lädt und
den Podcast über eine an seinen Rechner angeschlossene Verstärkeranlage
auf Lautsprecher im Klassenraum ausgibt. Zu dieser Frage gibt es aber
noch keine durch die Rechtsprechung abgesicherte Gesetzesauslegung.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
SWR2 Bildung und Wissenschaft
Auf dieser Seite finden Sie einige Fallbeispiele mit freundlicher Genehmigung
von lehrer-online.
Am Ende eines jeden Fallbeispiels führt ein Link direkt zu den Antworten
bzw. Lösungen auf den Seiten von
lehrer-online.