Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/musik/schule/, Stand 20. May. 2013
|
![]() |
Öffentliche
Zugänglichmachung von Musik Der Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz für die
öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen vom 14.07.2010 regelt, wie Musik in der Schule genutzt werden darf.
Es dürfen
- kleine Teile eines Werks, das sind 12 %, bzw. max. 5 Min. eines Musikstücks
- Werke geringen Umfangs, d.h. ein Musikstück von max. 5 Min. Länge
- Musikedition von max. 6 Seiten
öffentlich zugänglich gemacht werden (z.B. ins schulische Intranet hochgeladen werden, sofern ein Passwortschutz besteht und nur ein abgegrenzter Personenkreis Zugang hat).
Aus welcher Quelle darf Musik in welchem Umfang und in welcher Veröffentlichungsform verwendet werden?
Urheberrecht Checklisten / Musik und Video
Analoges und digitales Kopieren von Musiknoten
(Gesamtvertrag und Ergänzungsvereinbarung zu § 53 UrhG)
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik... ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ... oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden ...
Beispiele: "Die Schulen können Noten für den
Musikunterricht kopieren, allerdings immer nur kleine Teile
eines Werkes oder Werke von geringem Umfang. Wenn also vom
Weihnachtsoratorium im Unterricht zwei Choräle
gesungen werden sollen, können sie aus der Edition herauskopiert
werden. Soll im Musikunterricht das ganze Oratorium behandelt
werden, muss die Schule die Originalnoten kaufen oder leihen."
Quelle:
J. Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007,
S. 31
Was ist beim Musizieren zu beachten?
Urheberrecht Checklisten / Musizieren und Theater spielen
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechtsbestimmung:
Die Materialien dürfen im Rahmen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung und an Schulen verwendet werden, jeder weitere Gebrauch ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesakademie möglich.
Alle Rechte liegen bei der
Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
Steinbeisstraße 1
73730 Esslingen
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht
und Datenschutz in der Schule"
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht wurden
sorgfältig erstellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist damit
nicht verbunden. In Einzelfällen
ist rechtskundiger Rat einzuholen.