Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/text/schule/, Stand 12. Feb. 2012
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§ 53 Abs 3 UrhG
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
- im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
- für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
Die Bundesländer haben mit der Verwertungsgesellschaft Wort, der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und der Verwertungsgesellschaft Musikedition, zusammengefasst in der „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen, ZFS“ einen Gesamtvertrag geschlossen.
Dieser Vertrag deckt ab:
- Die Vergütung nach § 53 Abs. 3 UrhG
- Die Vergütung und die Einräumung von Rechten nach § 53 Abs. 4 a UrhG (betrifft Musiknoten)
- Danach können die Schulen in dem dort vorgesehenen Umfang Kopien fertigen, ohne sich um die Einwilligung und die Vergütung zu kümmern.
Johannes Lambert in Schulverwaltung spezial 1/2007, S. 32
| Einige Fragen und Antworten zum Thema "Urheberrecht Text" finden Sie im Bereich "Urheberrecht Anwendungsbeispiel":
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