Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/faq.html, Stand 23. Feb. 2012
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Fragen der Schulen zur Abfrage des Kultusministeriums bzgl. des Vorliegens von digitalen Kopien aus Unterrichtswerken auf den Rechnern öffentlicher Schulen
I. Was darf gespeichert werden und was nicht?
Zu den "Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind", zählen zum einen "klassische" Lehrwerke, Schul- und Fachbücher, Lernhilfen, Übungsmaterialien sowie Kursmaterialien für die Oberstufe, zum anderen Arbeitshefte, Atlanten und deutsch- oder fremdsprachige Lektüren (siehe vorletzte Frage auf der Seite
http://www.schulbuchkopie.de/fragen_antworten.html). Letztlich sind dies also alle Werke, die ihren Primärmarkt in der Schule haben.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unterrichtswerk an der konkreten Schule eingeführt worden ist oder nicht bzw. aus welchem Bundesland es stammt.
Digitale Kopien aus Werken für den Unterrichtsgebrauch sind sowohl auf Schulrechnern als auch auf privaten Rechnern von Lehrkräften untersagt (siehe § 3 Abs. 3 des Gesamtvertrags nach § 53 UrhG), außer wenn zuvor die erforderlichen Rechte eingeholt werden (vgl. Seite 2 unseres Rundschreibens vom 1.6.2011). Private Rechner der Lehrkraft sind allerdings von dieser Abfrage nicht umfasst.
Das Abtippen eines Werks stellt eine Form der Kopie dar. Maßgeblich dafür, dass eine "Vervielfältigung" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegt, ist nur, dass die "vorgenommene Verkörperung das Werk als solches wiedergibt".
Die Übernahme oder nur geringfügige Bearbeitung eines bestehenden Unterrichtswerks (z. B., wenn nur einzelne Formulierungen abgeändert werden) mit anschließender Speicherung auf einem Schulrechner ist daher unzulässig.
Nein. § 53 Abs. 3 UrhG, der die Zulässigkeit der Herstellung analoger Kopien zum eigenen Gebrauch in begrenztem Umfang regelt, sieht keine Erleichterung für vergriffene Werke vor.
Zwar sieht § 53 Abs. 2 UrhG eine abweichende Regelung für solche Werke vor, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren erfolgt oder eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.Mit anderen Worten: Soweit es um die Digitalisierung von Werken geht, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, ändert auch diese Regelung nichts an dem generellen Verbot.
Auch wenn ein Verlag nicht mehr besteht, greifen dieselben Regelungen wie für andere Schulbücher bzw. Arbeitshefte, d. h. es tritt keine Erleichterung ein. Die einzige Frist, die zum Tragen kommen könnte (bei Schulbüchern ist das jedoch praktisch ausgeschlossen), ist in § 64 UrhG geregelt, wonach das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.
II. Wie können Werke im Unterricht veranschaulicht werden, ohne dass dabei gegen das Urheberrecht verstoßen wird?
a) Ein digitales Whiteboard ist an vielen Schulen heutzutage ein zeitgemäßes mediales Instrument für einen modernen, schülerzentrierten Unterricht. Um diese effektiv nutzen zu können, werden teilweise Inhalte aus eingeführten Lehrbüchern eingescannt, um die Schaubilder im Unterricht besser präsentieren und erörtern zu können. Was gilt es hierbei zu beachten?
Die Digitalisierung (also die digitale Kopie) aus Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, ist unzulässig (§ 3 Abs. 3 des Gesamtvertrags zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG), es sei denn, die erforderlichen Rechte werden eingeholt. Das gilt auch dann, wenn die Kopie nicht öffentlich zugänglich gemacht wird.
Der Gesamtvertrag sieht keine Ausnahmen für bestimmte Bereiche vor, wie etwa für interaktive Whiteboards. Auf interaktiven Whiteboards dürfen folglich nur Kopien aus Werken, die nicht für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind (innerhalb des gesetzlich bestimmen Rahmens), sowie Kopien aus eigenen Werken der Lehrkräfte genutzt werden.
Durch den aktuellen Gesamtvertrag ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 2014 festgeschrieben. Ob die Verlage bereit sein werden, auch digitale Vervielfältigungen einzubeziehen, hängt von deren Einschätzung ab, welche Auswirkungen dies auf den "Primärmarkt" Schule haben würde. Je mehr digitales Material z. B. für die Arbeit mit interaktiven Whiteboards von den Verlagen angeboten wird, desto geringer wird die Bereitschaft sein, eine Digitalisierung des gedruckten Unterrichtsmaterials zu gestatten.
Für die Schulen kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, die erforderlichen Rechte bei den Verlagen individuell einzuholen. Teilweise sind sie dazu bei an der Schule eingeführten Werken wohl auch bereit.
b) Dürfen Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, von Lesekameras per Beamer im Klassenzimmer projiziert werden, ohne diese abzuspeichern?Die Projektion eines Unterrichtswerks im Klassenzimmer (d. h. nicht-öffentlich) mit Hilfe einer Lesekamera ist zulässig, weil es sich hier nur um ein flüchtiges Digitalisat handelt. Dies ergibt sich aus § 44a UrhG:
„Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen: Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“
Hier ist grundsätzlich Nr. 2 einschlägig. Diese vorübergehende, flüchtige Speicherung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, denn sie eröffnet keine neue, eigenständige Nutzungsmöglichkeit. Im Übrigen gab es früher bereits „Episkope“ bzw. Epidiaskope“, die im Grunde auch den Inhalt eines Buches (mit Licht und Optik) projizieren konnten.
Wird das projizierte Bild jedoch in einer Weise gespeichert, die über das für den Projektionsvorgang Notwendige hinausgeht, ist dies unzulässig.
Auch hier gilt der o. g. Grundsatz: eine Digitalisierung aus Unterrichtswerken ist unzulässig, es sei denn, die erforderlichen Rechte werden eingeholt.
Ja, auch hier greift der o. g. Grundsatz, wonach eine Digitalisierung aus Unterrichtswerken unzulässig ist, soweit die für eine Digitalisierung erforderlichen Rechte nicht eingeholt werden.
Wenn die Lizenzbedingungen des Verlags, der die Rechte des Urhebers vertritt, nichts Abweichendes vorsehen, ist entscheidend, um welche Art eines Werks es sich handelt: bei Unterrichtswerken ist eine digitale Verwendung grundsätzlich unzulässig, bei sonstigen Werken ist sie in begrenztem Umfang zulässig.
Die Schule muss die Lizenzbedingungen beachten. Wenn diese nicht ausdrücklich erlauben, Inhalte aus Unterrichtswerken (die auf dieser CD-ROM in gleicher oder ähnlicher Weise gespeichert sind) auf dem Schulrechner zu nutzen, muss die Schule von einer Einstellung ins Schulnetz absehen.
Dies verdeutlicht § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG: das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG – d. h. das Recht, ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist – von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Auch Werke, die nur in digitaler Form vorliegen, unterliegen den Regeln des § 53 Abs. 3 UrhG. Es gilt also der Grundsatz, dass die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ist. Die Rechtmäßigkeit einer Vervielfältigung aus solchen Werken kann sich also nur aus dem Gesamtvertrag oder einer gesonderten Einräumung der erforderlichen Rechte, einer Lizenzierung, ergeben.
Der Gesamtvertrag räumt ein Recht zur digitalen Kopie aus solchen Werken nicht ein: Eine digitale Speicherung über den Kopiervorgang hinaus und ein digitales Verteilen sind von dem Gesamtvertrag nicht erfasst. Maßgeblich sind deshalb die Lizenzbedingungen, die für das konkrete Werk gelten.
Die Rechtmäßigkeit des digitalen Speicherns hängt von den Lizenzbedingungen ab. Wird hierzu nichts geregelt, ist eine Digitalisierung ohne Rechteerwerb unzulässig.
Maßgeblich ist auch hier der Inhalt der Lizenz, also die Frage, welche Rechte eingeräumt werden.
Auch auf USB-Sticks dürfen sich keine digitalen Kopien aus Unterrichtswerken befinden. Das heißt, aus Schulbüchern, Arbeitsheften u. Ä. darf eine Lehrkraft keine Kopien digital speichern bzw. für den Unterricht verwenden. Das gilt auch in Fällen, in denen das Digitalisat für eine einmalige Präsentation im Unterricht bereitgehalten wird.
Digitale Kopien aus sonstigen Werken (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und dergleichen) sind in begrenztem Umfang (§ 53 Abs. 3 UrhG) erlaubt.
Auch die digitale "Fotografie" ist eine Vervielfältigung und unterliegt deshalb den dargestellten Regeln. Die Digitalisierung von solchen Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, ist grundsätzlich unzulässig. Um diesen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, muss also entweder eine Lizenz erworben oder auf eine digitale Verwendung verzichtet werden.
Der Bundesgerichtshof (GRUR 1984, 54) hat entschieden, dass Kopien, die für "Ausbildungszwecke" gefertigt werden, nicht von der Privilegierung für Privatkopien erfasst sind. In der zitierten Entscheidung ging es um die Kopie juristischer Studienskripte in einem Copyshop. Übertrüge man diese Entscheidung auf den Schulbereich, wäre also auch die Vervielfältigung durch den Schüler keine "Privatkopie". Eine Digitalisierung wäre dann auch in diesem Fall unzulässig.
Das "Übernehmen" von Textpassagen ist grundsätzlich eine Vervielfältigung, möglicherweise auch eine unzulässige Bearbeitung und Verbreitung.
Dazu regelt § 23 UrhG: "Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden."Die Vervielfältigung einer Bearbeitung ist beispielsweise eine solche Verwertung der Bearbeitung. Rechtmäßig kann die "Einarbeitung" deshalb nur insoweit sein, als es sich um ein zulässiges Zitat (§ 51 UrhG) handelt.
III. Sonstige Fragen
Die Schulleiter müssen die Bestätigungen über das Nichtvorhandensein rechtswidriger Digitalisate von den aktiven Lehrkräften einholen. Ebenso sind die pensionierten Lehrkräfte zu befragen, soweit auf Schulrechnern ein Unterverzeichnis unter deren Namen abgelegt ist (können diese Personen nicht befragt werden, ist der entsprechende Ordner auf dem Schulrechner zu löschen).
Der VdS Bildungsmedien hat zu diesem Thema veröffentlicht, dass "die Daten erfasst werden, die im Rahmen des Intranets für andere Nutzer veröffentlicht wurden. […] Inhalte, die ein Nutzer in seinem eigenen geschützten Bereich abgelegt hat, werden nicht überprüft." An der Schule allgemein zugängliche Daten könnten also auch dann Gegenstand der Überprüfung sein, wenn sie von ehemaligen Lehrkräften der Schule stammen.
Um einen rechtmäßigen Einsatz der Plagiatssoftware sicherzustellen, ist unzweifelhaft, dass diese Software unter dem Vorbehalt der datenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit steht.
Nein, die Abfrage ist formfrei, d. h. sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich (im Rahmen einer Dienstbesprechung oder Lehrerkonferenz) durchgeführt werden. Aus diesem Grund stellen wir auch keine Vordrucke zur Verfügung, die von den Lehrkräften beantwortet werden müssten. Die Schulleiter/innen sollten lediglich darauf achten, dass alle Lehrkräfte eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten, ob sie auf dem Schulrechner digitale Kopien aus für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken abgespeichert haben. Da wir auf Grund des Gesamtvertrages bestätigen müssen, dass auf Schulrechnern keine Digitalisate aus Unterrichtswerken sind, müssen wir auf entsprechenden Bestätigungen der Lehrkräfte bestehen, die wir wegen der eingeschränkten Aussage (nach bestem Wissen und Gewissen) auch für unproblematisch halten.
Soweit auf anderem Weg bekannt würde, dass Lehrkräfte gegen die rechtlichen Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes vorsätzlich, d. h. absichtlich verstoßen, kann dies auch disziplinarrechtlich relevant sein. Dies ist insofern keine Besonderheit des Urheberrechts, als es generell zu den Pflichten einer Lehrkraft gehört, bei ihren dienstlichen Tätigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Aus den vergangenen Jahren ist kein Disziplinarverfahren bekannt, das gegen eine Lehrkraft wegen der Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen geführt wurde.
Es gibt keine Vorgabe des Kultusministeriums, auf welcher Grundlage die Erklärung der Schulen durch den Schulleiter abgeben wird. Naheliegend und auch ausreichend erscheint aber die Abfrage bei den Lehrkräften, ob sie Digitalisate aus Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, unzulässigerweise ohne vorherigen Erwerb einer Lizenz abgespeichert haben. Wählt der Schulleiter diesen Weg einer Erklärung durch die Lehrkräfte, ist diese "dienstliche Anweisung" von den Lehrkräften grundsätzlich zu befolgen.
Zunächst gilt § 53 Abs. 4a UrhG, in dem geregelt wird, dass Kopien „graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik“ (Notenblätter) grundsätzlich der Einwilligung des Urhebers bedürfen. In § 2 Abs. 2 des Gesamtvertrags nach § 53 UrhG hat die VG Musikedition den Ländern allerdings das Recht gewährt, graphische Aufzeichnungen von Musikwerken („Musikeditionen“) für den Unterricht an Schulen in demselben Umfang zu vervielfältigen, wie dies bei sonstigen Werken nach § 53 Abs. 3 Satz 1 UrhG i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags zulässig ist:
a) bis zu 12% bzw. maximal 20 Seiten einer Musikedition oder
b) eine Musikedition von höchstens sechs Seiten als „Werk geringen Umfangs“.
FAQ Digitalisate:
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[23 KB]
Die FAQ-Liste wurde vom Kultusministerium zur Verfügung gestellt. (Stand 17.01.2012)
Eine FAQ-Liste des Verbands Bildungsmedien e.V. zum Thema Plagiatssoftware finden Sie hier:
http://www.bildungsmedien.de/presse/aktuelle-meldungen/01-11-11-faq-plagiats-software/
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechtsbestimmung:
Die Materialien dürfen im Rahmen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung und an Schulen verwendet werden, jeder weitere Gebrauch ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesakademie möglich.
Alle Rechte liegen bei der
Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
Steinbeisstraße 1
73730 Esslingen
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht
und Datenschutz in der Schule"
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ist rechtskundiger Rat einzuholen.