Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/weit/handy/aufnahme.htm, Stand 24. May. 2013
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Heimliche Bild- bzw. Videoaufnahmen von Lehrer/innen und Schüler/innen
Heimliche Bildaufnahmen
allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten werden verletzt
und im Falle einer Weitergabe der Aufnahmen auch eine Verletzung des Rechts
am eigenen Bild in Betracht kommt.
Heimliche Tonaufnahmen
Nach § 201 StGB ist es strafbar das nichtöffentlich gesprochene
Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder die Aufnahme
zu gebrauchen beziehungsweise Dritten zugänglich zu machen. Eine Nichtöffentlichkeit
im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht
an die Allgemeinheit, sondern an einen abgegrenzten Personenkreis, der etwa
aufgrund der sachlicher Beziehungen miteinander verbunden ist, gerichtet
ist (= Schule).
Vgl. Fall des Monats „Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt“
http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-04-06.php
§ 201 Strafgesetzbuch (StGB)
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer unbefugt
(4) Der Versuch ist strafbar.
Heimliche Filmaufnahmen
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Steinbeisstraße 1
73730 Esslingen
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sorgfältig erstellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist damit
nicht verbunden. In Einzelfällen
ist rechtskundiger Rat einzuholen.