Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/weit/handy/index.htm, Stand 26. May. 2012
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Schulgesetz Baden-Württemberg
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§ 23 Rechtsstellung der Schule
(1) …..
(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die
zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der
ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen
und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben
sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.
(3)…...
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Mitführen von Handys im Unterricht
Das Kultusministerium stellt klar, dass ein Handy bei schulordnungswidrigem Gebrauch, vor allem während der Unterrichtszeit, der Schülerin oder dem Schüler zwar weggenommen werden kann, dass es aber nach dem Unterricht dem Berechtigten zurückgegeben werden muss. Weder § 23 Abs. 2 SchG noch § 90 SchG autorisieren die Schule, das Handy gegen den Willen der Berechtigten einige Tage zurückzubehalten.
Weitere Informationen finden Sie im "Infodienst Schulleitung" (März 2012, Nummer 198):
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Gewaltvideos / pornografische Inhalte auf Schülerhandys
Darf eine Lehrkraft die Inhalte eines Schülerhandys prüfen?
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