Druckansicht von http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/werk/, Stand 3. Sep. 2010
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Als Werke werden im Urheberrecht Schöpfungen von Urhebern bezeichnet, die durch das Urheberrecht geschützt werden. Ein geschütztes Werk entsteht durch den Vorgang, in dem der Urheber des Werkes eine Idee umsetzt und ihr eine wahrnehmbare Form gibt.
Nach § 1 des Urhebergesetzes (UrhG) sind das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der historische Werkbegriff des § 1 UrhG prägt zwar nach wie vor das Urheberrecht, ist aber nicht abschließend zu verstehen.
Beispielhaft werden deshalb in § 2 Abs. 1 UrhG Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art als geschützte Werke aufgeführt.
Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke nur persönliche geistige Schöpfungen sind.
Persönlich ist eine Schöpfung dann, wenn sie von einem Menschen geschaffen wurde, das heißt eine automatisch von einer Maschine generierte Graphik oder das von einem Affen geschaffene Gemälde sind keine persönlichen Schöpfungen und scheiden als geschützte Werke aus (juristisch umstritten ist die persönliche Schöpfung zum Beispiel auch bei Marcel Duchamps Urinal und bei John Cages 4'33).
Die Schöpfung muss zudem einen geistigen Gehalt aufweisen, der in dem Werk eine wahrnehmbare Form gefunden hat, eine reine Idee ist deshalb noch kein geschütztes Werk.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Werk_%28Urheberrecht%29 (26.4.2007)
Geschützte Werke
Verwandte Schutzrechte
Schutzdauer
Nicht geschützte Werke
Quelle: Vortrag von Ass. jur. Iris Speiser zum Thema "Rechtliche Fallstricke beim E-Learning" (Folie 4-7)