Anbieter ist, wer eigene oder fremde Teledienste bzw. Mediendienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Tele-/Mediendienste sind an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.
Anbieter ist dagegen nicht, wer Äußerungen macht, die kurzfristigen Charakter haben, sei es über E-Mail, im IRC, in Chat-Foren. Für rein persönliche Äußerungen gilt das IuKDG (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz) nicht, da es sich bei solchen Äußerungen nicht um "Angebote" handelt. Derartige Äußerungen entsprechen Äußerungen im persönlichen Umfeld (Gespräch, Stammtischrunde u.ä.). Sie können nicht den relativ strengen Anforderungen des IuKDG unterworfen werden, ohne dass ein Einschüchterungseffekt eintritt.
Allerdings haftet jeder zweifellos nach den allgemeinen Gesetzen für persönliche Äußerungen. Eine Beleidigung bleibt eine Beleidigung, auch wenn sie über E-Mail verbreitet wird (so auch AG Rheinbach, Einstellungsbeschluss v. 12.02.1996, 2 Ds 397/95: "Schlampe" ist eine Beleidigung, auch wenn im Diskussionsforum beleidigende Äußerungen an der Tagesordnung sind (hier: chauvi.ger).).
Für Beiträge in Newsgroups ("Diskussionsforen") ist die Einordnung umstritten. Einerseits sind diese Angebote für die Öffentlichkeit leicht abrufbar. Sie sind aber vor allem an die Mit-Diskutanten gerichtet, ähnlich einer Diskussion an der Straßenecke. Darüber hinaus sind die Äußerungen (oft/meistens) schnelllebig und spontan. Diesen Äußerungen erhebliches Gewicht beizumessen, könnte einen abschreckenden Effekt auf die Freiheit der Meinungsäußerung haben. Unklar ist beispielsweise, inwieweit die "Impressumspflichten" (Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG) dafür gelten.
Problematisch ist auch, dass auch der Vermittler vonseiten Dritter, in der Regel also der Internet Service Provider oder Online-Dienst, als Anbieter dieser Seiten gilt (Angebot fremder Seiten nach § 5 II,III TDG). Juristisch ist es fraglich, ob es rechtmäßig und zweckmäßig ist, die Verantwortlichkeit danach zu beurteilen, ob ein Angebot mehr oder weniger zufällig auf dem eigenen Server oder auf dem Webserver eines Providers liegt. Für die Verantwortlichkeit eines Providers spricht allerdings, dass - insbesondere bei anonym veröffentlichten Angeboten - ohne Mitwirkung des Providers keine Möglichkeit zur Sperrung oder Löschung rechtswidriger Angebote besteht. Insoweit haftet der Provider ohnehin. Sinnvoll wäre es, individuelle Webseiten, die nach ihrer Gestaltung nicht Teil eines größeren Angebotes (z.B. Online-Dienst) sind, nur dem eigentlichen Urheber zuzurechnen und den Provider hilfsweise für die Sperrung in die Haftung zu nehmen, wenn er die Einstellung solcher anonymer Webseiten ermöglicht.