Im Juni 1995 beschlagnahmte die bayerische Staatsanwaltschaft einige nicht kommerziell betriebene Mailboxen. Hierbei wurden Dateien gefunden, die u.a. Kinderpornografie zum Gegenstand hatten. In Deutschland ist nach § 184 V S. 2 StGB schon der bloße Besitz solcher Dateien strafbar.

Im November 1995 sperrte der Online-Anbieter CompuServe den Zugang zu ca. 200 Newsgroups, in deren Bezeichnung bestimmte Reizwörter wie "Sex, Porno" usw. vorkamen. Es bestanden Bedenken, ob der Provider allen rechtlichen und gesetzlichen Pflichten nachgekommen sei.

Im Herbst 1996 wurden weitere Verfahren gegen Internetprovider eingeleitet, die Zugang zu einem niederländischen Server verschafft hatten, auf dem die Onlineausgabe Nr. 154 der links­radikalen Zeitschrift "Radikal" gespeichert war, in der ein "Kleiner Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten aller Art" wiedergegeben wurde.

Aufsehen erregte auch das Strafverfahren gegen die PDS-Politikerin Angela Marquardt vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten. Hierbei ging es um einen Link auf ihrer Homepage im Internet, der auf die Online-Ausgabe der Zeitschrift "Radikal" verwies. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe die Politikerin damit ihre Homepage zur Verbreitung von Auszügen aus "Radikal" zur Verfügung gestellt, in denen zu Straftaten angeleitet werde bzw. Straftaten gebilligt würden. Dies sei als Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe im Sinne des § 316b StGB anzusehen. Das Strafverfahren ist zwischenzeitlich mit einem Freispruch abgeschlossen worden.

Die genannten Beispiele zeigen ein großes Problem im Internet auf, wer nämlich für Inhalte im Internet verantwortlich ist und damit haftet.

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