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Auszug aus der Strafprozessordnung

Infobox

Diese Seite ist Teil einer Materialiensammlung zum Bildungsplan 2004: Grundlagen der Kompetenzorientierung. Bitte beachten Sie, dass der Bildungsplan fortgeschrieben wurde.

Elfter Abschnitt: Verteidigung (Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)

§ 137 : (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen...
§ 140 : (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn...
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;...
§ 148: (1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

 

(Quelle: http://www.bundesrecht.juris.de/brao )

 

Moderne Quellen: Herunterladen [pdf] [446 KB]