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Handynutzung in der Schule

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Schulgesetz Baden-Württemberg

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§ 23 Rechtsstellung der Schule
(1) …..
(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.
(3)…...

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  • Ein generelles Handyverbot ist nach Ansicht der Juristen nicht möglich, es lässt sich aus den Aufgaben der Schule nicht begründen.
  • Mitbringen eines Handys kann nicht verboten werden (Erreichbarkeit vor und nach der Schule, Schulweg ...).
  • Im Unterricht muss das Handy ausgeschaltet bleiben.
  • Einschränkungen der Handynutzung in Pausen sind durch die Schulordnung möglich.
  • Bei Zuwiderhandlung (d. h. wenn das Handy schulordnungswidrig gebraucht wird) kann das Handy auch eingezogen werden. => Aushändigung zeitnah an Schüler/innen oder Eltern
  • Mitnahme von Handys in Prüfungen gilt als Täuschungsversuch.
    Vgl. Landtagsanfrage zum Thema „Handynutzung an baden-württembergischen Schulen“, Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Drucksache 14/261 vom 14.08.2006
    http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=169699&mobile=on

Mitführen von Handys im Unterricht

Das Kultusministerium stellt klar, dass ein Handy bei schulordnungswidrigem Gebrauch, vor allem während der Unterrichtszeit, der Schülerin oder dem Schüler zwar weggenommen werden kann, dass es aber nach dem Unterricht dem Berechtigten zurückgegeben werden muss. Weder § 23 Abs. 2 SchG noch § 90 SchG autorisieren die Schule, das Handy gegen den Willen der Berechtigten einige Tage zurückzubehalten.
Weitere Informationen finden Sie im "Infodienst Schulleitung" (März 2012, Nummer 198): Herunterladen [pdf] [51 KB]

Gewaltvideos / pornografische Inhalte auf Schülerhandys

Darf eine Lehrkraft die Inhalte eines Schülerhandys prüfen?

  • Nein! => Inhalte aus dem Privatleben der Schüler/innen, Grundrecht des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Recht auf informelle Selbstbestimmung
  • Bei begründetem Verdacht kann die Schule das Handy wegnehmen und die Eltern bitten, dem Verdacht nachzugehen.
  • Schule kann Schüler/innen und Mitschüler/innen befragen.
  • Schule kann Polizei holen => wenn gegen Strafgesetze verstoßen wird => Polizei ermittelt

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