Podcast — Einholung von Nutzungsrechten
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.
Nutzung von Podcast im Unterricht und in der Lehrerfortbildung
Schreiben an den SWR und die Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
dürfen Ihre Podcasts für die Nutzung im Unterricht an öffentlichen
Schulen (nicht-kommerziell) und in der staatlichen Lehrerfortbildung (nicht-kommerziell)
von Lehrkräften abonniert und dann im Unterricht eingesetzt werden?
In der Regel wird an Schulen in einer vernetzten Umgebung gearbeitet, was
für die Bereitstellung von Podcasts im Unterricht bedeutet, dass Sie
im schulischen Netzwerk gespeichert und von dort abgerufen werden sollten.
Wir bereiten im Moment eine Lehrerfortbildung zum Thema "Urheberrecht
und Datenschutz in der Schule" vor, die dann landesweit durchgeführt
werden soll. Zielgruppe sind Lehrerinnen und Lehrer, die digitale Daten in
der Schule nutzen, bereitstellen und erstellen. Dieser Zielgruppe wollen wir
auch zum Thema Podcasts die nötigen Informationen zur Verfügung
stellen.
In der Hoffnung auf eine positive Antwort vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXX
Sehr geehrte Frau XXX,
wir haben Ihre Anfrage an unsere SWR Rechtsabteilung weitergegen. Die Antwort ergibt sich aus § 52a UrhG. Darin ist geregelt, dass es zulässig ist,
"veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs
sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung
im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich
für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern ... öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und
zur Verfolgung nicht kommerzieller Zecke gerechtfertigt ist"
Die Zugänglichmachung der Werke bzw. Werkteile darf im Unterricht ausschließlich
für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgen, muss
durch den Unterrichtszweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt sein. Zugreifen dürfen folglich nur der Lehrer
und dessen Schüler, ein Zugriff durch die Verwaltung der Schule oder
zur bloßen Unterhaltung der Schüler (Überbrückung einer
Freistunde) ist durch § 52 a Abs. 1 Nr. 1 nicht gedeckt. Soweit diese
Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen die Podcasts auch auf den Schulserver
geladen werden.
Dieser muss aber gegen den Zugriff durch nichtberechtigte Personen abgeschottet
sein. Durch geeignete Zugangskontrollsysteme muss die Schule daher sicher
stellen, dass keine anderen Personen als Lehrer und Schüler und Lehrer
und Schüler auch nicht zu anderen als Unterrichtszwecken auf die Podcasts
zugreifen können. Podcasts größeren Umfangs ( ab ca 10 Minuten
Länge) fallen nicht unter diese Privilegierung.
Soweit eine Sendung speziell als Schulfunksendung ausgewiesen ist, darf sie
gem. § 47 UrhG mitgeschnitten und der Mitschnitt im Unterricht den Schülern
vorgespielt werden. Unsere Sendungen der Reihe "SWR2-Wissen" (sie
werden alle als Podcast auf dem SWR Server angeboten) betrachten wir als Schulfunksendun-gen.
Sie dürfen daher aufgezeichnet und im Unterricht wiedergegeben werden.
Eine Verteilung über Schulserver wäre dagegen nicht zulässig,
sofern die Schüler die Sendungen auf ihrem Rechner individuell abrufen
können. In diesem Fall läge eine öffentliche Zugänglichmachung
vor, die nur innerhalb der Grenzen des § 52 a erlaubt ist. Unsere Rechtsabteilung
hält es im Rahmen des Schulfunkprivilegs aber für zulässig,
wenn der Lehrer den auf dem Schulserver unter Verschluss gehaltenen Podcast
zur Verwendung im Unterricht auf seinen eigenen Rechner lädt und den
Podcast über eine an seinen Rechner angeschlossene Verstärkeran-lage
auf Lautsprecher im Klassenraum ausgibt. Zu dieser Frage gibt es aber noch
keine durch die Rechtsprechung abgesicherte Gesetzesauslegung.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
SWR2 Bildung und Wissenschaft
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