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Podcast — Einholung von Nutzungsrechten

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Nutzung von Podcast im Unterricht und in der Lehrerfortbildung

Schreiben an den SWR und die Antwort

Sehr geehrte Damen und Herren,
dürfen Ihre Podcasts für die Nutzung im Unterricht an öffentlichen Schulen (nicht-kommerziell) und in der staatlichen Lehrerfortbildung (nicht-kommerziell) von Lehrkräften abonniert und dann im Unterricht eingesetzt werden?
In der Regel wird an Schulen in einer vernetzten Umgebung gearbeitet, was für die Bereitstellung von Podcasts im Unterricht bedeutet, dass Sie im schulischen Netzwerk gespeichert und von dort abgerufen werden sollten.
Wir bereiten im Moment eine Lehrerfortbildung zum Thema "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" vor, die dann landesweit durchgeführt werden soll. Zielgruppe sind Lehrerinnen und Lehrer, die digitale Daten in der Schule nutzen, bereitstellen und erstellen. Dieser Zielgruppe wollen wir auch zum Thema Podcasts die nötigen Informationen zur Verfügung stellen.
In der Hoffnung auf eine positive Antwort vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXX


Sehr geehrte Frau XXX,

wir haben Ihre Anfrage an unsere SWR Rechtsabteilung weitergegen. Die Antwort ergibt sich aus § 52a UrhG. Darin ist geregelt, dass es zulässig ist,

"veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern ... öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zecke gerechtfertigt ist"

Die Zugänglichmachung der Werke bzw. Werkteile darf im Unterricht ausschließlich für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgen, muss durch den Unterrichtszweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt sein. Zugreifen dürfen folglich nur der Lehrer und dessen Schüler, ein Zugriff durch die Verwaltung der Schule oder zur bloßen Unterhaltung der Schüler (Überbrückung einer Freistunde) ist durch § 52 a Abs. 1 Nr. 1 nicht gedeckt. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen die Podcasts auch auf den Schulserver geladen werden.
Dieser muss aber gegen den Zugriff durch nichtberechtigte Personen abgeschottet sein. Durch geeignete Zugangskontrollsysteme muss die Schule daher sicher stellen, dass keine anderen Personen als Lehrer und Schüler und Lehrer und Schüler auch nicht zu anderen als Unterrichtszwecken auf die Podcasts zugreifen können. Podcasts größeren Umfangs ( ab ca 10 Minuten Länge) fallen nicht unter diese Privilegierung.

Soweit eine Sendung speziell als Schulfunksendung ausgewiesen ist, darf sie gem. § 47 UrhG mitgeschnitten und der Mitschnitt im Unterricht den Schülern vorgespielt werden. Unsere Sendungen der Reihe "SWR2-Wissen" (sie werden alle als Podcast auf dem SWR Server angeboten) betrachten wir als Schulfunksendun-gen. Sie dürfen daher aufgezeichnet und im Unterricht wiedergegeben werden. Eine Verteilung über Schulserver wäre dagegen nicht zulässig, sofern die Schüler die Sendungen auf ihrem Rechner individuell abrufen können. In diesem Fall läge eine öffentliche Zugänglichmachung vor, die nur innerhalb der Grenzen des § 52 a erlaubt ist. Unsere Rechtsabteilung hält es im Rahmen des Schulfunkprivilegs aber für zulässig, wenn der Lehrer den auf dem Schulserver unter Verschluss gehaltenen Podcast zur Verwendung im Unterricht auf seinen eigenen Rechner lädt und den Podcast über eine an seinen Rechner angeschlossene Verstärkeran-lage auf Lautsprecher im Klassenraum ausgibt. Zu dieser Frage gibt es aber noch keine durch die Rechtsprechung abgesicherte Gesetzesauslegung.

Mit freundlichen Grüßen
XXXX

SWR2 Bildung und Wissenschaft

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