Bewertungsgrundsatz
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
1.
Grundlage sind alle im Zusammenhang mit Unterricht erbrachten
Leistungen
NVO§ 7 Absatz (1)
2.
Transparenz: Der Fachlehrer muss die Kriterien der Beurteilung
offen legen, auch welche Leistungen und Kompetenzen er in die Bewertung einbeziehen
wird.
NVO § 7 Absatz (1) und (3)
3.
Chancengerechtigkeit
NVO Vorbemerkungen
(Reip, in: Schulverwaltung BW 1/2002 und Lambert, in: Schulverwaltung BW
10/2002)
4.
Individualität: Keine Gruppennoten
(Reip, in: Schulverwaltung BW 1/2002 und Lambert, in: Schulverwaltung BW
10/2002)
5.
Nur was im Unterricht vermittelt wurde, darf Gegenstand
der Leistungsüberprüfung sein.
(Reip, in: Schulverwaltung BW 1/2002)
6.
Verantwortung des Lehrers für die Notengebung, auch
bei Formen der Schülerselbstbewertung oder Bewertung von Gruppenarbeit
(Kultusministerium, Abt. 4,15.11.2000)
7.
Nach Entscheidung des Fachlehrers kann eine der Klassenarbeiten
durch eine gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler der Klasse
ersetzt werden.
NVO § 9 Absatz (6) (K.u.U. 6. September 2002; siehe Rückseite)
aus: K.u.U. September 2002 (Heft 15 – 16) Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über die Notenbildung vom 9. August 2002
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