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Kunsturhebergesetz – KUG

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Das aus dem Jahr 1907 stammende Gesetz wird als KunstUrhG abgekürzt. Umgangssprachlich wird es als Kunsturhebergesetz (KUG) bezeichnet.

Den Gesetzestext finden Sie hier: Kunsturheberrechtsgesetz

Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmefälle aus dem KUG (§23) für die Schule nach der VwV Datenschutz an Schulen (2015) nicht gelten, insbesondere:
KUG §23 Abs 1

2. Personen als "Beiwerk" (z.B. Bild eines Objekts, vor dem sich Personen befinden, Personen im Hintergrund beim Politiker-Interview)

3.Bilder von Versammlungen (z.B. Demo, Schulfest, Blick in den Zuschauerraum des Konzertsaals)

Hier werden Einwilligungserklärungen verlangt:

VwV Datenschutz an Schulen (2015) II. 1.4
Vor der Veröffentlichung von Fotos, Filmen und anderen digitalen Medien im Internet/Intranet oder in Printmedien, auf denen minderjährige Schülerinnen und Schüler abgebildet sind, ist zum Schutz der Persönlichkeitsrechte nicht nur eine schriftliche oder elektronische Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen, sondern nach Vollendung des 14. Lebensjahres auch zusätzlich von den betroffenen Schülerinnen und Schülern. Dies gilt auch, wenn Fotos, Filme und andere digitale Medien, auf denen minderjährige Schülerinnen und Schüler abgebildet sind, an andere Personen weitergegeben oder ausgetauscht werden sollen.

Zur Wirksamkeit der Einwilligung bedarf es nach II 4.2 der VwV allerdings einer vorherigen Aufklärung über die Risiken der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet.

(Stand: Januar 2016)

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