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Glossar

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Öffentlichkeit
Öffentlich ist eine Wiedergabe/Zugänglichmachung dann, wenn sie sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, die nicht untereinander oder im Verhältnis zum Verwerter in persönlicher Beziehung stehen.

Nicht öffentlich

  • Begrenzte Anzahl
  • Klassenverband
  • Schule (Schüler/Lehrer)

Elternabend (Klassenverband
Nur wenn ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Teilnehmern oder zum Veranstalter besteht, handelt es sich um eine nicht-öffentliche Nutzung. Ein solcher Kontakt wird beispielsweise in Schulklassen angenommen, nicht aber in Hochschulvorlesungen. Als Indiz kann die Anzahl der Nutzer, an die sich das Angebot richtet, herangezogen werden kann.

=> Abgegrenzter Personenkreis

  • Gemeinsamkeit
  • Zugangssperre (Passwort)
  • Vorkehrungen gegen Missbrauch
  • Geschlossene Benutzergruppe. Diesen Begriff kennt das „Recht“ nicht

Persönliche geistige Schöpfung
§ 2 Abs. 2 UrhG
Werke sind nur dann geschützt, wenn sie individuell sind. Ein Mindestmaß an Fertigkeiten muss hierfür aufgebracht werden. Rein handwerkliche Erzeugnisse oder solche, bei deren Gestaltung keinerlei Spielraum bestand, sind nicht urheberrechtlich geschützt. Allerdings sind die Anforderungen an die Individualität nur sehr gering (variiert aber zwischen den einzelnen Werkarten).


Schrankenvorschriften
§§ 44a - 63a UrhG sowie
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
Schrankenvorschriften beschränken die ausschließlichen Rechte der Urheber und Nutzungsberechtigten in speziellen Fällen. Die Regelungen beziehen sich häufig auf bestimmte Bedürfnisse der Nutzer (z.B. behinderte Personen; Unterrichtende). Um deren Belangen Rechnung zu tragen, werden bestimmte Verwertungsrechte (z.B. das Vervielfältigungsrecht) auf bloße Vergütungsansprüche reduziert, d.h. im Falle des Vervielfältigungsrechts, dass man das Werk unter bestimmten Umständen ohne zu fragen kopieren darf, der Urheber aber dafür vergütet werden muss. Diese Ansprüche werden zumeist von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht und pauschal erhoben. Es existieren dann feste Vergütungssätze. Manche Schranken lassen auch die Vergütungspflicht entfallen (z. B. das Zitatrecht).


Zweckübertragungsgrundsatz
§ 31 Abs. 5 UrhG Nutzungsart muss bei Vertragsschluss bekannt sein.
Das Urheberrecht hat die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben. Ist ein Vertrag auslegungsbedürftig und ist hiernach nicht klar geregelt, zu welchen Nutzungsarten der Lizenznehmer berechtigt sein soll, wird angenommen, dass der Urheber keine weitergehenden Rechte übertragen hat, als es der Zweck der Vereinbarung unbedingt erfordert.