Glossar
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.
Öffentlichkeit
Öffentlich ist eine Wiedergabe/Zugänglichmachung dann, wenn
sie sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, die
nicht untereinander oder im Verhältnis zum Verwerter in persönlicher
Beziehung stehen.
Nicht öffentlich
- Begrenzte Anzahl
- Klassenverband
- Schule (Schüler/Lehrer)
Elternabend (Klassenverband
Nur wenn ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Teilnehmern
oder zum Veranstalter besteht, handelt es sich um eine nicht-öffentliche
Nutzung. Ein solcher Kontakt wird beispielsweise in Schulklassen angenommen,
nicht aber in Hochschulvorlesungen. Als Indiz kann die Anzahl der Nutzer, an
die sich das Angebot richtet, herangezogen werden kann.
=> Abgegrenzter Personenkreis
- Gemeinsamkeit
- Zugangssperre (Passwort)
- Vorkehrungen gegen Missbrauch
- Geschlossene Benutzergruppe. Diesen Begriff kennt das „Recht“ nicht
Persönliche geistige Schöpfung
§ 2 Abs. 2 UrhG
Werke sind nur dann geschützt, wenn sie individuell sind. Ein Mindestmaß
an Fertigkeiten muss hierfür aufgebracht werden. Rein handwerkliche Erzeugnisse
oder solche, bei deren Gestaltung keinerlei Spielraum bestand, sind nicht urheberrechtlich
geschützt. Allerdings sind die Anforderungen an die Individualität
nur sehr gering (variiert aber zwischen den einzelnen Werkarten).
Schrankenvorschriften
§§ 44a - 63a UrhG sowie
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
Schrankenvorschriften beschränken die ausschließlichen Rechte der
Urheber und Nutzungsberechtigten in speziellen Fällen. Die Regelungen beziehen
sich häufig auf bestimmte Bedürfnisse der Nutzer (z.B. behinderte
Personen; Unterrichtende). Um deren Belangen Rechnung zu tragen, werden bestimmte
Verwertungsrechte (z.B. das Vervielfältigungsrecht) auf bloße Vergütungsansprüche
reduziert, d.h. im Falle des Vervielfältigungsrechts, dass man das Werk
unter bestimmten Umständen ohne zu fragen kopieren darf, der Urheber aber
dafür vergütet werden muss. Diese Ansprüche werden zumeist von
den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht und pauschal erhoben. Es existieren
dann feste Vergütungssätze. Manche Schranken lassen auch die Vergütungspflicht
entfallen (z. B. das Zitatrecht).
Zweckübertragungsgrundsatz
§ 31 Abs. 5 UrhG Nutzungsart muss bei Vertragsschluss bekannt sein.
Das Urheberrecht hat die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben.
Ist ein Vertrag auslegungsbedürftig und ist hiernach nicht klar geregelt,
zu welchen Nutzungsarten der Lizenznehmer berechtigt sein soll, wird angenommen,
dass der Urheber keine weitergehenden Rechte übertragen hat, als es der
Zweck der Vereinbarung unbedingt erfordert.