Heimliche Aufnahmen
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.
Heimliche Bild- bzw. Videoaufnahmen von Lehrer/innen und Schüler/innen
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Heimliche Bildaufnahmen
Hier können die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten verletzt werden. Im Falle einer Weitergabe der Aufnahmen kommt auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Betracht. -
Heimliche Tonaufnahmen
Nach § 201 StGB ist es strafbar das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder die Aufnahme zu gebrauchen beziehungsweise Dritten zugänglich zu machen. Eine Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen abgegrenzten Personenkreis, der etwa aufgrund der sachlicher Beziehungen miteinander verbunden ist, gerichtet ist (= Schule).
Vgl. Fall des Monats „Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt“
https://lo-recht.lehrer-online.de/index.php?id=1000247
§ 201 Strafgesetzbuch (StGB) - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich
macht.
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(4) Der Versuch ist strafbar.
Heimliche Filmaufnahmen
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