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Heim­li­che Auf­nah­men

Hin­weis

Bitte be­ach­ten Sie, dass die Ma­te­ria­li­en und In­for­ma­tio­nen, die Sie hier vor­fin­den, zum Teil noch nicht an die neue Ge­set­zes­la­ge an­ge­passt sind.

Heim­li­che Bild- bzw. Vi­deo­auf­nah­men von Leh­rer/innen und Schü­ler/innen

  • Heim­li­che Bild­auf­nah­men
    Hier kön­nen die all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rech­te der Ab­ge­bil­de­ten ver­letzt wer­den. Im Falle einer Wei­ter­ga­be der Auf­nah­men kommt auch eine Ver­let­zung des Rechts am ei­ge­nen Bild in Be­tracht.

  • Heim­li­che Ton­auf­nah­men
    Nach § 201 StGB ist es straf­bar das nicht­öf­fent­lich ge­spro­che­ne Wort eines an­de­ren auf einen Ton­trä­ger auf­zu­neh­men oder die Auf­nah­me zu ge­brau­chen be­zie­hungs­wei­se Drit­ten zu­gäng­lich zu ma­chen. Eine Nicht­öf­fent­lich­keit im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht an die All­ge­mein­heit, son­dern an einen ab­ge­grenz­ten Per­so­nen­kreis, der etwa auf­grund der sach­li­cher Be­zie­hun­gen mit­ein­an­der ver­bun­den ist, ge­rich­tet ist (= Schu­le).

Vgl. Fall des Mo­nats „Nicht alles, was Spaß macht, ist auch er­laubt“
https://​lo-​recht.​leh­rer-​on­line.​de/​index.​php?​id=1000247

 

§ 201 Straf­ge­setz­buch (StGB) - Ver­let­zung der Ver­trau­lich­keit des Wor­tes

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird be­straft, wer un­be­fugt
    1. das nicht­öf­fent­lich ge­spro­che­ne Wort eines an­de­ren auf einen Ton­trä­ger auf­nimmt oder
    2. eine so her­ge­stell­te Auf­nah­me ge­braucht oder einem Drit­ten zu­gäng­lich macht.
      .…….

(4) Der Ver­such ist straf­bar.

Heim­li­che Film­auf­nah­men

Fall­bei­spiel Foto-Handy

Wei­ter zu Ver­öf­fent­li­chung von Auf­nah­men