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Art 2 KRK

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1.1 Klimarahmenkonvention 1992

Art (2) [______________________________]

… das Endziel dieses Übereinkommens und aller damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente [ist] die Stabiliserung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthrophogene Störung des Klimasystems verhindert wird.