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Materialien

Fälle zur Deliktsfähigkeit:

4 Fall 1:
Die beiden 13-jährigen Felix und Luca ziehen mal wieder gemeinsam durch die Stadt. Der Kran einer Baustelle übt eine magische Anziehungskraft auf sie aus. Sie betreten die nur teilweise abgesperrte Baustelle (am Zaun: „Eltern haften für ihre Kinder“) und klettern ins Führerhaus des Kran. Sie spielen an den Hebeln herum, worauf sich der Betonkübel am Kranarm löst und auf die frisch betonierte Stockwerksdecke donnert. Dem Bauherrn entsteht ein Schaden von 5.200 €.

Wer muss für den Schaden haften? Die Eltern? Felix und Luca? Der Bauunternehmer?

Fall 2:
Valentin, 13 Jahre, hat auf seinem Computer ein Programm installiert, um damit Musik aus dem Internet herunterladen zu können. Das Programm aber war – und das wusste Valentin nicht – ein Tauschclient, der die Musik nicht nur herunterlud, sondern gleichzeitig für andere wieder anbot. Eine Musikfirma bekam Wind davon und verlangt Schadenersatz in Höhe von 3.000 €.

Wer muss für den Schaden haften? Valentin? Die Eltern?

 
Informationsblatt zur Deliktfähigkeit

§ 828 BGB:
Haftung Minderjähriger

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) ...
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist (...) für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Vorsatz:
Wer vorsätzlich handelt, tut Dinge mit Absicht!
Fahrlässigkeit:

  • Wer unvorsichtig ist und die normalerweise erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, handelt fahrlässig .
  • Grob fahrlässig handelt ein unvorsichtiger Mensch, der „Gefährliches“ tut und hofft, dass es schon gut gehen wird. Oder anders ausgedrückt: ein grob fahrlässiger Mensch tut Dinge, die selbst ein normalerweise nicht vorsichtiger Mensch nie tun würde.
    Beispiele:
    • Auch ein nicht vorsichtiger Autofahrer wird nachts nur mit eingeschaltetem Licht unterwegs sein.  
    • Auch ein nicht vorsichtiger Bauunternehmer wird die Baustelle ordentlich absperren, damit sich keine Kinder darin verletzen oder einen Schaden anrichten können.

„Vergib ihnen,
DENN SIE WISSEN NICHT, WAS SIE TUN!

Dieser Satz gilt auch für die Haftung bei Minderjährigen ab sieben Jahren. Sie müssen für verursachte Schäden nur aufkommen, wenn sie wussten, welche Folgen ihr Handeln haben kann.

§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…)

§ 827 BGB
Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem (…) Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.

Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

SCHADENERSATZ
wird nur fällig, wenn auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Eltern haften für ihre Kinder
Grundsätzlich stimmt es, dass Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen, haften (BGB § 832). Voraussetzung: Sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.  
Die Aufsichtspflicht erfüllt zwei Schutzzwecke:

  1. Der Schutz der Kinder selbst vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch andere Menschen entstehen können.
  2. Schutz anderer Menschen vor Schäden, die aus dem Handeln von den Kindern folgen können.

Die Aufsichtspflicht ist unter anderem abhängig vom Alter des Kindes und seinem früheren Verhalten in ähnlichen Situationen. Das heißt: Die Beurteilung der Situation hängt immer vom Einzelfall ab.
(vgl. www.Anwaltsseiten24.de )


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Fälle zur Deliktsfähigkeit - LÖSUNG

Fall 1:
Die beiden 13-jährigen Felix und Luca ziehen mal wieder gemeinsam durch die Stadt. Der Kran einer Baustelle übt quasi eine magische Anziehungskraft auf sie aus. Sie betreten die nur teilweise abgesperrte Baustelle (am Zaun: „Eltern haften für ihre Kinder“) und klettern ins Führerhaus des Krahn. Sie spielen an den Hebeln herum, worauf sich der Betonkübel am Kranarm löst und auf die frisch betonierte Stockwerksdecke donnert. Dem Bauherrn entsteht ein Schaden von 5.200 €.
Wer muss für den Schaden haften? Die Eltern? Felix und Luca? Der Bauunternehmer?
LÖSUNG:
Sachlage:
Es ist ein Schaden von 5.200 € entstanden. Die Verursacher sind 13 Jahre alt. Sie hatten leichten Zugang zur Baustelle, das Kranführerhaus war nicht abgeschlossen.
Beurteilung:
Felix und Luca sind beschränkt deliktsfähig. Sie haften nur für den entstandenen Schaden, wenn sie reif genug sind, die Folgen ihres Handelns abzuschätzen. Entscheidend ist die geistige Reife der beiden Jungs.
Eltern: Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern? Dies dürfte nicht vorliegen, da 13-jährige Jugendliche ohne Aufsicht draußen unterwegs sein können. Es genügt eine allgemeine Belehrung über Gefahren im alltäglichen Leben z. B. auch auf Baustellen.
Bauunternehmer: Er muss sicherstellen, dass die Baustelle von Unbefugten nicht einfach betreten werden kann. Das Führerhaus muss abgeschlossen sein. Da beides nicht vorliegt, trägt er eine Mitschuld.

  • Ergebnis: Der Schaden wird je nach Reife und Einsicht eventuell zu einem Teil von Felix und Luca getragen werden müssen. Der Bauunternehmer wird auch haften. Die genaue Aufteilung der Schadenssumme hängt von den Einzelheiten der Gegebenheiten ab. Zur Not muss ein Richter festlegen, wer wie viel zahlen muss.

Fall 2:
Valentin, 13 Jahre, hat auf seinem Computer ein Programm installiert, um damit Musik aus dem Internet herunterladen zu können. Das Programm aber war – und das wusste Valentin nicht – ein Tauschclient, der die Musik nicht nur herunterlud, sondern gleichzeitig für andere wieder anbot. Eine Musikfirma bekam Wind davon und verlangt Schadenersatz in Höhe von 3.000 €.
Wer muss für den Schaden haften? Valentin? Die Eltern?
LÖSUNG:
Sachlage:
Es ist ein Schaden von 3.000 € entstanden. Der Verursacher ist 13 Jahre alt.
Beurteilung:
Valentin ist beschränkt deliktsfähig. Er hat zwar das Programm heruntergeladen, aber ihm fehlte offenbar die Einsicht, welche Folgen sein Handeln hat. Damit ist die Prüfung nicht notwendig, ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Eltern: Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern? Wenn die Eltern Valentin ausreichend darüber belehrt haben, dass er Musik nicht illegal herunterladen soll, haben sie ihrer Aufsichtspflicht genügt. (siehe auch: Pressemitteilung Nr. 193/12 des BGH vom 15.11.2012. Aktenzeichen I ZR 74/12)

  • Ergebnis: Eine Haftung von Valentin und seiner Eltern ist ausgeschlossen, wenn die Eltern ihren Sohn ausreichend belehrt haben.

 

Über die Bedeutung der elterlichen Aufsichtspflicht siehe auch

www.aufsichtspflicht.de/ [Zugriff März 2013]

Quelle zu den Auszügen aus dem BGB:
www.gesetze-im-internet.de/bgb/
[Zugriff Mai 2013]

 

Deliktsfähigkeit.docx: Download Herunterladen [docx][50 KB]

 

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Aushilfsjobs und Jugenarbeitsschutzgesetz (LPE 1)