Recht der Lehrkraft auf Förderung
Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht auf Förderung im Rahmen einer schulbezogenen und schulübergreifenden Personalentwicklung.
(Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, IV. Abs. 4)
Die Verwaltungsvorschrift hebt hervor, dass Lehrkräfte ein Recht auf Fort- und Weiterbildung in ihrem Berufsleben haben. Dabei wird betont, dass die damit verbundenen Entwicklungsmöglichkeiten sich nicht beschränken auf ihren jeweiligen Nutzen für die innerschulische Entwicklung. Der Anspruch auf eine professionelle individuelle Entwicklung geht über den Rahmen der Schule hinaus (etwa in der Vorbereitung auf Tätigkeiten im Seminar, in Leitungsfunktionen, in Schulverwaltungsfunktionen,…). Personalentwicklung ist damit nicht begrenzt auf die Funktionalität innerhalb der einzelnen Schule.
Das Recht auf Förderung ist auch im Landesbeamtengesetz geregelt: „Die Dienstherrn fördern die dienstliche Fortbildung. Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen nach Möglichkeit gefördert werden und vor allem Gelegenheit erhalten, ihre Eignung auf höher bewerteten Dienstposten zu beweisen.“ (Landesbeamtengesetz § 50, 2. und 3. Satz)